Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
12.07.2018Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11 Abs1 Z5Rechtssatz
Es kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien dahingestellt bleiben, in welchem Konkurrenzverhältnis die VO 539/2001 und das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Korea über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht vom 27. März 1979, BGBl. 212/1979, stehen, bzw. welche Rechtsvorschrift vorrangig anzuwenden ist. Für das Verwaltungsgericht Wien ist nämlich keine unionsrechtliche Norm ersichtlich, welche es gebieten würde, einer Drittstaatsangehörigen, welche die nach Art. 1 Abs. 2 VO 539/2001 erlaubte visumfreie Zeit überschritten hat, die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu versagen. Selbst bei einer grundsätzlich gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung der §§ 21 Abs. 6 und 11 Abs. 5 NAG ist es daher nicht erforderlich, das Abkommen und einen daraus erfließenden Rechtsanspruch außer Acht zu lassen.
Schlagworte
Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, Visumpflicht, sichtvermerksfreier Aufenthalt, Überschreitung des visumfreien Aufenthalts, rechtmäßiger AufenthaltAnmerkung
VwGH v. 14.11.2019, Ro 2018/22/0016; AufhebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.032.6694.2018Zuletzt aktualisiert am
12.12.2019