Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.07.2018Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §24 Abs1 litaRechtssatz
Eine Doppelbestrafung wegen des Abstellens des Fahrzeuges in einer kostenpflichtigen Kurzparkzone, ohne für die Kennzeichnung mit einem richtig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben und dadurch die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt zu haben, ist zu verneinen (vgl. VwGH 26.02.2003, 2002/17/0350: „Der Verwaltungsgerichtshof vermag in einer Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung wegen eines danach unter Strafe stehenden Verhaltens und in einer weiteren Bestrafung nach dem Parkgebührengesetz wegen der Nichtentrichtung von Parkgebühren keine unzulässige Doppelbestrafung zu erkennen, wurden doch in einem solchen Fall zwei voneinander unabhängige Strafnormen mit unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen, die unterschiedliche Rechtsgüter schützen, verletzt“.
Schlagworte
Bestrafung nach der StVO und weitere Bestrafung nach dem Parkgebührengesetz stellen keine unzulässige Doppelbestrafung darEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.031.006.6385.2018Zuletzt aktualisiert am
03.08.2018