Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
01.06.2018Norm
BAO §4Rechtssatz
In Ansehung der in § 26 Abs. 2 NÖ AWG 1992 normierten Solidarhaftung kann die Abgabenbehörde wahlweise einen, mehrere oder alle Miteigentümer zur Leistung der Abfallwirtschaftsgebühr und -abgabe heranziehen.
Schlagworte
Finanzrecht; Abfallwirtschaftsgebühr; Miteigentümer; Solidarhaftung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.39.001.2018Zuletzt aktualisiert am
02.08.2018