TE Lvwg Erkenntnis 2016/11/21 VGW-002/032/1310/2016, VGW-002/032/4857/2016, VGW-002/032/3021/2016, V

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Veröffentlicht am 21.11.2016
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Entscheidungsdatum

21.11.2016

Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG §53 Abs1
GSpG §54 Abs1
VwGVG §6
AVG §7 Abs1 Z3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer 1) über die Beschwerde der U. s.r.o., vormals: Un. s.r.o., (VGW-002/032/1310/2016 und VGW-002/032/4857/2016), vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 11. Dezember 2015, Zl. A2/359.479/2015, betreffend Beschlagnahme und Einziehung von sechs Geräten gemäß § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 Glücksspielgesetz – GSpG und 2) über die Beschwerde der U. s.r.o., vormals: Un. s.r.o., (VGW-002/032/3021/2016 und VGW-002/032/4859/2016), vertreten durch Rechtsanwältin, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 22. Jänner 2016, Zl. A2/306.762/2015, betreffend Beschlagnahme und Einziehung von vier Geräten gemäß § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 GSpG, nach mündlicher Verhandlung am 10. Oktober 2016

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 70/2013, werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Bescheide bestätigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.     Verfahrensgang

1.       Zum angefochtenen Beschlagnahme- und Einziehungsbescheid vom 11. Dezember 2015 (VGW-002/032/1310/2016 und VGW-002/032/4857/2016):

1.1.          Der angefochtene Bescheid vom 11. Dezember 2015, Zl. A2/359.479/2015, hat folgenden Spruch:

"1) Beschlagnahme

Hinsichtlich der am 15.10.2015 um 10.45 Uhr in Wien, L. im Lokal W.', Inhaber E. K., 1981 geb. durch Organe der Finanzpolizei Team ... gemäß § 53 Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte bzw. Glücksspieleinrichtungen:

1. Marke/Type: Monitor/Bildschirm, Versiegelungsplaketten Nr. ..., Finanzamt Geräte Nr. 1

2. Marke/Type: Monitor/Bildschirm, Versiegelungsplaketten Nr. ..., Finanzamt Geräte Nr. 2

3. Marke/Type: Monitor/Bildschirm, Versiegelungsplaketten Nr. ..., Finanzamt Geräte Nr. 3

4. Marke/Type: Ein.- und Auszahlungsgerät, Versiegelungsplaketten Nr. ..., Finanzamt Geräte Nr. 4

5. Marke/Type: J., Seriennummer ..., Versiegelungsplaketten Nr. ..., Finanzamt Geräte Nr. 5

6. Marke/Type: J., Seriennummer ..., Versiegelungsplaketten Nr. ..., Finanzamt Geräte Nr. 6

wird gem. § 52 Abs. 1 GSpG die Beschlagnahme angeordnet, weil der Verdacht besteht, dass mit diesem Eingriffsgegenstand in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen und fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz verstoßen wurde.

Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ist gemäß § 39 Abs. 6 VStG ausgeschlossen.

Der Inhalt der Gerätekassenladen wird gemäß § 55 Abs. 3 GSpG zur Tilgung von allfälligen Abgabenforderungen des Bundes und sodann von offenen Geldstrafen des wirtschaftlichen Eigentümers der beschlagnahmten Gegenstände verwendet, ansonsten ausgefolgt.

2) Einziehung

Hinsichtlich der am 15.10.2015 um 10:45 Uhr in Wien, L. im Lokal W.', Inhaber E. K., 1981 durch Organe der Finanzpolizei Team ... gemäß § 53 Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte bzw. Glücksspieleinrichtungen:

1. Marke/Type: Monitor/Bildschirm, Versiegelungsplaketten Nr. ..., Finanzamt Geräte Nr. 1

2. Marke/Type: Monitor/Bildschirm, Versiegelungsplaketten Nr. ..., Finanzamt Geräte Nr. 2

3. Marke/Type: Monitor/Bildschirm, Versiegelungsplaketten Nr. ..., Finanzamt Geräte Nr. 3

4. Marke/Type: Ein.- und Auszahlungsgerät, Versiegelungsplaketten Nr. ..., Finanzamt Geräte Nr. 4

5. Marke/Type: J., Seriennummer ..., Versiegelungsplaketten Nr. ..., Finanzamt Geräte Nr. 5

6. Marke/Type: J., Seriennummer ..., Versiegelungsplaketten Nr. ..., Finanzamt Geräte Nr. 6

mit denen gegen eine Bestimmung des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde, wird zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG gem. § 54 Abs. 1 GSpG die Einziehung verfügt."

In der Begründung traf die belangte Behörde nähere Ausführungen zur Glücksspieleigenschaft der verfahrensgegenständlichen Geräte, zu den Rahmenbedingungen des Betriebs der Geräte und zu den einzelnen Voraussetzungen des Beschlagnahme- und Einziehungsverfahrens.

1.2.      Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde der beschwerdeführenden Gesellschaft vom 18. Jänner 2016, mit welcher die beschwerdeführende Gesellschaft die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheids und die Freigabe der Geräte begehrt.

Die beschwerdeführende Gesellschaft führt darin aus, dass mit den gegenständlichen Geräten keine nach dem GSpG verbotenen Ausspielungen veranstaltet worden seien.

Im Weiteren bringt die beschwerdeführende Gesellschaft vor, die generalisierende Spielbeschreibung der einzelnen Spielprogramme sei nicht zutreffend und es seien auf den Geräten keine Glücksspiele im Sinne des Glücksspielgesetzes spielbar.

Zu den Geräten sei auszuführen, dass diese "Terminals" Zugang zum gesamten Angebot des World Wide Web bieten würden, wodurch theoretisch die gleiche Möglichkeit bestünde, durch Einsteigen auf Internetseiten Glücksspiele durchzuführen, wie bei jedem anderen internetfähigen Endgerät. Deshalb sei nicht ersichtlich, weshalb die beschwerdeführende Gesellschaft nunmehr hierfür verantwortlich sein solle. Das Gerät mit der Finanzamt Nummer 4 habe mit Glücksspielen nichts zu tun, da dort lediglich Wertbons geladen werden könnten, um im World Wide Web Waren zu kaufen. Die Geräte mit der Finanzamt Nummer 5 und 6 seien in einem als Lager genutzten Abstellraum gestanden, welcher versperrt gewesen sei. Über die Geräte seien somit zu keinem Zeitpunkt verbotene Ausspielungen angeboten worden.

Bezugnehmend auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 30. April 2014, Rs. C-390/12, Pfleger, und auf weitere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs behauptet die beschwerdeführende Gesellschaft, dass die Konzessions- und Bewilligungsvoraussetzungen des österreichischen Glücksspielgesetzes nicht mit dem Unionsrecht vereinbar seien und deshalb bei Sachverhalten mit Auslandsbezug ungewandt zu bleiben haben. Das Glücksspielmonopol des Bundes stehe im Widerspruch zur Dienstleistungsfreiheit des Unionsrechts und die Beschlagnahme und Einziehung der verfahrensgegenständlichen Geräte stelle daher eine gegen das Unionsrecht verstoßende Sanktion dar.

Im Weiteren führte die beschwerdeführende Gesellschaft aus, der Europäische Gerichtshof habe durch seine seit dem Jahr 2010 ergangene Judikatur ein präzises Prüfprogramm dazu entwickelt, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise eine Monopol- oder Alleinkonzessionsregelung als solche zulässig sei und legte dieses Prüfprogramm im Folgenden ausführlich dar. Daraus lasse sich schließen, dass das faktische Verhalten der Konzessionsinhaber den klaren Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs eindeutig und offenkundig widerspreche. Weiters seien auch die verfahrensrechtlichen Vorgaben des Unionsrechts für die Zulässigkeit einer Monopolregelung im Glücksspielbereich, nämlich die Nichtdiskriminierung und Transparenz, nicht gegeben und es mangle daher an der Kohärenz des innerstaatlichen rechtlichen Rahmens für das Glücksspiel.

Aber selbst bei Beurteilung eines rein innerstaatlichen Sachverhalts läge aufgrund des Verbots der Inländerdiskriminierung und der Anwendbarkeit der Grundrechtecharta kein anderes Ergebnis vor.

2.       Zum angefochtenen Beschlagnahme- und Einziehungsbescheid vom 22. Jänner 2016 (VGW-002/032/3021/2016 und VGW-002/032/4859/2016):

2.1.          Der angefochtene Bescheid vom 22. Jänner 2016, Zl. A2/306.762/2015, hat folgenden Spruch:

"1) Beschlagnahme

Hinsichtlich der am 10.09.2015 um 20.50 Uhr in Wien, L. im Lokal des Herrn E. K. durch Organe der Finanzpolizei Team ... gemäߧ 53 Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte bzw. Glücksspieleinrichtungen:

1. Marke/Type: nicht bekannt, Seriennummer: nicht bekannt, Versiegelungsplaketten Nr. ..., Finanzamt Geräte Nr. 1

2. Marke/Type: nicht bekannt, Seriennummer: nicht bekannt, Versiegelungsplaketten Nr. ..., Finanzamt Geräte Nr. 2

3. Marke/Type: nicht bekannt, Seriennummer: nicht bekannt, Versiegelungsplaketten Nr. ..., Finanzamt Geräte Nr. 3

4. Marke/Type: nicht bekannt, Seriennummer: nicht bekannt, Versiegelungsplaketten Nr. ..., Finanzamt Geräte Nr. 4

wird gem. § 53 Abs. 1 GSpG die Beschlagnahme angeordnet, weil der Verdacht besteht, dass mit diesen Eingriffsgegenständen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen und fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des

§ 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz verstoßen wurde.

Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ist gemäß § 39 Abs. 6 VStG ausgeschlossen.

2) Einziehung

Hinsichtlich der am 10.09.2015 um 20.50 Uhr in Wien, L. im Lokal des Herrn E. K. durch Organe der Finanzpolizei Team ... gemäߧ 53 Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte bzw. Glücksspieleinrichtungen:

1. Marke/Type: nicht bekannt, Seriennummer: nicht bekannt, Versiegelungsplaketten Nr. ..., Finanzamt Geräte Nr. 1

2. Marke/Type: nicht bekannt, Seriennummer: nicht bekannt, Versiegelungsplaketten Nr. ..., Finanzamt Geräte Nr. 2

3. Marke/Type: nicht bekannt, Seriennummer: nicht bekannt, Versiegelungsplaketten Nr. ..., Finanzamt Geräte Nr. 3

4. Marke/Type: nicht bekannt, Seriennummer: nicht bekannt, Versiegelungsplaketten Nr. ..., Finanzamt Geräte Nr. 4

mit denen gegen eine Bestimmung des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde, wird zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG gem. § 54 Abs. 1 GSpG die Einziehung verfügt."

In der Begründung traf die belangte Behörde nähere Ausführungen zur Glücksspieleigenschaft der verfahrensgegenständlichen Geräte, zu den Rahmenbedingungen des Betriebs dieser Geräte und zu den einzelnen Voraussetzungen des Beschlagnahme- und Einziehungsverfahrens.

2.2.          Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde der beschwerdeführenden Gesellschaft vom 24. Februar 2016, mit welcher sie die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheids und die Herausgabe der beschlagnahmten Geräte begehrt.

Die beschwerdeführende Gesellschaft führt aus, es habe kein Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes stattgefunden. Der Beschlagnahme- und Einziehungsbescheid sei nicht ausreichend begründet, da lediglich der Ablauf eines Testspiels beschrieben worden sei. Dieses Spiel sei kein verbotenes Spiel im Sinne des § 1 GSpG gewesen. Bei den beschlagnahmten Gegenständen handle es sich um handelsübliche PCs mit Internetzugang und nicht um Glücksspielgeräte. Neben der Einvernahme der bei der Amtshandlung anwesenden Personen werde daher die Beiziehung eines Sachverständigen beantragt.

3.       Die belangte Behörde traf in beiden Verfahren keine Beschwerdevorentscheidungen und legte die Beschwerden dem Verwaltungsgericht Wien samt den Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

4.       Das gemäß § 50 Abs. 5 GSpG Parteistellung genießende Finanzamt erstattete auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts Wien eine Stellungnahme in Bezug auf das Einziehungs- und Beschlagnahmeverfahren betreffend die Kontrolle vom 15. Oktober 2016 (Zlen. VGW-002/032/1310/2016 und VGW-002/032/4857/2016), in welcher es dem Beschwerdevorbringen entgegentritt.

5.       Mit der Ladung für die mündliche Verhandlung nahm das Verwaltungsgericht Wien in Hinblick auf die Beurteilung der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes verschiedene amtswegig beigeschaffte Unterlagen zum Akt und verwies die Verfahrensparteien auf die Möglichkeit der Akteneinsicht.

6.       Das Verwaltungsgericht Wien führte am 10. Oktober 2016 eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung zu den Verfahren

VGW-002/032/1310/2016

VGW-002/032/4857/2016

VGW-002/032/3021/2016

VGW-002/032/4859/2016

durch, zu welcher die Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft erschienen.

Die beschwerdeführende Gesellschaft brachte in der Verhandlung ergänzend vor, es sei nicht auszuschließen, dass ein die verfahrensgegenständlichen Geräte betreffendes Straferkenntnis gegen E.K. wegen des unternehmerisch zugänglich Machens verbotener Ausspielungen nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sein könnte. Im Übrigen hätte die beschwerdeführende Gesellschaft in den Verfahren gegen E.K. keine Gelegenheit gehabt, Vorbringen zu erstatten; E.K. sei auch kein Organ der beschwerdeführenden Gesellschaft oder des Lokalbetreibers.

Die beschwerdeführende Gesellschaft verwies im Weiteren darauf, dass die gegenständliche Angelegenheit verjährt sei.

7.       Auf Ersuchen des Verwaltungsgerichts Wien legte die belangte Behörde die Verwaltungsakten zu den gegen E.K. geführten Strafverfahren wegen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 3. Fall GSpG mit den verfahrensgegenständlichen Geräten vor (Zlen. VStV/915301700401/2015 und VStV/916300165232/2016).

8.       Das Verwaltungsgericht Wien räumte der beschwerdeführenden Gesellschaft schriftliches Parteiengehör zum Umstand der aus den vorgelegten Verwaltungsakten ersichtlichen Zustellung der Straferkenntnisse an E.K. ein. Die beschwerdeführende Gesellschaft erstattete am 18. November 2016 eine Stellungnahme, in welcher sie ausführte, dass sich aus dem übermittelten Rückschein offenkundig ergebe, dass keine Zustellung erfolgt sei.

II.      Sachverhalt

1.       Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:

1.1      Zu den verfahrensgegenständlichen Geräten in Bezug auf den angefochtenen Beschlagnahme- und Einziehungsbescheid vom 11. Dezember 2015 (VGW-002/032/1310/2016 und VGW-002/032/4857/2016):

Am 15. Oktober 2015 ab 10:45 Uhr fand im Lokal "W." in Wien, L., eine Kontrolle der Finanzpolizei nach dem Glücksspielgesetz statt, bei welcher die Kontrollorgane sechs betriebsbereit aufgestellte Geräte (Monitor/Bildschirm, Versiegelungsplakette Nr. ..., in der Folge: Gerät Nr. 1; Monitor/Bildschirm, Versiegelungsplakette Nr. ..., in der Folge: Gerät Nr. 2; Monitor/Bildschirm, Versiegelungsplakette Nr. ..., in der Folge: Gerät Nr. 3; Ein- und Auszahlungsgerät, Versiegelungsplakette Nr. ..., in der Folge: Gerät Nr. 4; Gerät der Marke/Type J., Seriennummer ..., Versiegelungsplakette Nr. ..., in der Folge: Gerät Nr. 5; Gerät der Marke/Type J., Seriennummer ..., Versiegelungsplakette Nr. ..., in der Folge: Gerät Nr. 6) vorläufig beschlagnahmten.

E.K. wurde als Inhaber des Lokals "W." in Wien, L., mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 20. April 2016, Zl. VStV/915301700401/2016, für schuldig erkannt, verbotene Ausspielungen im Sinn des § 2 Abs. 4 GSpG durch Betreiben der Geräte Nr. 1 bis 6 im Zeitraum vom 9. Oktober 2015 bis 15. Oktober 2015 unternehmerisch zugänglich gemacht zu haben. Wegen Verletzung des § 52 Abs. 1 Z 1 3. Fall iVm § 2 Abs. 4 GSpG wurde über ihn eine Geldstrafe von insgesamt € 60.000,— verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde E.K. an die vom ihm im Verwaltungsstrafverfahren selbst angegebene Adresse T.-straße, Wien, durch Hinterlegung am 25. April 2016 zugestellt. Das Schriftstück wurde der belangten Behörde mit dem Vermerk "nicht behoben" rückübermittelt. Am 8. Juni 2016 erfolgte eine neuerliche Zustellung des Straferkenntnisses durch Hinterlegung an dieser Adresse. Am 5. Juli 2016 wurde das Straferkenntnis durch Hinterlegung im Akt neuerlich zugestellt.

Eigentümerin der Geräte Nr. 1 bis 6 ist die beschwerdeführende Gesellschaft. Sie hat die Geräte dem Lokalbetreiber E.K. zur Verfügung gestellt, um sie im gegenständlichen Lokal öffentlich zugänglich zu betreiben und mit den Geräten Umsätze zu erzielen.

Für die Geräte lag keine Bewilligung oder Konzession nach dem Glücksspielgesetz vor.

1.2      Zu den verfahrensgegenständlichen Geräten in Bezug auf den angefochtenen Beschlagnahme- und Einziehungsbescheid vom 22. Jänner 2016 (VGW-002/032/3021/2016 und VGW-002/032/4859/2016):

Am 10. September 2015 ab 19:45 Uhr fand im Lokal "W." in Wien, L., eine Kontrolle der Finanzpolizei nach dem Glücksspielgesetz statt, bei welcher die Kontrollorgane vier betriebsbereit aufgestellte Geräte (Gerät mit der Versiegelungsplakette Nr. ..., in der Folge: Gerät Nr. 7; Gerät mit der Versiegelungsplakette Nr. ..., in der Folge: Gerät Nr. 8; Gerät mit der Versiegelungsplakette Nr. ..., in der Folge: Gerät Nr. 9; Ein- und Auszahlungsgerät mit der Versiegelungsplakette Nr. ..., in der Folge: Gerät Nr. 10) vorläufig beschlagnahmten.

E.K. wurde als Inhaber des Lokals "W." in Wien, L., mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 18. März 2016, Zl. VStV/916300165232/2016, für schuldig erkannt, verbotene Ausspielungen im Sinn des § 2 Abs. 4 GSpG durch Betreiben der Geräte Nr. 7-9 unternehmerisch zugänglich gemacht zu haben. Wegen Verletzung des § 52 Abs. 1 Z 1 3. Fall iVm § 2 Abs. 4 GSpG wurde über ihn eine Geldstrafe von insgesamt € 9.000,— verhängt. Mit diesen Geräten waren pro Spiel Einsätze von bis zu € 5,— mit einem in Aussicht gestellten Höchstgewinn von € 800,— (Gerät Nr. 7) bzw. € 2.500,— (Gerät Nr. 8 und 9) spielbar. Dieses Straferkenntnis wurde E.K. an die vom ihm im Verwaltungsstrafverfahren selbst angegebene Adresse T.-straße, Wien, durch Hinterlegung am 22. März 2016 zugestellt. Mit einem weiteren Bescheid vom 5. Juli 2016, Zl. VStV/916300165232/2016, wurde die Strafhöhe in einem Punkt berichtigt. Dieser Berichtigungsbescheid wurde E.K. an die vom ihm im Verwaltungsstrafverfahren selbst angegebene Adresse T.-straße, Wien, durch Hinterlegung am 7. Juli 2016 sowie neuerlich durch Hinterlegung im Akt am 3. August 2016 zugestellt.

Bei dem Gerät Nr. 10 konnte durch Eingabe von Geldscheinen in den Banknoteneinzug Guthaben auf eine Karte aufgebucht werden. Dieses Guthaben konnte für das Tätigen von Einsätzen auf den Geräten Nr. 7-9 verwendet werden; mit diesen Geräten erzielte Gewinne ließen sich über Gerät Nr. 10 auszahlen. Das Gerät Nr. 10 diente somit unmittelbar dem Betrieb der Geräte Nr. 7-9.

Eigentümerin der Geräte Nr. 7-10 ist die beschwerdeführende Gesellschaft. Die beschwerdeführende Gesellschaft hat zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass die Geräte ohne ihr Wissen oder ohne ihre Zustimmung in gegenständlichem Lokal betrieben wurden.

Für die Geräte lag keine Bewilligung oder Konzession nach dem Glücksspielgesetz vor.

9.       Zu den nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121) in Hinblick auf die Beurteilung der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes erforderlichen Feststellungen:

In Österreich ist die Teilnahme an Glücksspielen in der Bevölkerung weit verbreitet. So haben im Jahr 2015 etwa 41% der 14- bis 65-Jährigen innerhalb der letzten zwölf Monate irgendein Glücksspiel um Geld gespielt. Innerhalb eines 30-tägigen Zeitraums nahmen etwa 27% dieser Altersgruppe an Glücksspielen gegen Geldeinsatz teil. Dieser Wert ist in den Jahren 2009 bis 2015 in etwa gleich geblieben. Das verbreitetste Glücksspiel in Österreich ist im Jahr 2015 das Lotto "6 aus 45" mit einer Teilnahmequote von 33% innerhalb der letzten zwölf Monate (weiters Joker bei 14,3%, Euromillionen bei 13,2%, Rubbellose bei 8,7%, klassische Kasinospiele bei 4%, Sportwetten bei 3,8%, andere Lotteriespiele bei 1,6%, Automaten außerhalb Kasinos bei 1,0%, Automaten innerhalb Kasinos bei 0,5% und sonstige Glücksspiele bei 0,4%). Im Jahr 2009 lagen diese Werte für Lotto "6 aus 45" bei 34,0%, für Joker bei 10,9%, für Euromillionen bei 9,0%, für Rubbellose bei 7,8%, für klassische Kasinospiele bei 4,9%, für Sportwetten bei 2,8%, für andere Lotteriespiele bei 1,5%, für Automaten außerhalb Kasinos bei 1,2%, für sonstige Glücksspiele bei 0,9% und für Automaten innerhalb Kasinos bei 0,6%.

Bei den monatlichen Ausgaben für Glücksspiel in der Gruppe jener Personen, die innerhalb der letzten zwölf Monate an Glücksspielen gegen Geldeinsatz teilgenommen haben, liegt der monatliche Durchschnittswert im Jahr 2015 bei Automatenglücksspiel außerhalb Kasinos mit € 203,20, bei klassischen Kasinospielen mit € 194,20, für Sportwetten bei € 109,60, für Automaten innerhalb Kasinos bei € 100,90 und für die übrigen Arten von Glücksspielen jeweils erheblich unter diesen Werten. Im Jahr 2009 betrugen diese Werte für Automaten außerhalb Kasinos € 316,60, für klassische Kasinospiele € 291,60, für Sportwetten € 46,50 und für andere Arten von Glücksspiel ebenfalls erheblich weniger.

Personen, die kein pathologisches Spielverhalten aufweisen, geben monatlich einen weitaus geringeren Betrag für die Teilnahme an Glücksspielen aus, als jene Personen, welche spielsüchtig sind. So liegt der Mittelwert der monatlichen Ausgaben für Glücksspiel bei Personen mit unproblematischem Glücksspielverhalten 2015 bei € 35,70, bei Personen mit problematischem Spielverhalten bei € 122,50 und bei Personen mit pathologischem Spielverhalten bei € 399,20; der Medianwert hinsichtlich dieser Gruppen liegt bei € 25,— bzw. € 60,— bzw. € 100,—.

Bei 1,1% aller Personen in Österreich zwischen 14 und 65 Jahren liegt ein problematisches oder pathologisches Spielerverhalten nach DSM-IV vor, das sind etwa 64.000 Personen. DSM-IV steht für "Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders" in seiner vierten Ausgabe und dient der Einordnung psychiatrischer Diagnosen. Das Glücksspiel an Spielautomaten außerhalb von Kasinobetrieben weist mit 21,2% die höchste Prävalenz pathologischen Spielens auf. Bei Personen mit pathologischem Spielverhalten weist ein überdurchschnittlich hoher Anteil problematischen Alkoholkonsum auf. Im Einzelnen beträgt der Anteil problematischen bzw. pathologischen Spielverhaltens iSd DSM-IV-Kriterien im Jahr 2015 in Österreich bei Lotterien 1,0% bzw. 1,1%, bei Rubbellosen 1,3% bzw. 1,8%, bei klassischen Kasinospielen 2,7% bzw. 3,3%, bei Automaten in Kasinos 3,7% bzw. 4,4%, bei Sportwetten 7,1% bzw. 9,8% und bei Automaten außerhalb Kasinos 6,0% bzw. 21,2%. Im Jahr 2009 betrug die Prävalenz problematischen und pathologischen Spielverhaltens bei Automaten in Kasinos 13,5%, bei Automaten außerhalb von Kasinos 33,2%. Von pathologischer Spielsucht sind am stärksten Personen mit niedrigem Bildungsgrad, Arbeitslosigkeit und geringem Haushaltsnettoeinkommen betroffen. In der Gruppe pathologischer Spieler sind Suizidgedanken häufiger und ausgeprägter als in der Restbevölkerung. 26,9% der pathologisch Spielsüchtigen in Österreich haben selbst einen spielsüchtigen Elternteil, woraus folgt, dass spielsüchtige Eltern mit erhöhter Wahrscheinlichkeit die Sucht an ihre Kinder weitergeben.

Die höchste Wirksamkeit suchtpräventiver Maßnahmen besteht bei der Begrenzung der Anzahl von Spielstätten, der örtlichen Begrenzung von Spielstätten, der Beschränkung des Alkohol- und Tabakkonsums beim Spielen und der Begrenzung von gefährlichen Spielen. Eine geringere Wirksamkeit haben Maßnahmen wie Werbebeschränkungen, zeitliche und/oder monetäre (Selbst-)Beschränkungen oder Spielsperren. Die geringste Wirksamkeit weisen Maßnahmen wie Informationskampagnen, Informationszentren in Glücksspielbetrieben oder Personalschulungen auf.

Im Bundesministerium für Finanzen wurden im Jahr 2012/2013 Leitlinien für Werbestandards nach § 56 GSpG erarbeitet. Diese Werbestandards wurden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern nach dem Glücksspielgesetz bescheidmäßig als Nebenbestimmungen zu den erteilten Konzessionen bzw. Bewilligungen vorgeschrieben und sind seit 1. Jänner 2015 auf sämtliche Werbeauftritte der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber anzuwenden. Diese Bescheide wurden teilweise vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben.

Am österreichischen Glücksspielmarkt üben die C. AG und die Ö. GmbH eine umfassende Werbetätigkeit für die von ihnen legal angebotenen Glücksspiele aus; dies betrifft insbesondere Lotterien und klassische Kasinospiele. Bei diesen Werbeauftritten werden Glücksspiele teilweise verharmlosend dargestellt; zielgruppenfokussierte Werbung soll der Akquirierung neuer Kundengruppen, zB Jugendliche und Frauen, dienen. Hinsichtlich solcher Werbetätigkeit ergriff der Bundesminister für Finanzen als Aufsichtsbehörde bislang keine Maßnahmen neben der Vorschreibung bescheidmäßiger Auflagen. Für Spielautomaten außerhalb von Kasinos besteht hingegen keine umfassende Werbetätigkeit der legalen (und illegalen) Anbieter im Bundesgebiet.

Mit Bescheid vom 10. Oktober 2011 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der Ö. GmbH als einer von vier Konzessionswerberinnen die Konzession zur Durchführung der Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b GSpG für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2027. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig, Beschwerden der anderen Konzessionswerber an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts waren nicht erfolgreich (VfGH 6.12.2012, B 1337/11, B 1338/11 und B 1340/11; VwGH 28.5.2013, 2011/17/0304 u. 2013/17/0006).

Mit Bescheid vom 19. Dezember 2012 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der C. AG sechs Spielbankenkonzessionen für Stadtstandorte nach § 21 GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Ein von den unterlegenen Konzessionswerbern eingeleitetes Beschwerdeverfahren beim Verfassungsgerichtshof stellte dieser mit Beschluss vom 13. Juni 2013, B 153/2013, ein; ein diesbezügliches Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof ist noch anhängig (zur Zl. 2013/17/0052 u. 0053).

Mit Bescheid vom 23. September 2013 erteilte die Bundesministerin für Finanzen sechs Spielbankenkonzessionen für Landstandorte nach § 21 GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.

Mit Bescheiden vom 27. Juni 2014 erteilte der Bundesminister für Finanzen der N. AG bzw. der St. AG drei Einzelspielbankenkonzessionen iSd § 21 GSpG für zwei Standorte in Wien und einen in Niederösterreich. Infolge von Beschwerden der C. AG behob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 21. Juli 2015 diese drei Bescheide (vgl. BVwG 21.7.2015, W139 2010500-1, W139 2010504-1 und W139 2010508-1). Diese Aufhebung wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 28. Juni 2016, Ra 2015/17/0082 ua. und Ra 2015/17/0085 ua., bestätigt.

Infolge des Inkrafttretens der Kompetenzbestimmungen in § 5 GSpG idF der GSpG-Novelle 2010, BGBl. I 73/2010, mit 19. August 2010 schufen die Bundesländer Burgenland, Oberösterreich, Niederösterreich, Steiermark und Kärnten landesgesetzliche Grundlagen für die Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten. Solche Bewilligungen wurden im Burgenland der A. AG, der Ex. AG und der P. AG, in Oberösterreich der A. AG, der P. AG und der Ex. AG, in Niederösterreich der A. AG und in Kärnten der A. AG und der Am. AG bescheidmäßig erteilt. Im Bundesland Steiermark durften auf Grundlage des § 60 Abs. 25 Z 2 zweiter Satz GSpG Glücksspielautomaten, die auf Grund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 GSpG idF vor der GSpG-Novelle 2010 zugelassen worden sind, bis 31. Dezember 2015 betrieben werden. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung wurden der P.E. AG, der P. AG und der N. AG Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten erteilt. Die im Burgenland erteilten Ausspielbewilligungen wurden vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 24. Juni 2016 teilweise bestätigt (Ro 2014/02/0007 und 2013/02/0202) und teilweise aufgehoben (2013/02/0204 und 2013/02/0205).

Die U. s.r.o. (vormals: Un. s.r.o.) ist eine Gesellschaft mit Sitz in Bratislava, Slowakei.

2.       Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:

Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Würdigung des Parteienvorbringens und der von den Verfahrensparteien vorgelegten Unterlagen, Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10. Oktober 2016 sowie Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten betreffend die gegen E.K. geführten Strafverfahren.

2.1.    Die Feststellungen zu Anzahl und Art der beschlagnahmten Geräte ergeben sich unmittelbar aus dem Spruch der angefochtenen Bescheide. Die auf den Geräten spielbaren Einsätze und Gewinne sowie die Funktion des Geräts Nr. 10 ergeben sich aus dem – in dieser Hinsicht unbestritten gebliebenen – Inhalt der Verwaltungsakten.

Die fehlende Bewilligung oder Konzession für die Geräte nach dem Glücksspielgesetz steht außer Streit, die Aktenlage gibt auch keinen Hinweis darauf, dass eine solche Bewilligung oder Konzession vorliegt.

Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Geräte ergeben sich aus den eigenen Angaben der beschwerdeführenden Gesellschaft. Die beschwerdeführende Gesellschaft hat zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass die Geräte ohne ihr Wissen oder ohne ihre Zustimmung in gegenständlichem Lokal betrieben wurden. Es ist angesichts der aus den Akten ersichtlichen Rahmenbedingungen des Betriebs davon auszugehen, dass die Geräte dem Lokalinhaber überlassen wurden um sie in seinem Lokal aufzustellen und zugänglich zu halten um damit Einnahmen zu erzielen.

Die Feststellungen zum Inhalt der beiden an E.K. gerichteten Straferkenntnisse wegen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 3. Fall iVm § 2 Abs. 4 GSpG wie auch die näheren Umstände der Zustellung dieser Straferkenntnisse lassen sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten betreffend diese Verwaltungsstrafverfahren erkennen.

Der Sitz der beschwerdeführenden Gesellschaft ergibt sich aus den Verwaltungsakten.

2.2.    Den Beweisanträge der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Beiziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung der Glücksspieleigenschaft der verfahrensgegenständlichen Geräte und Einvernahme der bei der Kontrolle am 10. September 2015 anwesenden Organe der Finanzpolizei war in den Beschwerdefällen nicht zu folgen, weil auf Grundlage der an E.K. gerichteten rechtskräftigen Straferkenntnisse vom 18. März 2016 und vom 20. April 2016, welche sich unstrittig auf den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Geräte beziehen, feststeht, dass mit diesen Geräten verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet wurden (vgl. dazu auch Pkt. III.3).

2.3.    Die Feststellungen betreffend die Verbreitung von Glücksspiel und Spielsucht in Österreich sowie das unterschiedliche Gefährdungspotential der einzelnen Spielarten stützen sich im Wesentlichen auf die vom Bundesminister für Finanzen vorgelegte im Oktober 2015 veröffentlichte Studie "Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich" des Instituts für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung. Für das Verwaltungsgericht Wien besteht kein Zweifel an den aus dieser Studie ersichtlichen empirischen Daten zur Verbreitung von Glücksspiel und Glücksspielsucht in Österreich, zumal darin die Methodik der Datenerhebung klar und nachvollziehbar dargelegt wurde. Die Richtigkeit dieses Datenmaterials wurde von den Verfahrensparteien auch nicht bestritten. Ebenso wenig bestritten wurden die in der Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen vom 2. November 2015 aufgestellten Tatsachenbehauptungen zur Wirksamkeit bestimmter Spielsuchtpräventionsmaßnahmen und zum Sozialprofil bestimmter Spielergruppen.

Die Feststellungen zur Konzessionsvergabe für verschiedene Arten von Ausspielungen ergeben sich aus dem Glücksspielbericht des Bundesministers für Finanzen für die Jahre 2010-2013 und aus im Rechtsinformationssystem des Bundes öffentlich einsehbaren (höchst)gerichtlichen Entscheidungen. Die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs bezüglich jener Bescheide, die als Nebenbestimmungen zu den erteilten Konzessionen bzw. Bewilligungen die Werbestandards festlegten und die letztlich vom Verwaltungsgerichthof aufgehoben wurden, können ebenfalls dem Rechtsinformationssystem des Bundes entnommen werden.

III.     Rechtliche Beurteilung

1.       Anzuwendende Rechtsvorschriften:

Gemäß § 1 Abs. 1 Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 13/2014, ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.

§ 2 GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 73/2010, lautet (auszugsweise):

"Ausspielungen

§ 2. (1) Ausspielungen sind Glücksspiele,

         1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und

         2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und

         3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).

(2) Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.

[…]

(3) Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. […]

(4) Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind."

§ 4 Abs. 2 GSpG, BGBl. 620/1989 idF vor der GSpG-Novelle 2010, BGBl. I 73/2010, lautet:

"Ausnahmen aus dem Glücksspielmonopol

§ 4. (1) […]

(2) Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol,

wenn

         1. die vermögensrechtliche Leistung des Spielers den Betrag oder den Gegenwert von 0,50 Euro nicht übersteigt und

         2. der Gewinn den Betrag oder den Gegenwert von 20 Euro nicht übersteigt."

Gemäß § 4 Abs. 2 GSpG idF der GSpG-Novelle 2010 unterliegen Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.

§ 5 GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 111/2010, lautet (auszugsweise):

"Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten

§ 5. (1) Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind Ausspielungen nach § 2 Abs. 3 an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber (Abs. 2) sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielsuchtvorbeugung (Abs. 3 bis 5), der Geldwäschevorbeugung (Abs. 6) und der Aufsicht (Abs. 7)

         1. in Automatensalons mit mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten oder

         2. in Einzelaufstellung mit höchstens drei Glücksspielautomaten.

Dabei darf ein höchstzulässiges Verhältnis von einem Glücksspielautomat pro 1 200 Einwohner insgesamt im Bundesland nicht überschritten werden und die Anzahl der aufrechten Bewilligungen zum Betrieb von Glücksspielautomaten ist mit höchstens drei pro Bundesland beschränkt. Im Bundesland Wien beträgt das höchstzulässige Verhältnis ein Glücksspielautomat pro 600 Einwohner. Die Einwohnerzahl eines Bundeslandes bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis im Zeitpunkt der Erteilung von Bewilligungen maßgeblich ist.

(2) Ordnungspolitische Anforderungen an Bewilligungswerber bzw. inhaber sind zumindest:

         1. eine Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat, die keine Gesellschafter hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und die Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht gefährden;

         2. die Abwicklung des Betriebs der Glücksspielautomaten in einer Form, die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht nach diesem Bundesgesetz erlaubt;

         3. der Nachweis eines eingezahlten Stamm- oder Grundkapitals von mindestens 8 000 Euro je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten und der rechtmäßigen Mittelherkunft in geeigneter Weise sowie einer Sicherstellung mit einem Haftungsbetrag von zumindest 20 vH des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals;

         4. ein Entsenderecht des Bundesministers für Finanzen für einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei den Betreibern von Automatensalons, wobei § 76 BWG sinngemäß anzuwenden ist;

         5. die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsleiter, die aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 vorliegt;

         6. eine Eigentümer- oder allenfalls Konzernstruktur, die eine wirksame Aufsicht über den Bewilligungsinhaber nicht behindert;

         7. ein technisches Gutachten über die Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 4, 5 und 7 über den Spielerschutz und die Sicherung der Gewinnausschüttung;

         8. eine Höchstbewilligungsdauer von 15 Jahren.

(3) Spielsuchtvorbeugende Maßnahmen bei Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten bestehen aus Spielerschutz begleitenden Rahmenbedingungen und einem spielerschutzorientierten Spielverlauf.

(4) Als Spielerschutz begleitende Rahmenbedingungen nach Abs. 3 sind zumindest verpflichtend vorzusehen

         a) für Automatensalons:

         1. die Einrichtung eines Zutrittssystems, das sicherstellt, dass jeder Besuch des Automatensalons nur volljährigen Personen gestattet ist, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, der den Anforderungen des § 40 Abs. 1 BWG entspricht, wobei der Bewilligungsinhaber die Identität des Besuchers und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren hat;

         2. die Vorlage eines Konzepts über die Schulung der Mitarbeiter im Umgang mit Spielsucht und über die Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Spielerschutzeinrichtung(en);

         3. die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Besuche des Spielteilnehmers in den Automatensalons eines Bewilligungsinhabers;

         4. die Anzeige der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms bei der gewählten Einsatzgröße am Glücksspielautomat, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 85 bis 95 vH liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 95 vH liegen;

         5. das Verbot zu Spielinhalten mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen;

         6. die Möglichkeit für Spieler zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten;

         7. die Einhaltung eines Mindestabstands von 15 Kilometern Luftlinie oder in Gemeinden mit mehr als 500 000 Einwohnern von 2 Kilometern Luftlinie für Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten zum Standort einer Spielbank, wobei der Abstand eines Automatensalons in einer Gemeinde mit mehr als 500 000 Einwohnern auf dem Gebiet dieser Gemeinde nicht mehr als 2 Kilometer Luftlinie betragen muss; zudem darf im Umkreis von 300 Metern oder in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern von 150 Metern Luftlinie eines Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten kein weiterer Automatensalon mit mehr als 15 Glücksspielautomaten eröffnet werden; schließlich muss zwischen Automatensalons desselben Bewilligungsinhabers jedenfalls ein Mindestabstand von 100 Metern Gehweg eingehalten werden; die Einwohnerzahl der Gemeinden richtet sich dabei nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Ergebnis der letzten Volkszählung;

         8. die Teilnahme an einer vom Bundesgesetzgeber den Grundsätzen des Datenschutzrechts entsprechend noch vorzusehenden Austauschsverpflichtung von Daten über Besuchs- und Spielsperren oder -beschränkungen zwischen Glücksspielanbietern;

         9. die sinngemäße Einhaltung der Bestimmung des § 25 Abs. 3.

         b) bei Einzelaufstellung:

         1. die Einrichtung eines Identifikationssystems, das sicherstellt, dass nur volljährige Personen an den Glücksspielautomaten spielen können und das eine zeitliche Begrenzung der Spielzeiten an den Glücksspielautomaten ermöglicht;

         2. die Ausstellung einer laufend nummerierten Spielerkarte durch den Bewilligungsinhaber oder dessen Vertragspartner zur Einhaltung der höchstzulässigen Tagesspieldauer (Abs. 5 lit. b Z 7), auf der der Name des Bewilligungsinhabers sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild des Spielteilnehmers sowie das (Erst-) Ausstellungsdatum angebracht sind; dabei ist durch den Bewilligungswerber oder dessen Vertragspartner sicherzustellen, dass pro Spieler nur jeweils eine Spielerkarte ausgestellt ist, oder, wenn mehrere Spielerkarten für einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für einen Spieler gültig ist, und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt; die Dauer der bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für einen Spielteilnehmer auf diese Spielerkarte übertragen werden;

         3. die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Spielzeiten des Spielers;

         4. die Anzeige der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms am Glücksspielautomat, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 82 bis 92 vH liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 92 vH liegen;

         5. das Verbot zu Spielinhalten mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen;

         6. die Möglichkeit für Spieler zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten.

(5) Ein Spielerschutz orientierter Spielverlauf nach Abs. 3 besteht,

         a) wenn in Automatensalons zumindest

         1. die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 10 Euro pro Spiel beträgt;

         2. die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 10 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten;

         3. jedes Spiel zumindest 1 Sekunde dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird;

         4. keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Z 1 übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Z 2 überschritten wird;

         5. eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Z 1 oder Höchstgewinn nach Z 2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist;

         6. keine Jackpots ausgespielt werden und

         7. nach zwei Stunden ununterbrochener Spieldauer eines Spielteilnehmers der Glücksspielautomat abschaltet (Abkühlungsphase).

         b) wenn in Einzelaufstellung zumindest

         1. die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 1 Euro pro Spiel beträgt;

         2. die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 1 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten;

         3. jedes Spiel zumindest 2 Sekunden dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird;

         4. keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Z 1 übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Z 2 überschritten wird;

         5. eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Z 1 oder Höchstgewinn nach Z 2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist;

         6. keine Jackpots ausgespielt werden und

         7. das Spielen auf Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung nur höchstens für drei Stunden je Spielteilnehmer innerhalb von 24 Stunden möglich ist (höchstzulässige Tagesspieldauer).

[…]

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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