Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.06.2018Norm
BVergG 2006 §2 Z20 litdRechtssatz
Das BVergG enthält eine demonstrative Aufzählung von Zuschlagskriterien, die der Auftraggeber verwenden kann, nicht aber verwenden muss. Der Auftraggeber ist bei der Wahl der Zuschlagskriterien prinzipiell frei (EuGH Rs C-513/99, Concordia Bus Finland). Der Ermessensspielraum muss vom Auftraggeber nach objektiven Gesichtspunkten zu handhaben sein und darf kein willkürliches Auswahlelement enthalten (BVA F-13/00-16; BVWG W138 2008703-2). Die konkrete Auswahl der Zuschlagskriterien ist dem Auftraggeber überlassen (EuGH Rs C-448/01, EVN AG- Wien Strom GmbH). Die Zuschlagskriterien müssen eine Vergleichbarkeit der Angebote ermöglichen. Der Auftraggeber soll mittels Zuschlagskriterien in der Lage sein, einzelne Angebote objektiv miteinander zu vergleichen und das für ihn günstigste Angebot auf Grundlage objektiver Kriterien auszuwählen. Die Ermittlung des besten Angebotes muss demnach auch nachvollziehbar und überprüfbar sein und darf dem Auftraggeber keine uneingeschränkte Leistungsfreiheit einräumen.
Schlagworte
Vergabe; Nachprüfung; Zuschlagskriterien; RVS; Nachvollziehbarkeit; Vergleichbarkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.VG.3.002.2018Zuletzt aktualisiert am
02.08.2018