TE Vfgh Erkenntnis 1997/10/10 B4852/96

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Veröffentlicht am 10.10.1997
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Quasianlaßfall; Anlaßfallwirkung der Aufhebung der Zahl "20," im §100 Abs5 StVO 1960 idF BGBl 518/1994 mit E v 09.10.97, G216/96.

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Becheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Oberösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeührer zuhanden seiner Rechtsvertreter die mit S 18.000,- betimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu beahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 22. November 1996, ZVwSen-104129/4/Fra/Ka, wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn, mit dem über ihn, einen Jugendlichen, eine Verwaltungsstrafe wegen Lenkens eines PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in der Höhe von S 10.000,- s.A. gemäß §§99 Abs1 lita iVm. 5 Abs1 StVO 1960 verhängt wurde, keine Folge gegeben.

2. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer u.a. durch die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich des §100 Abs5 StVO 1960 in der Fassung der 19. Novelle, BGBl. Nr. 518/1994, in seinen Rechten als verletzt.

3. Die belangte Behörde beantragte in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Erkenntnis vom 9. Oktober 1997, G216/96, hob der Verfassungsgerichtshof die Zahl "20," im §100 Abs5 StVO 1960, BGBl. Nr. 159, idF der 19. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 518/1994, als verfassungswidrig auf.

II. 1. Gemäß Art140 Abs7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlaßfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlaßfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrundegelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

Dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlaßfall (im engeren Sinn), anläßlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (VfSlg.10616/1985, 11711/1988).

Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren begann am 6. Oktober 1997. Die vorliegende Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am 6. Dezember 1996 eingelangt, war also zum Zeitpunkt des Beginns der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; der ihr zugrundeliegende Fall ist somit einem Anlaßfall gleichzuhalten.

Die belangte Behörde wendete bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung an. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Beschwerdeführer wurde somit wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt.

Der Bescheid ist daher aufzuheben.

2. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG abgesehen.

3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-

enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B4852.1996

Dokumentnummer

JFT_10028990_96B04852_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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