TE Lvwg Erkenntnis 2018/7/4 VGW-031/006/6385/2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.07.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

04.07.2018

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 lita
StVO 1960 §99 Abs3 lita

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Prasch über die Beschwerde des Herrn M. S., vertreten durch RA, vom 04.05.2018 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 17.04.2018, Zl…., wegen Übertretung des § 99 Abs. 3 lit. a StVO iVm § 24 Abs. 1 lit. a StVO,

zu Recht e r k a n n t:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 19,60 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

III. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Das bekämpfte Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 17.04.2018, Zl. …, lautet wie folgt:

„Sie haben am 24.1.2018 von 14:04 Uhr bis 14:21 Uhr in WIEN, N. als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-4 folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ („Ladezone“), ohne eine Ladetätigkeit vorzunehmen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 98,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Es wird Ihnen zudem ein Beitrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetzes).

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 108,00.“

Dagegen richtete sich nachstehende Beschwerde vom 04.05.2018:

„I.

Gegen das Straferkenntnis vom 17.04.2018, zugestellt am 25.04.2018 wird nachstehende

BESCHWERDE

eingebracht.

II.

Richtig ist, dass Herr M. S. einmal, nämlich am 24.01.2018 um ca. 14 Uhr sein Kfz falsch abgestellt hat. Er hat diesbezüglich auch bereits eine Strafe (wegen Übertretung des Parkometergesetzes) bezahlt.

Über ihn wird nun offensichtlich für das selbe Delikt (Abstellen des Fahrzeuges) eine neue Strafe verhängt. Dies widerspricht dem Doppelbestrafungsverbot gem. Art. 4 Abs. 1 des 7. ZPMRK.

Die verpönte Handlung war bereits mit der ersten Strafe abgegolten bzw. wurde der gesamte Unrechtsgehalt seiner Tat diesbezüglich bereits erfasst.

Da außer Streit gestellt wird, dass das Kfz am 24.01.2018 gegen 14 Uhr an der Adresse N., Wien abgestellt wurde, wird auf eine Parteieneinvernahme bzw. auf eine mündliche Verhandlung ausdrücklich verzichtet.

III.

Es wird jedoch gestellt der

ANTRAG

das Verwaltungsstrafverfahren gegen Herrn S. einzustellen bzw.

in eventu

Die Strafhöhe zu mindern bzw. unter Anwendung des § 21 VStG von einer weiteren Strafe abzusehen.“

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 ist das Halten und das Parken im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z. 13b verboten. Nach der zuletzt zitierten Bestimmung zeigt das dort abgebildete Zeichen "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel "ANFANG" den Beginn und mit der Zusatztafel "ENDE" das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet.

Eine Zusatztafel mit der Aufschrift "AUSGENOMMEN LADETÄTIGKEIT" zeigt eine Ladezone an.

Nach § 99 Abs. 3 StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726,-- Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen (lit. a), wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt (und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist).

Das Verwaltungsgericht Wien geht schon auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers davon aus, dass der Bf die ihm zur Last gelegte Tat (in objektiver und subjektiver Hinsicht) begangen hat. Demnach hat er zur Tatzeit an der Tatörtlichkeit sein Fahrzeug im Bereich einer Halteverbotszone (mit dem im Spruch des Straferkenntnisses näher angeführten Zusätzen) abgestellt gehabt, wobei keine der kundgemachten Ausnahmen auf den Bf zugetroffen haben.

Der Bf hat in seinen schriftlichen Eingaben nicht bestritten gehabt, dass er das hier in Rede stehende Fahrzeug zur fraglichen Zeit in der gegenständlichen Halteverbotszone abgestellt gehabt hat. Er brachte zu seiner Entlastung bloß vor, es sei ihm wegen desselben Vorfalls auch eine Verletzung des Parkometergesetzes zum Vorwurf gemacht worden; hierin sehe er einen Fall einer Doppelbestrafung.

Dem steht jedoch die Rechtssprechung des VwGH entgegen:

Eine Doppelbestrafung wegen des Abstellens des Fahrzeuges in einer kostenpflichtigen Kurzparkzone, ohne für die Kennzeichnung mit einem richtig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben und dadurch die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt zu haben, ist zu verneinen (vgl. VwGH 26.02.2003, 2002/17/0350: „Der Verwaltungsgerichtshof vermag in einer Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung wegen eines danach unter Strafe stehenden Verhaltens und in einer weiteren Bestrafung nach dem Parkgebührengesetz wegen der Nichtentrichtung von Parkgebühren keine unzulässige Doppelbestrafung zu erkennen, wurden doch in einem solchen Fall zwei voneinander unabhängige Strafnormen mit unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen, die unterschiedliche Rechtsgüter schützen, verletzt“.

Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass der Bf nach seinen eigenen Angaben das gegenständliche Fahrzeug zur fraglichen Zeit an der Tatörtlichkeit (innerhalb einer Halteverbotszone) abgestellt gehabt hatte, sodass von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes auszugehen ist. Dem Bf ist es im Verfahren auch nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffen würde. Das Verwaltungsgericht Wien geht daher davon aus, dass der Bf im vorliegenden Fall schuldhaft (in Form fahrlässigen Verhaltens) gegen die einschlägige Strafbestimmung der StVO 1960 verstoßen hat.

Zur Strafbemessung ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich war daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht bloß unbedeutend.

Das Verschulden des Bf konnte nicht als gering eingestuft werden, da weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z. 4 iVm § 45 Abs. 1 Schlusssatz VStGkam im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten nicht als gering angesehen werden konnten. Das tatbildmäßige Verhalten des Bf blieb nämlich keinesfalls erheblich hinter dem in der gegenständlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück.

Bei der Strafbemessung wurde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernd gewertet.

Der Annahme der Erstbehörde über die vorhandenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ist der Bf nicht entgegengetreten.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis 726,-- Euro rechenden Strafsatz ist die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe von 98,-- Euro durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Eine Strafe in dieser (ohnedies milden) Höhe erscheint geboten zu sein, um den Bf künftig von strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Gegen eine Strafherabsetzung haben aber auch generalpräventive Überlegungen gesprochen.

Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens gründet sich auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bestrafung nach der StVO und weitere Bestrafung nach dem Parkgebührengesetz stellen keine unzulässige Doppelbestrafung dar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.031.006.6385.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten