Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.07.2018Index
L67005 Ausländergrunderwerb Grundverkehr SalzburgNorm
GVG 2001 §5 Abs1 Z2Rechtssatz
Der agrarstrukturelle Nachteil ist darin zu erkennen, dass durch das vorliegende Rechtsgeschäft (Einräumung eines Fruchtgenussrechtes auf einer Teilfläche für ein Eigenheim) im rein agrarischem Wirtschaftsgebiet und der unmittelbaren Umgebung einer Hofstelle die potentielle Möglichkeit der Entstehung einer außerlandwirtschaftlichen Enklave zumindest für einen Generationszeitraum verbunden ist. Derartige nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb gewidmeten Grundstücksnutzungen im unmittelbaren agrarischen Betriebsumfeld sind als nachteilige Agrarstruktur im Sinne von § 5 Abs 1 Z 2 Grundverkehrsgesetz zu verstehen. Diese Bestimmung nennt ausdrücklich die Entstehung derartiger Besitzkomplexe als besonderen Grund für die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung.
Schlagworte
Grundverkehr, nachteilige Agrarstruktur, Fruchtgenussrecht, EigenheimEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.1.305.1.2.2018Zuletzt aktualisiert am
02.08.2018