RS Lvwg 2018/6/1 LVwG-AV-39/001-2018

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Veröffentlicht am 01.06.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

01.06.2018

Norm

BAO §4
AWG NÖ 1992 §26 Abs2

Rechtssatz

In Ansehung der in § 26 Abs. 2 NÖ AWG 1992 normierten Solidarhaftung kann die Abgabenbehörde wahlweise einen, mehrere oder alle Miteigentümer zur Leistung der Abfallwirtschaftsgebühr und -abgabe heranziehen.

Schlagworte

Finanzrecht; Abfallwirtschaftsgebühr; Miteigentümer; Solidarhaftung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.39.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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