RS Lvwg 2018/7/4 VGW-031/006/6385/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

04.07.2018

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 lita
StVO 1960 §99 Abs3 lita

Rechtssatz

Eine Doppelbestrafung wegen des Abstellens des Fahrzeuges in einer kostenpflichtigen Kurzparkzone, ohne für die Kennzeichnung mit einem richtig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben und dadurch die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt zu haben, ist zu verneinen (vgl. VwGH 26.02.2003, 2002/17/0350: „Der Verwaltungsgerichtshof vermag in einer Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung wegen eines danach unter Strafe stehenden Verhaltens und in einer weiteren Bestrafung nach dem Parkgebührengesetz wegen der Nichtentrichtung von Parkgebühren keine unzulässige Doppelbestrafung zu erkennen, wurden doch in einem solchen Fall zwei voneinander unabhängige Strafnormen mit unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen, die unterschiedliche Rechtsgüter schützen, verletzt“.

Schlagworte

Bestrafung nach der StVO und weitere Bestrafung nach dem Parkgebührengesetz stellen keine unzulässige Doppelbestrafung dar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.031.006.6385.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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