Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
10.07.2018Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §79cRechtssatz
Zur Frage, wo die Grenze zwischen einer - nach § 13 Abs. 8 AVG unzulässigen – wesentlichen Antragsänderung und einer zulässigen unwesentlichen Antragsänderung liegt, hat der Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH vom 14. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/04/0055) festgehalten, dies sei letztlich eine Wertungsfrage, wobei darauf abzustellen sei, ob das Vorhaben durch die Änderung in einer für andere Beteiligte nachteiligen Weise oder so geändert werde, dass zusätzliche oder neue Gefährdungen entstehen (Hinweis Erkenntnisse vom 9. Dezember 2010, 2007/09/0122, und - zu § 74 GewO 1994 - vom 26. April 2006, 2003/04/0190, 0191, jeweils mwN).
Schlagworte
Betriebsanlage; Genehmigung der Änderung; Bescheidabänderung; NachbarbeschwerdenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.122.043.15412.2016Zuletzt aktualisiert am
02.08.2018