RS Lvwg Erkenntnis 2018/7/4 405-1/305/1/2-2018

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Veröffentlicht am 04.07.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

04.07.2018

Index

L67005 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Salzburg

Norm

GVG 2001 §5 Abs1 Z2

Rechtssatz

Der agrarstrukturelle Nachteil ist darin zu erkennen, dass durch das vorliegende Rechtsgeschäft (Einräumung eines Fruchtgenussrechtes auf einer Teilfläche für ein Eigenheim) im rein agrarischem Wirtschaftsgebiet und der unmittelbaren Umgebung einer Hofstelle die potentielle Möglichkeit der Entstehung einer außerlandwirtschaftlichen Enklave zumindest für einen Generationszeitraum verbunden ist. Derartige nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb gewidmeten Grundstücksnutzungen im unmittelbaren agrarischen Betriebsumfeld sind als nachteilige Agrarstruktur im Sinne von § 5 Abs 1 Z 2 Grundverkehrsgesetz zu verstehen. Diese Bestimmung nennt ausdrücklich die Entstehung derartiger Besitzkomplexe als besonderen Grund für die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung.

Schlagworte

Grundverkehr, nachteilige Agrarstruktur, Fruchtgenussrecht, Eigenheim

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.1.305.1.2.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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