Entscheidungsdatum
01.06.2018Norm
BAO §4Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn A und Frau B, beide ***, ***, vom 25. Dezember 2017 gegen den Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** vom 27. November 2017, Kunden Nr.: ***, mit welchem die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Abgabenbescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** vom 21. September 2017 betreffend die Vorschreibung von Abfallwirtschaftsgebühr und -abgabe als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt worden war, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.
2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Sachverhalt:
1.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:
1.1.1.
Mit Bescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** vom 20. September 2017, Kunden Nr. ***, wurden den Beschwerdeführern für die in ihrem Eigentum befindliche Liegenschaft mit der topographischen Anschrift ***, *** (Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***), mit Wirkung ab 1. Oktober 2017 ein 120 Liter Restmüllbehälter mit dreizehn Abfuhren zugeteilt.
1.1.2.
Der vorgenannte Bescheid wurde im Instanzenzug bis zum Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpft. Mit Erkenntnis vom 30. Mai 2018, Zl. LVwG-AV-38/001-2018, wurde die Beschwerde der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.
1.2. Abgabenbehördliches Verfahren:
1.2.1.
Mit Abgabenbescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** vom 21. September 2017, Kundennummer ***, wurde den Beschwerdeführern für die im o.a. Bescheid zugewiesene 120 Liter Restmülltonne bei 13 Abfuhren gemäß § 23 bis 27 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 jährliche Abfallwirtschaftsgebühren und –abgaben in Höhe von 114,97 Euro (exkl. USt.) vorgeschrieben.
Anzahl u. Art Behälter Abfuhren Abfallwirtschaftsgeb. Wert Abfallwirtschaftsabg. Wert Gesamt
1 x 120 l Restmülltonne/13 Abf. je Abfuhr 6,8031 88,44 30 % 26,53 114,97 € 114,97
Begründend wird ausgeführt, dass die Vorschreibung der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe nach den Bestimmungen der §§ 23, 24 Abs. 1 und 2, 25, 26 und 27 Abs. 1 bis 4 NÖ AWG 1992 in Verbindung mit der gemäß § 28 NÖ AWG 1992 erlassenen Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes für Umweltschutz du Abgabeneinhebung im Bezirk *** erfolge. Die Berechnung der Abfallwirtschaftsgebühr erfolge bei Grundstücken im Pflichtbereich, wozu auch das im Spruch angeführte Grundstück gehöre, bei Verwendung von Müllbehältern für die wiederkehrende Benutzung (Tonnen) durch Multiplikation der Grundgebühr mit der Anzahl der aufzustellenden Müllbehälter und mit der Zahl der Abfuhrtermine. Die Höhe der Abfallwirtschaftsabgabe sei von der jährlichen Abfallwirtschaftsgebühr in dem in der Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung festgesetzten Prozentsatz zu entrichten. Die Abfallwirtschaftsabgabe und die Abfallwirtschaftsgebühr seien auch dann zu entrichten, wenn die Müllbehälter nicht oder nicht ständig benutzt werden. Die in diesem Bescheid festgesetzten Abgaben seien bis zur Erlassung des neuen Abgabenbescheides in unveränderter Höhe zu entrichten. Art und Anzahl der Müllbehälter gründeten sich auf den Verpflichtungsbescheid des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** für die gegenständliche Liegenschaft.
1.2.2.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Oktober 2017 rechtzeitig das ordentliche Rechtsmittel der Berufung und begründeten diese damit, dass der Verpflichtungsbescheid nicht rechtskräftig sei, der Abgabenbescheid sich daher nicht auf den Verpflichtungsbescheid stützen könne.
1.2.3.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen (fälschlich als Beschwerdevorentscheidung bezeichneten) Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** vom 27. November 2917, Kunden Nr.: ***, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als wesentlich erachteten Rechtsvorschriften dargelegt, dass gegen den Verpflichtungsbescheid, mit welchem die Liegenschaft *** zur Teilnahme an der kommunalen Abfallwirtschaft verpflichtet worden sei, von den Berufungswerbern Berufung eingebracht worden sei, welche aber in einem separaten Verfahren entschieden werde.
1.3. Beschwerdeverfahren:
Mit Schreiben vom 25. Dezember 2017 erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründeten diese im Wesentlichen damit, dass die Berufungsentscheidung fälschlich als Beschwerdevorentscheidung bezeichnet worden sei, obwohl noch gar keine Beschwerde eingebracht und auch aus der Präambel des Bescheides ausdrücklich hervorgehe, dass über eine Berufung abgesprochen werde.
Da die Abgabenschuld von den Eigentümern zu entrichten sei, müsse der Abgabenbescheid sämtliche Miteigentümer als Bescheidadressaten enthalten. Obwohl es drei Miteigentümer, nämlich A, B und die Verlassenschaft nach C gäbe, habe die Behörde nur die Beschwerdeführer in das Verfahren einbezogen, was diese somit um ihr Regressrecht gegen die nicht einbezogene Verlassenschaft bringe.
Indem der Verpflichtungsbescheid vorerst mit Berufung, sodann mit Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpft worden sei, dieser daher nicht rechtskräftig sei, könne er nicht Grundlage für den verfahrensgegenständlichen Abgabenbescheid sein.
Es werde daher der Antrag auf ersatzlose Behebung des Abgabenbescheides vom 21. September 2017 gestellt.
1.4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 2. Jänner 2018 legte der Gemeindeverband für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Verbandsvorstandes) vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk ***, Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung samt Lokalaugenschein.
1.5. Beweiswürdigung:
Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 idF LGBl. 8240-6:
§ 3. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
2. a) Siedlungsabfälle: Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind; bei der Zuordnung ist das Europäische Abfallverzeichnis im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle, ABl.Nr. L 194 vom 25.7.1975 S 39, geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG, ABl.Nr. L 78 vom 26.3.1991 S 32, und die Entscheidung 96/350/EG, ABl.Nr. L 135 vom 6.6.1996 S 32, zu berücksichtigen. …
§ 9. (1) Im Pflichtbereich sind die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen. Dies gilt nicht für kompostierbare Abfälle, wenn sie einer sachgemäßen Kompostierung im örtlichen Nahebereich zugeführt werden, für betriebliche Abfälle sowie für Abfälle, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften erfaßt und behandelt werden.
(2) Der Pflichtbereich einer Gemeinde hat alle Grundstücke zu umfassen, auf denen gewöhnlich nicht gefährlicher Siedlungsabfall anfallen kann, z.B. Grundstücke mit der Widmung Bauland, Grünland- Landwirtschaft, -Forstwirtschaft, im Grünland erhaltenswerte Bauten, -Gärtnerei oder -Kleingärten. Der Gemeinderat kann jedoch im Rahmen der Abfallwirtschaftsverordnung Grundstücke, von denen auf Grund ihrer Lage oder der Art ihrer Verkehrserschließung der nicht gefährliche Siedlungsabfall nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten abgeführt werden kann, vom Pflichtbereich ausnehmen.
(3) Die Gemeinden haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes für die Erfassung und Behandlung des nicht gefährlichen Siedlungsabfalls zu sorgen und Einrichtungen zu schaffen oder anzubieten.
§ 11. (1) Die Gemeinde hat für die Einrichtung und den Betrieb einer Müllabfuhr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu sorgen. Beim Abholen und Abführen soll kein Müll verschüttet, möglichst kein Staub entwickelt und jede andere Beeinträchtigung der Umwelt möglichst vermieden werden.
(2) Die Gemeinde hat Müllbehälter beizustellen und instandzuhalten. Die Müllbehälter sind vom Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verschlossen und samt ihrer Umgebung sauber zu halten.
(3) Müll kann nach dem Hol- oder Bringsystem erfaßt werden, wobei das Bringsystem nur für jene Abfallarten vorgesehen werden darf, die einer Verwertung zugeführt werden. Die bereitgestellten Müllbehälter sind zu verwenden.
(4) Erfolgt die Erfassung des Mülls nach dem Holsystem, haben die Eigentümer der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke für die Aufstellung oder Anbringung der Müllbehälter zu sorgen. Sie sind so aufzustellen bzw. anzubringen, daß sie auch bei ungünstigen Witterungsverhältnissen benutzbar bleiben. Die Müllbehälter dürfen keine unzumutbare Belästigung für die Hausbewohner oder die Nachbarschaft bilden. Wenn der Eigentümer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, hat die Gemeinde den Ort der Aufstellung oder Anbringung mit Bescheid zu bestimmen.
(5) Im Falle der Erfassung des Mülls nach dem Bringsystem hat die Gemeinde für die Aufstellung oder Anbringung der Müllbehälter zu sorgen.
(6) Die Anzahl und die Größe der aufzustellenden Müllbehälter nach dem Holsystem ist mit Bescheid so festzusetzen, daß in den beigestellten Müllbehältern der zu erfassende (§ 9) und erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach dem Stand der Technik erfaßt werden kann. Bei Verwendung von Säcken ist die Anzahl der jährlich vorzusehenden Säcke in den Bescheid aufzunehmen.
(7) Von der Pflicht zur Verwendung der Müllbehälter (Abs. 3) sind Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte jener Grundstücke, auf denen sich keine Wohngebäude befinden auszunehmen, wenn sie eine den Zielen und Grundsätzen des § 1 entsprechende Erfassung und Behandlung ihres Mülls nachweisen können. Die Ausnahmebewilligung ist von der Gemeinde über schriftliches Ansuchen mit Bescheid zu erteilen und hat die erforderlichen Auflagen oder Bedingungen zu enthalten.
Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe
§ 23. (1) Die Gemeinden werden gemäß § 8 Abs. 5 F-VG 1948 und gemäß bundesgesetzlichen Bestimmungen ermächtigt, folgende Abgaben zu erheben:
1. Eine Abfallwirtschaftsgebühr für die Bereitstellung von Abfallentsorgungseinrichtungen sowie für die Erfassung und die Behandlung von Abfall und
2. eine Abfallwirtschaftsabgabe.
(2) Die auf Grund des Absatzes 1 ausgeschriebenen Gebühren und Abgaben sind in der Abfallwirtschaftsverordnung (§ 28) näher auszuführen.
Abgabenschuldner
§ 26. (1) Die Abfallwirtschaftsgebühr und die Abfallwirtschaftsabgabe ist von den Eigentümern der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke, bei deren widmungsgemäßer Verwendung mit Abfallanfall gerechnet werden kann, zu entrichten.
(2) Miteigentümer haften für die Abgabenschulden zur ungeteilten Hand.
Entstehen des Abgabenanspruches, Fälligkeit
§ 27. (1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe entsteht ab dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Abfallwirtschaftsverordnung. Werden Müllbehälter zugeteilt, so entsteht der Abgabenanspruch erst mit dem auf die Erlassung des Bescheides über die Festsetzung der Anzahl der aufzustellenden oder anzubringenden Müllbehälter nächstfolgenden Monatsersten.
(2) Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe ist in der Abfallwirtschaftsverordnung (§ 28) festzusetzen. Die behördlich festgesetzte Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe ist bis zur Erlassung einer neuen Abgabenentscheidung in unveränderter Höhe zu entrichten. Die Abfallwirtschaftsgebühr und die Abfallwirtschaftsabgabe sind auch dann zu entrichten, wenn die Müllbehälter nicht oder nicht ständig benützt werden. Dies gilt nicht für den Fall, daß der Behandlungsanteil nach der Zahl der tatsächlichen Abfuhren berechnet wird.
(3) Entsteht die Abgabenschuld während eines Kalenderjahres ist die Abfallwirtschaftsgebühr und die Abfallwirtschaftsabgabe anteilsmäßig für die restlichen vollen Monate dieses Kalenderjahres zu entrichten. Dasselbe gilt sinngemäß, wenn sich die Abfallwirtschaftsgebühr im Laufe eines Kalenderjahres ändert.
(4) Erlischt die Verpflichtung zur Entrichtung der Abfallwirtschaftsgebühr, so ist die Abfallwirtschaftsgebühr für die restlichen vollen Monate dieses Kalenderjahres nicht mehr zu entrichten. Gleiches gilt für die Abfallwirtschaftsabgabe.
(5) Wird der Behandlungsanteil nach der Anzahl der tatsächlichen Abfuhren berechnet, so entsteht der Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abfuhren erfolgt sind.
(6) In einem solchen Fall ist die Abfallwirtschaftsgebühr und die Abfallwirtschafts-abgabe auf Teilzahlungszeiträume aufzuteilen. Die Teilbeträge sind entweder auf Grund der bisher festgesetzten Müllbehandlungsgebühr/Abfallwirtschaftsabgabe, oder der festgesetzten Abfallwirtschaftsgebühr/Abfallwirtschaftsabgabe zusammen mit einem allfälligen Bereitstellungsanteil (§ 24 Abs. 2 Z 2) festzusetzen und zu entrichten. Im ersten Teilzahlungszeitraum eines Kalenderjahres ist der Differenzbetrag zwischen den Teilzahlungen der vorhergegangenen Teilzahlungszeiträume und der auf Grund der Anzahl der tatsächlichen Abfuhr festgesetzten Abfallwirtschaftsgebühr zu entrichten und sind erforderlichenfalls die Teilbeträge für die folgenden Teilzahlungszeiträume neu festzusetzen
§ 28. (1) Der Gemeinderat hat eine Abfallwirtschaftsverordnung zu erlassen, in der insbesonders zu regeln sind:
1. der Pflichtbereich,
2. die Aufzählung der neben Müll in die Erfassung und Behandlung einbezogenen Abfallarten,
3. der Abfuhrplan,
4. die Festsetzung der Erfassung (Art, Zahl) des Sperrmülls innerhalb eines bestimmten Zeitraumes,
5. die Arten der Erfassung und Behandlung von Abfällen
2.2. Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** idF ab 1. Jänner 2017:
Pflichtbereich
Gemäß § 2 AWVO umfasst der Pflichtbereich1 das gesamte Verbandsgebiet, unter anderem das Gemeindegebiet Böheimkirchen, ausgenommen die im Pflichtbereich 2 gelegenen Liegenschaften.
§ 6
Abfuhrplan
(1) Bei allen im Pflichtbereich gelegenen Grundstücken werden jährlich 13 Einsammlungen von Restmüll durchgeführt.
….
§ 7.
Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe
Die Abfallwirtschaftsgebühr errechnet sich aus dem Behandlungsanteil.
(1) Die Berechnung des Behandlungsanteiles erfolgt nach der Anzahl der Abfuhrtermine.
(2) Die Grundgebühr beträgt:
Führ die Abfuhr von Restmüll:
1. Bei Müllbehältern für eine wiederkehrende Benützung (Mülltonnen) pro Müllbehälter und Abfuhr
a) Für einen Müllbehälter von 120 Liter je € 6,804
…..
(4) Die Abfallwirtschaftsabgabe beträgt 30 % der Abfallwirtschaftsgebühr für die Restmüllentsorgung.
(5) Die Umsatzsteuer wird gesondert in Rechnung gestellt.
2.3. Bundesabgabenordnung – BAO:
§ 1. (1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.
§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
§ 93. (1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.
(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
§ 252. (1) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
(2) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-,
Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß.
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
§ 295. (1) Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist.
(2) Ist ein Bescheid von einem Abgaben-, Meß-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid abzuleiten, so gilt Abs. 1 sinngemäß.
(3) Ein Bescheid ist ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, auch ansonsten zu ändern oder aufzuheben, wenn der Spruch dieses Bescheides anders hätte lauten müssen oder dieser Bescheid nicht hätte ergehen dürfen, wäre bei seiner Erlassung ein anderer Bescheid bereits abgeändert, aufgehoben oder erlassen gewesen. Mit der Änderung oder Aufhebung des Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des anderen Bescheides oder der nachträglich erlassene andere Bescheid rechtskräftig geworden ist.
(4) Wird eine Bescheidbeschwerde, die gegen ein Dokument, das Form und Inhalt eines
? Feststellungsbescheides (§ 188) oder eines
? Bescheides, wonach eine solche Feststellung zu unterbleiben hat,
gerichtet ist, als nicht zulässig zurückgewiesen, weil das Dokument kein Bescheid ist, so sind auf das Dokument gestützte Änderungsbescheide (Abs. 1) auf Antrag der Partei (§ 78) aufzuheben. Der Antrag ist vor Ablauf der für Wiederaufnahmsanträge nach § 304 maßgeblichen Frist zu stellen.
(5) Die Entscheidung über Aufhebungen und Änderungen nach den Abs. 1 bis 3 steht der Abgabenbehörde zu, die für die Erlassung des aufzuhebenden bzw. zu ändernden Bescheides zuständig war oder vor Übergang der Zuständigkeit als Folge einer Bescheidbeschwerde oder einer Säumnisbeschwerde (§ 284 Abs. 3) zuständig gewesen wäre. Ist die diesbezügliche Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen, so steht die Entscheidung der zuletzt zuständig gewordenen Abgabenbehörde zu.
2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
3. Würdigung:
3.1. Zu Spruchpunkt 1:
Die Beschwerde ist nicht begründet.
3.1.1.
Mit Bescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** vom 20. September 2017, Kundennummer ***, wurde den Beschwerdeführern für die in ihrem Eigentum befindliche Liegenschaft mit der topographischen Anschrift ***, ***, eine 120 Liter Restmülltonnen bei 13 Entleerungen zugeteilt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. (Mit der Berufungsentscheidung des Verbandsvorstandes vom 27. November 2017; Kundennummer ***, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Der Vollständigkeit halber sei erwähnet, dass der dagegen eingebrachten Beschwerde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 30. Mai 2018, LVwG-AV-38/001-2018, keine Folge gegeben wurde).
3.1.2.
Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens betreffend die erfolgte Vorschreibung von jährlichen Abfallwirtschaftsgebühren und -abgaben (ein vom Verpflichtungsverfahren abgeleitetes Verfahren nach dem Regime der BAO) ist somit nur mehr das Bestehen des Abgabenanspruches bzw. die Höhe der vorgeschriebenen Abgabe.
Gemäß § 4 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Der Abgabenanspruch entsteht grundsätzlich unabhängig von einer behördlichen Tätigkeit. Er setzt daher keine diesbezügliche Bescheiderlassung voraus. Der Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches ist bedeutsam u.a. für die Abgabenfestsetzung, welche - außer dies wäre gesetzlich vorgesehen - vor diesem Zeitpunkt nicht zulässig ist. Weiters kann auch die Fälligkeit von Abgaben niemals vor Entstehung des Abgabenanspruches liegen (vgl. dazu Ritz, BAO³, Tz 2 ff u. Tz 14 zu § 4).
3.1.3.
Im Rahmen des abgeleiteten Abgabenverfahrens war somit nur mehr zu prüfen, ob die Vorschreibung der Abgaben und Gebühren zu Recht - also auf Basis des NÖ AWG 1992 und der geltenden Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes nach dem Verfahrensregime der BAO - erfolgt ist.
Im Ergebnis konnte eine Verletzung der einschlägigen Abgabenvorschriften bzw. eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht feststellt werden, weshalb sich die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet erwies und der angefochtene Bescheid daher zu bestätigen war.
Zum Einwand der Beschwerdeführer, es seien zu Unrecht nur zwei von drei Miteigentümern herangezogen worden, ist auszuführen, dass hinsichtlich der Abfallwirtschaftsgebühr und -abgabe die Miteigentümer zur ungeteilten Hand haften. Diese sogenannte Solidarhaftung bedeutet, dass die Abgabenbehörde wahlweise einen, mehrere oder alle Miteigentümer zur Leistung der Abfallwirtschaftsgebühr und -abgabe heranziehen kann. Der Inanspruchnahme der Beschwerdeführer begegnen daher keine Bedenken. (Im Übrigen wurde mit Einantwortungsbeschluss des BG *** vom 23.2.2018, ***, die Verlassenschaft nach dem verstorbenen Miteigentümer C Herrn A eingeantwortet, sodass nunmehr Herr A mit 26/32 Anteilen und Frau B mit 6/32 Anteilen Miteigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft sind).
3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.1. auch dargelegt wird.
Schlagworte
Finanzrecht; Abfallwirtschaftsgebühr; Miteigentümer; Solidarhaftung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.39.001.2018Zuletzt aktualisiert am
02.08.2018