Entscheidungsdatum
24.07.2018Norm
FSG 1997 §7 Abs1 Z1Text
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg erkennt durch sein Mitglied Mag. Claudia Brugger über die Beschwerde des F W, L, vertreten durch RA Dr. Arnold Trojer, Dornbirn, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 23.04.2018 betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs 1 Z 1 iVm § 7 Abs 1 und Abs 3 Z 3 sowie § 25 Abs 1 und § 26 Abs 2a Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A (Code 79.03/79.04), A und B für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen.
Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, der Bescheid werde seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Der Beschwerdeführer sei in seinem Recht verletzt, dass beim gegebenen Sachverhalt die Lenkberechtigung nicht entzogen werden dürfe. Die Erstbehörde sei aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung zu Unrecht von einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs 3 Z 3 letzter Satz ausgegangen, obwohl der Beschwerdeführer bereits in einer Stellungnahme an die Bezirkshauptmannschaft D darauf hingewiesen habe, dass gemäß einer höchstgerichtlichen Entscheidung (VwGH) vom 26.01.2011 zu 98/02/0277 der Pannenstreifen kein Bestandteil der Fahrbahn sei. Da er auch nicht die Richtungsfahrbahn auf der Autobahn angebe, habe die Erstbehörde mangels weitergehenden Prüfung die Rückwärtsfahrt des Beschwerdeführers auf dem Beschleunigungsstreifen unter § 7 Abs 3 Z 3 FSG subsumiert. Aber auch dieser Beschleunigungsstreifen stelle keine Richtungsfahrbahn der Autobahn dar, wie sich aus der Entscheidung des UVS Steiermark vom 24.10.2002 zur GZ 30.06-99/2002 ergebe, weshalb insgesamt kein Verhalten des Beschwerdeführers vorliege, das einen Führerscheinentzug gerechtfertigt hätte. Aufgrund dieses vorliegenden Sachverhaltes sei die weitere Beurteilung der Erstbehörde, dem Beschwerdeführer keine aufschiebende Wirkung für die Beschwerde zuzulassen, gesetzwidrig, weil einerseits das derzeit noch anhängige Verwaltungsstrafverfahren – dem der gleiche Sachverhalt zugrunde liege – zu X-9-2018/03939 noch nicht rechtskräftig beendet sei, sohin die Schuld des Beschwerdeführers noch nicht erwiesen sei und der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs 2 VwGVG beim gegebenen Sachverhalt nicht zulässig sei. Die Behörde stütze sich in ihrer Beurteilung darauf, dass der Ausschluss wegen Gefahr im Hinblick auf die öffentlichen Interessen dringend geboten sei, ohne diese Gefahr und öffentlichen Interessen näher zu begründen. Bei Gefahr in Verzug müsse jedoch für die Öffentlichkeit ein derart gravierender Nachteil drohen, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend notwendig sei. Es bedürfe bei dieser Annahme immer einer sachverhaltsbezogenen fachlichen Beurteilung durch die Behörde und es müsse eine derartige Gefahr konkret bestehen (VwGH 24.05.2002, Zl 202/18/0001). Der VwGH bestätige in ständiger Rechtsprechung die Gefahr, die zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung führe, regelmäßig bei Vorliegen einer Beeinträchtigung des Lenkers durch Alkohol oder Suchtmittel. Die Behörde verkenne, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um einen derartigen Vorfall handle. Im vorliegenden Fall hätte der Beschwerdeführer eine Panne mit dem Fahrzeug gehabt, aufgrund der er den Vorwärtsgang nicht mehr einlegen habe können und sei deswegen zeitweise unter ständiger Beobachtung des Nachfolgeverkehrs – und nur dann, wenn kein solcher vorhanden gewesen sei – auf dem Pannenstreifen bzw der Beschleunigungsspur zurückgefahren. Da der Beschwerdeführer somit keine Übertretung nach § 7 Abs 3 Z 3 FSG begangen haben könne, da die Wege, die er zurückgelegt habe, sich nicht auf der Autobahn befinden würden. Abgesehen davon, dass ein Entzug der Lenkberechtigung in diesem Fall vom Gesetz nicht vorgesehen sei, habe sich der Vorfall bereits am 02.01.2018 ereignet. Erst mit Bescheid vom 23.04.2018 – somit vier Monate später – verfüge die Behörde den Entzug der Lenkberechtigung und schließe die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG wegen Gefahr im Verzug aus. Der VwGH habe in seinem Erkenntnis vom 09.11.1999, 99/11/0225, festgehalten, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem sechs Monate nach der Tat eine Entziehung der Lenkberechtigung für zwei Wochen verfügt werde, die Annahme von Gefahr im Verzug und der darauf gestützte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung nicht in Betracht komme (VwGH vom 24.08.1999, Zl 99/11/0145). Umso mehr müsse dies für diesen Fall gelten, da in diesem Fall – wie oben ausgeführt – nicht einmal eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 3 FSG vorliege. Es sei äußerst unwahrscheinlich, dass sich ein derartiger Vorfall beim Beschwerdeführer wiederhole und daher mehr oder weniger auszuschließen sei, dass der Beschwerdeführer in nächster Zukunft durch sein Fehlverhalten das öffentliche Wohl in Bezug auf die von der Erstbehörde bestimmten Tatsache des Fahrens entgegen der Fahrtrichtung auf Autobahnen gefährden könne und werde, weshalb nach der Auslegung des Gesetzes des § 13 Verwaltungsgerichtshofgesetzes nicht ersichtlich oder nachvollziehbar sei, weshalb hier keine aufschiebende Wirkung von der Erstbehörde gewährt worden sei, nicht nur, dass die Interessen der Öffentlichkeit nicht gefährdet werden würden, sondern auch, weil der Beschwerdeführer als Berufskraftfahrer auf die Lenkberechtigung angewiesen sei, um seinen Lebensunterhalt ins Verdienen zu bringen, sohin ohne Lenkberechtigung – falls dieser Bescheid sofort vollstreckt werde – die Nachteile für den Beschwerdeführer immens seien bzw nicht wieder gutzumachender Schaden eintrete und bei einer Abwägung dieser Interessen des Beschwerdeführers zu den öffentlichen Interessen die Interessen des Beschwerdeführers weitaus überwiegen würden. Zusammengefasst könne daher festgestellt werden, dass bei diesem einmaligen Verstoß, welcher in rechtlicher Hinsicht ohnehin keine besonders gefährlichen Verhältnisse zur Folge gehabt hätten und die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführer nach wie vor ohne Einschränkung gegeben sei, sodass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht berechtigt und gesetzwidrig sei. In diesem Punkt könne zusammengefasst auf die Ausführungen zu Punkt 1. verwiesen werden, wonach aufgrund der vorliegenden Entscheidung der Höchstgerichte und Fehlerkenntnisse der Erstbehörde für den gegenständlichen Fall weder eine bestimmte Tatsache iSd 7 Abs 3 Z 3 FSG vorliege, noch die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt sei. Aufgrund des Gesetzes könne eine Person nur dann als verkehrsunzuverlässig gelten, wenn aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen und ihrer Wertung angenommen werden müsse, dass diese Person wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit anderer gefährden würde. Als eine derart bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 FSG sei von der Erstbehörde das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen angeführt worden. Beim gegebenen Sachverhalt komme diese Bestimmung jedoch nicht zur Anwendung, weil die vom Beschwerdeführer befahrenen Straßenstücke nicht zur Autobahn im Sinne des Gesetzes gehören würden und zwar weder der Beschleunigungsstreifen noch der Pannenstreifen. Ausschließlich aufgrund einer Panne des Fahrzeuges des Beschwerdeführers sei dieser in eine derartige Situation gekommen, die sich in dieser Art nicht wiederholen werde, weshalb auch nicht in Zukunft mit einer mangelnden Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers zu rechnen sei. Das Verhalten des Beschwerdeführers, wonach er nicht auf der Richtungsfahrbahn der Autobahn, sondern lediglich auf dem Pannenstreifen und der Beschleunigungsspur nur zeitweise unter jeweiliger Beachtung des Nachfolgeverkehrs zurückgefahren sei, hätte keinesfalls die Gefahr eines Unfalls mit schweren Folgen nach sich gezogen, weil auf dem Pannenstreifen normalerweise gar keine Fahrzeuge seien und auf der Beschleunigungsspur andere Fahrzeuglenker keine hohen Geschwindigkeiten einhalten würden. Am Fahrzeug des Beschwerdeführers sei darüber hinaus die Warnblinkanlage eingeschaltet und aus Sicht eines allfälligen Nachfolgeverkehrs auf der Beschleunigungsspur habe für diesen Nachfolgeverkehr keine größere Gefahr bestanden, als wenn das Fahrzeug des Beschwerdeführers aufgrund der vorliegenden Panne zum Stillstand gekommen wäre, weil ein allfälliger Nachfolgeverkehr – dessen sich der Beschwerdeführer ständig vergewissert habe – das Fahrzeug auch nur im Stillstand wahrgenommen hätte. Es liege daher in diesem Fall eine besondere Konstellation vor, nach der einerseits kein Verstoß des Fahrens entgegen der Fahrtrichtung auf Autobahnen vorliege und andererseits der Beschwerdeführer auch keine typische Gefährlichkeit, welche mit einem Rückwärtsfahren auf „normalen Straßen“ verbunden sei, zu verantworten habe. Es könne daher von der Behörde aufgrund dieses vorliegenden Sachverhaltes – der in rechtlicher Hinsicht auch so zu beurteilen sei – und dessen Wertung beim Beschwerdeführer keinesfalls auf eine Charaktereigenschaft geschlossen werden, welche in Zukunft eine Neigung zu Handlungen befürchten lasse, die die Verkehrszuverlässigkeit ausschließen würde. Es sei wiederholt noch einmal darauf hinzuweisen, dass es ausschließlich aufgrund einer Panne zu diesem Verhalten des Beschwerdeführers gekommen sei, welche in Zukunft keinesfalls mehr eintreten werde. Es werde daher beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge in eigener Entscheidung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen und in dieser Sache selbst den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 23.04.2018 aufheben und das Verfahren gegen den Beschwerdeführer einstellen.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 03.05.2018, Zl LVwG-411-35/2018, wurde der Beschwerde, soweit sie sich gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des angefochtenen Bescheides richtete, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid insoweit bestätigt.
3. Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Beschwerdeführer ist im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klassen AM, A (Code79.03/ 79.04), A und B.
Der Beschwerdeführer fuhr am 02.01.2018, um 16.50 Uhr auf der Autobahnauffahrt H/L mit dem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XXX auf die Autobahn A14 Fahrtrichtung T auf. Dabei wurde von ihm der Beschleunigungsstreifen benutzt.
Nach Feststellung einer Panne lenkte der Beschwerdeführer das Fahrzeug bei Straßenkilometer XX auf den Pannenstreifen. In weiterer Folge fuhr der Beschwerdeführer rückwärts mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XXX von Straßenkilometer XX zunächst über den Pannenstreifen auf den Beschleunigungsstreifen der Autobahn (Autobahnauffahrt H/L) und kam dort bei Straßenkilometer YY zum Stillstand. Das Fahrzeug wurde dort abgeschleppt.
Am 02.01.2018, um 16:50 Uhr herrschte dort reger Verkehr.
Auf dem Beschleunigungsstreifen sind von hinten Fahrzeuge nachgekommen. Die Fahrzeuge mussten dem Fahrzeug des Beschwerdeführers ausweichen um auf die Autobahn auffahren zu können.
Vor dem Pfändertunnel wurde die Warnschaltung aktiviert und die Geschwindigkeit auf 60 km/h reduziert.
Mit Straferkenntnis der der Bezirkshauptmannschaft D vom 09.04.2018, Zl X-9-2018/03939, wurde der Beschwerdeführer aufgrund des oben festgestellten Sachverhaltes gemäß § 99 Abs 2 lit c iVm § 46 Abs 4 lit f StVO bestraft. Die gegen das Straferkenntnis rechtzeitig eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 20.07.2018, Zl LVwG-1-255/2018 keine Folge gegeben und das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D bestätigt, weshalb eine bindende Vorfragenentscheidung vorliegt.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der mündlichen Verhandlung, der Einvernahme des Beschuldigten, der Einvernahme des Zeugen M L (ASFINAG VMZ Hohenems) sowie der Aktenlage als erwiesen angenommen.
Dass der Beschwerdeführer im Besitz einer Lenkberechtigung der Klassen AM, A (Code 79.03/ 79.04, A und B ist, ergibt sich aus der Aktenlage und wurde zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen.
Der unter Pkt 3. festgestellte Sachverhalt ergibt sich einerseits aus der Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion D vom 04.01.2018 sowie der Stellungnahme der Landesverkehrsabteilung vom 05.03.2018 und wird vom Beschuldigten nicht bestritten.
Die Feststellungen zur Verkehrssituation ergeben sich aus der glaubhaften Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wonach ein mittelmäßiges Verkehrsaufkommen geherrscht habe, Nachfolgeverkehr vorhanden gewesen sei und der Nachfolgeverkehr an ihm vorbeifahren habe können, sowie aus der glaubwürdigen und widerspruchsfreien Aussage des Zeugen M L, der unter Wahrheitspflicht angab, dass zum Tatzeitpunkt das Verkehrsaufkommen sehr rege und auf der Auffahrt Nachfolgeverkehr vorhanden gewesen sei. Wei-ters führte der Zeuge M L aus, dass der Nachfolgeverkehr ausweichen habe müssen.
Im Zuge des Verfahrens sind keine Umstände bekannt geworden, aus welchem Grund der Zeuge M L den ihm unbekannten Beschwerdeführer zu Unrecht belasten sollte, weshalb die Zeugenaussage dem Sachverhalt zugrunde gelegt werden konnte.
Sowohl der Beschwerdeführer, als auch der Zeuge M L gaben übereinstimmend an, dass vor dem Tunnel durch eine Warnschaltung die Geschwindigkeit auf 60 km/h reduziert wurde.
5. Nach § 24 Abs 1 Z 1 FSG, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 74/2015, ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.
Gemäß § 3 Abs 1 Z 2 FSG, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 74/2015, darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig (§ 7) sind.
Nach § 7 Abs 1 Z 1 FSG, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 74/2015, gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.
Nach § 7 Abs 3 Z 3 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gilt insbesondere das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen.
Gemäß § 25 Abs 1 FSG, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 15/2005, ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
Nach § 26 Abs 2a 1. Satz FSG, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 15/2017, hat im Falle der erstmaligen Begehung einer im § 7 Abs 3 Z 3 genannten Übertretung die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist.
Wie bereits unter Pkt 3. ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 09.04.2018, Zl X-9-2018/03939, wegen des obigen Sachverhaltes nach § 99 Abs 2 lit c iVm § 46 Abs 4 lit f StVO bestraft. Der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2018, LVwG-1-255/2018, keine Folge gegeben und das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D bestätigt.
Das Landesverwaltungsgericht ist an das rechtskräftige Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D gebunden. Es ist daher vom Vorliegen einer Übertretung gemäß § 46 Abs 4 lit f iVm § 99 Abs 2 lit c StVO und damit, weil § 99 Abs 2 lit c StVO einen Verstoß gegen die Bestimmungen der StVO unter besonders gefährlichen Verhältnissen betrifft, auch vom Vorliegen einer Übertretung iSd § 7 Abs 3 Z 3 FSG auszugehen (vgl dazu VwGH 15.12.2016, Ra 2016/11/0170). Eine Wertung des Verhaltens des Beschwerdeführers hat aufgrund des zwingenden Charakters des § 26 Abs 2a FSG zu entfallen.
Zum Beschwerdevorbringen, dass zu Unrecht von einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs 3 Z 3 FSG ausgegangen worden sei, da der Beschwerdeführer nicht entgegen der Richtungsfahrbahn der Autobahn gefahren sei, ist auszuführen, dass in der Bestimmung des § 7 Abs 3 Z 3 FSG lediglich eine demonstrative Aufzählung vorgenommen wurde (vgl dazu VwGH 24.02.2009, 2007/11/0042). Entscheidend für das Vorliegen einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 3 FSG ist, dass das Verhalten des Lenkers an sich geeignet ist besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Im Hinblick auf den demonstrativen Charakter der in § 7 Abs 3 Z 3 FSG normierten Aufzählung bestehen keine Zweifel daran, dass auch das Rückwärtsfahren auf der Autobahn (Pannen- und Beschleunigungsstreifen) an sich geeignet ist besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Im gegenständlichen Fall herrschte zudem noch reger Verkehr und auf dem Beschleunigungsstreifen musste der Nachfolgeverkehr jedenfalls ausweichen, um auf die Autobahn auffahren zu können, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Führerscheinentzug, rückwärtsfahren Pannenstreifen, BeschleunigungsstreifenAnmerkung
Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof (19.09.2018, Ra 2018/11/0179) zurückgewiesen (Revisionspunkt verfehlt bzw kein Abweichen von der Judikatur des VwGH).European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.411.35.2018.R16Zuletzt aktualisiert am
06.11.2018