RS Lvwg 2018/7/12 VGW-151/032/6694/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

12.07.2018

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/05 Reisedokumente Sichtvermerke
E3R E19102000

Norm

NAG §11 Abs1 Z5
NAG §21 Abs1
NAG §21 Abs2 Z5
NAG §21 Abs6
NAG §64 Abs1
Sichtvermerkspflicht Aufhebung Korea/R 1979 Art. 1
Sichtvermerkspflicht Aufhebung Korea/R 1979 Art. 4
Sichtvermerkspflicht Aufhebung Korea/R 1979 Art. 5
32001R0539 Drittländer Visumpflicht Art. 1 Abs2
32001R0539 Drittländer Visumpflicht Anhang II

Rechtssatz

Es kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien dahingestellt bleiben, in welchem Konkurrenzverhältnis die VO 539/2001 und das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Korea über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht vom 27. März 1979, BGBl. 212/1979, stehen, bzw. welche Rechtsvorschrift vorrangig anzuwenden ist. Für das Verwaltungsgericht Wien ist nämlich keine unionsrechtliche Norm ersichtlich, welche es gebieten würde, einer Drittstaatsangehörigen, welche die nach Art. 1 Abs. 2 VO 539/2001 erlaubte visumfreie Zeit überschritten hat, die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu versagen. Selbst bei einer grundsätzlich gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung der §§ 21 Abs. 6 und 11 Abs. 5 NAG ist es daher nicht erforderlich, das Abkommen und einen daraus erfließenden Rechtsanspruch außer Acht zu lassen.

Schlagworte

Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, Visumpflicht, sichtvermerksfreier Aufenthalt, Überschreitung des visumfreien Aufenthalts, rechtmäßiger Aufenthalt

Anmerkung

VwGH v. 14.11.2019, Ro 2018/22/0016; Aufhebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.032.6694.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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