Entscheidungsdatum
16.07.2018Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13Spruch
W123 2173376-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2017, 1083243309-151129420, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 19.08.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der am 20.08.2015 erfolgten Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund vor, dass er Afghanistan aus Angst vor den Taliban verlassen habe. Sein Vater sei ein Kommandant der örtlichen Polizei gewesen. Er sei vor ca. dreieinhalb Monaten von den Taliban getötet worden. Der Beschwerdeführer sei vor ca. sechs Monaten von den Taliban geschlagen worden; dabei sei ihm die linke Hand gebrochen worden. Aus Angst um sein Leben hätten ihn seine Eltern weggeschickt. Als der Beschwerdeführer im Iran gewesen sei, habe der Beschwerdeführer erfahren, dass sein Vater ermordet worden sei.
3. Am 07.07.2017 erfolgte die Einvernahme vor der belangten Behörde.
Die Niederschrift lautet auszugsweise:
"[...]
F: Nahmen Sie in Ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teil?
A: Nein.
F: Schildern Sie nochmals die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren.
A: Vor acht Jahren haben die Taliban meinen Onkel zuhause umgebracht. Im Jahr 2014 haben sie im Dezember meinen Vater umgebracht. 2 Monate nach dem Tod meines Vaters haben die Taliban meine Hand gebrochen, sie wollten mich auch erschießen. In meinem Dorf habe ich keine Möglichkeit zur Behandlung gehabt und deswegen bin ich nach Kunduz gefahren um mich behandeln zu lassen. Ich war einen Tag im Krankenhaus. Die haben keinen Platz mehr für mich gehabt. Ich habe von einem Arzt eine Adresse bekommen um mich woanders behandeln zu lassen. Dies war ebenfalls in Kunduz. Ich habe dann einen Gips bekommen. Wir sind wieder zurück in die Provinz Baghlan. An diesem Tag hat mir mein Onkel gesagt, dass ich Afghanistan verlassen muss. Einen Monat habe ich zuhause verbracht. Dann bi ich ausgereist.
F: Haben Sie noch weitere Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben?
A: Nein.
F: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
A: Die werden mich umbringen. Nachgefragt: Aufgrund der Tätigkeit meines Vaters. Ich wollte ebenfalls Polizist werden und deswegen werden sie mich umbringen. Ich war immer mit meinem Vater unterwegs, sie haben alle bemerkt, dass ich meinem Vater geholfen habe.
Es wird rückübersetzt. AW wird aufgefordert genau aufzupassen und sofort bekannt zu geben, wenn etwas nicht korrekt sein sollte bzw. noch etwas zu ergänzen ist.
Nach erfolgter Rückübersetzung gibt AW an, dass alles richtig und vollständig ist und alles richtig wiedergegeben wurde.
[...]"
4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.09.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).
5. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass eine drohende Zwangsrekrutierung nach der österreichischen Judikatur als asylrelevant zu qualifizieren sei.
6. Am 29.03.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Verhandlung statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer nennt sichXXXX, ist volljährig und Staatsangehöriger von Afghanistan sowie gehört der Volksgruppe der Paschtunen an.
Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Baghlan geboren, ist ledig und spricht Paschtu.
Der Vater des Beschwerdeführers, der bereits verstarb, ging ca. neun Jahre in Afghanistan der Tätigkeit als Polizist nach. Auch der Beschwerdeführer möchte Polizist werden und würde diesen Beruf auch bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan ausüben wollen.
Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser in Afghanistan aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde. Nicht festgestellt werden kann ferner, dass bei einer allfälligen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan dieser aufgrund seines Wunsches Polizist zu werden bzw. aufgrund der Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers als Polizist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wäre bzw. ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht bzw. bestehen könnte.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu Identität, Sprachkenntnissen, Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde, in dem Beschwerdeschriftsatz und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.
2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer brachte als fluchtauslösendes Ereignis im Wesentlichen vor, dass ihm in Afghanistan aufgrund seines Wunsches Polizist zu werden und aufgrund der Tätigkeit seines Vaters als Polizist Verfolgung drohe (vgl. Seite 6 des Verhandlungsprotokolls).
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich folgender Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an und kommt ebenfalls zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte:
"[...]
Es kommt zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme zu stark divergierenden Aussagen. Während Sie in der Erstbefragung zu Protokoll gaben, Sie wären vor der Ermordung Ihres Vaters von den Taliban geschlagen und an der Hand verletzt worden, gaben Sie in der Einvernahme vor dem BFA an, dass die Ermordung Ihres Vaters vor dem Vorfall mit den Taliban, bei welchem Sie verletzt worden wären, stattgefunden hätte. In der Erstbefragung gaben Sie zu Protokoll, dass Sie während dem Aufenthalt im Iran vom Tod Ihres Vaters erfahren hätten. Gemäß Ihren Angaben in der Einvernahme hätten Sie sich zum Zeitpunkt der Ermordung jedoch noch in Afghanistan befunden. Ihre Aussagen in der Erstbefragung, wonach Sie von Ihren Eltern aus Afghanistan weggeschickt worden wären, stimmen ebenfalls nicht mit Ihren Angaben in der Einvernahme überein, da Ihr Vater zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise nicht mehr am Leben gewesen sei.
Zu Beginn der Einvernahme wurden Sie danach befragt, ob Ihnen die Erstbefragung rückübersetzt und alles vollständig protokolliert wurde, was Sie bejahten. Zu Ihren in der Erstbefragung getätigten Angaben wollten Sie nur ergänzen, dass die Moschee und die Schule, welche Sie besucht hätten, falsch protokolliert worden wären. Abgesehen von zwei Schreibfehlern wären die Angaben der Erstbefragung richtig protokolliert worden. Im Verlauf der Einvernahme legten Sie dann eine Kopie der Erstbefragung vor, in welchem Sie unter Punkt 11 (Warum haben Sie Ihr Heimatland verlassen - Fluchtgrund) einige Verbesserungen durchgeführt haben. Demnach wäre Ihr Vater vor 8 Monaten (20.12.2014) ermordet worden.
Ihr Onkel bzw. Ihre Mutter hätten Sie aus Afghanistan weggeschickt. Ihre Angaben, wonach Sie im Iran vom Tod Ihres Vaters erfahren hätten, wurden von Ihnen zur Gänze gestrichen. Befragt nach den angeblich, falsch protokollierten Angaben der Erstbefragung, gaben Sie in der Einvernahme an, dies nie so zu Protokoll gegeben zu haben. Auch wenn Sie bereits vor der Einvernahme ein Schreiben an das BFA verfasst haben, in welchem Sie Ihren Fluchtgrund darlegten, ist anzuführen, dass Sie keinen Einwand gegen die polizeiliche Erstbefragung tätigten und auch die polizeiliche Erstbefragung anfangs der Einvernahme als richtig protokolliert, außer 2 Schreibfehlern, angegeben wurde. Sie sind im August 2015 der polizeilichen Erstbefragung zugeführt worden. Ihnen wäre es schon weit früher möglich gewesen, Ihre in der Erstbefragung getätigten Aussagen richtigzustellen und nicht erst kurz vor der Einvernahme vor dem BFA der Behörde in schriftlicher Form vorzulegen.
Zur polizeilichen Tätigkeit Ihres Vaters, der Ermordung Ihres Vaters und dem Vorfall mit den Taliban, bei welchem Sie an der Hand verletzt worden wären, ist folgendes anzuführen: Laut Ihren Angaben wäre Ihr Vater über mehrere Jahre, 9 bis 10 Jahre, polizeilich tätig gewesen und wäre aufgrund seiner Tätigkeit als Polizist immer wieder bedroht worden. 3 Monate vor Ihrer Ausreise aus Afghanistan wäre Ihr Vater getötet worden. Obwohl Sie Ihren Vater immer wieder bei dessen beruflicher Tätigkeit unterstützt hätten, haben Sie in der Einvernahme nichts dargelegt, dass es bereits vor der Ermordung Ihres Vaters Vorfälle gegenüber Ihrer Person gegeben hätte. Einen Monat nach der Ermordung Ihres Vaters wären Sie von den Taliban geschlagen und verletzt worden. Sie wären in die Provinz Kunduz gereist und wären nach erfolgter Behandlung wieder zu Ihrer Mutter und Ihrem Onkel zurückgekehrt, bei welchem Sie auch die letzte Nacht vor der Ausreise aus Afghanistan verbracht hätten. Von einer bedrohten Person wäre zu erwarten, dass sich diese nach einer stattgefundenen Bedrohung, in Ihrem Fall wäre dies der Vorfall gewesen, bei welchem Sie durch die Taliban verletzt worden wären, unverzüglich in Sicherheit begeben würde, nicht erneut an den Ort der Bedrohung zurückkehrt und sich somit erneut in eine potentielle Gefahrenquelle begibt.
Dies wird auch noch dadurch unterstrichen, da Sie nach besagtem Vorfall 4 Drohbriefe erhalten hätten, welche Sie ebenfalls nicht zur sofortigen Ausreise veranlasst hätten. Ihre Angaben, weshalb Sie nach dem Tod Ihres Vaters nicht sofort ausgereist wären, gemäß Ihren Aussagen aufgrund der vorliegenden Trauerzeit und der nicht vollständigen Genesung, sind in sich nicht nachvollziehbar.
Zum Verschwinden Ihres älteren Bruders, welcher ebenfalls Ihren Vater bei dessen polizeilicher Tätigkeit unterstütz hätte, ist folgendes anzuführen: Ihr Bruder wäre verschwunden, als Sie 11 Jahre alt gewesen wären. Seit dem Zeitpunkt des Verschwindens hätte es kein Lebenszeichen mehr von diesem gegeben. Selbst dieser Vorfall hätte Ihren Vater nicht dazu veranlasst, seinen Dienst als Polizist aufzugeben und Ihnen ein Verbot der Mithilfe bei dessen polizeilicher Tätigkeit zu erteilen, um Sie vor einem ähnlichen Schicksal zu bewahren.
Ihre Angaben, wonach die Taliban nach Ihrer erfolgten Ausreise zweimal bei Ihrem Onkel zuhause gewesen wären und nach Ihrem Verbleib gefragt hätten, erscheinen ebenfalls zweifelhaft. Bis zu Ihrer Ausreise, Sie hätten sich nach dem Tod Ihres Vaters noch für zumindest 3 Monate vorrangig in Ihrem Heimatdorf aufgehalten, wären die Taliban nie bei Ihnen zuhause gewesen. Erst nach erfolgter Ausreise wäre es zu besagten Besuchen gekommen. Nach Ihrer erfolgten Ausreise wäre einer Ihrer jüngeren Brüder von den Taliban geschlagen worden. Selbst dieser Vorfall hätte Ihre Mutter nicht dazu veranlasst, das Haus Ihres Onkels zu verlassen und sich in Sicherheit zu begeben.
Zu Ihren Lebensumständen vor dem Tod Ihres Vaters ist folgendes anzuführen: Obwohl Ihr Vater 9 bis 10 Jahre für die Polizei tätig gewesen wäre, er immer wieder bedroht und auch auf ihn geschossen worden wäre, hätten Sie ein für afghanische Verhältnisse normales Leben führen können. Sie hätten bis einen Monat nach der Ermordung Ihres Vaters die örtliche Schule besucht und hätten mit Ihren Freunden Ihre Freizeit verbracht. Sie hätten mit diesen Cricket und Volleyball gespielt und wären mit Ihnen spazieren gegangen. Wäre Ihr Leben und das Leben Ihrer Familie aufgrund des Berufes Ihres Vaters tatsächlich in Gefahr gewesen, hätten Sie sich nicht so frei in Ihrer Ortschaft bewegen können, sondern hätten Ihr Leben vorrangig zuhause verbracht, um sich in keine Gefahr zu begeben. Hiezu ist noch anzuführen, dass es bis zum Tod Ihres Vaters zu keinen Vorfällen gegenüber Ihrer Person gekommen wäre, obwohl Ihr Vater ein Kommandant der Polizei war und Sie Ihrem Vater über einen langen Zeitraum arbeitstechnisch unterstützt hätten.
[...]"
Weiters ist festzuhalten, dass hinsichtlich des Todesdatums des Vaters des Beschwerdeführers bzw. des Ausreisedatums des Beschwerdeführers aus Afghanistan Widersprüche bestehen: Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung am 20.08.2015 an, vor ca. vier Monaten Afghanistan verlassen zu haben, dh ca. Mitte April 2015. In der Einvernahme vor der belangten Behörde gab er im Widerspruch hierzu an, dass sein Vater im Dezember 2014 getötet worden sei, der Beschwerdeführer zwei Monate nach dem Tod seines Vaters verletzt worden sei und ein Monat danach ausgereist sei, dh im März 2015.
Ferner führte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde aus, dass bei dem Vorfall mit den Taliban, diese mit einem Motorrad unterwegs gewesen seien, den Beschwerdeführer mitgenommen und anschließend daran geschlagen hätten (vgl. AS 117, arg. "F: Sie sagten, dass Sie nach dem Tod Ihres Vaters von den Taliban geschlagen wurden. Wo und wann passierte dies? - A: Dies passierte 2 Monate nach dem Tod meines Vaters. Ich war am Heimweg von der Schule, es war ein Mittwoch. Sie standen vor mir und haben mich erkannt. Sie waren mit dem Motorrad unterwegs. Sie haben mich mitgenommen und haben mich dann geschlagen. Dadurch habe ich die Verletzungen bekommen."), während er vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederum darlegte, dass er auf dem Motorrad unterwegs gewesen sei, vom Motorrad habe absteigen müssen und die Taliban ihn zusammengeschlagen hätten (vgl. Seite 4 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Was machen Sie für Fluchtgründe geltend? BF: Mein Vater war ein Polizeikommandant und wurde aufgrund seiner Tätigkeit von den Taliban getötet. Etwa 2 Monate später, als ich von der Schule nach Hause fahren wollte, und auf meinem Motorrad unterwegs war, wurde ich von 5 bis 6 Taliban angehalten, ich musste vom Motorrad absteigen. [...]").
Überdies führte der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor der belangten Behörde aus, dass er nach dem Vorfall mit den Taliban nach Kunduz gereist sei, er einen Tag im Krankenhaus in Kundz aufhältig gewesen sei und sich in weiterer Folge aufgrund von Platzmangel von einem anderen Arzt habe behandeln lassen (vgl. AS 115, arg. "In meinem Dorf habe ich keine Möglichkeit zur Behandlung gehabt und deswegen bin ich nach Kunduz gefahren um mich behandeln zu lassen. Ich war einen Tag im Krankenhaus. Die haben keinen Platz mehr für mich gehabt. Ich habe von einem Arzt eine Adresse bekommen um mich woanders behandeln zu lassen. Dies war ebenfalls in Kunduz. Ich habe dann einen Gips bekommen. Wir sind wieder zurück in die Provinz Baghlan. An diesem Tag hat mir mein Onkel gesagt, dass ich Afghanistan verlassen muss. Einen Monat habe ich zuhause verbracht. Dann bi ich ausgereist."); vor dem Bundesverwaltungsgericht hingegen sprach der Beschwerdeführer davon, dass ihn sein Onkel nach XXXXgebracht habe, jedoch dort kein Arzt vorhanden gewesen sei, weshalb sein Onkel ihn in weiterer Folge in die Stadt Kunduz in ein Spital gebracht habe, wo jedoch aufgrund von Platzmangel keine Behandlungsmöglichkeiten gegeben gewesen seien, und der Beschwerdeführer und sein Onkel folglich zu einem anderen Arzt in Kunduz gefahren seien (vgl. Seite 4 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Was machen Sie für Fluchtgründe geltend? - BF: [...] Dann brachte mich mein Onkel mütterlicherseits nach XXXX. Dort gab es keinen Arzt, weil dieser nach Kabul gereist war. Dann brachte mich mein Onkel in die Stadt Kunduz. Wir fuhren mit einem Linientaxi. Im amerikanischen Krankenhaus XXXX gab es jedoch keinen Platz, weil es überfüllt war. Es war sehr heiß. Mein Arm musste schnell behandelt werden. Daher gab uns ein Arzt eine andere Adresse, ebenfalls in der Stadt Kunduz. An dieser Adresse erhielt ich einen Gips. Nach 2 Tagen fuhren wir nach Baghlan zurück. [...]").
Darüber hinaus erscheint es für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, dass der dreijährige Bruder des Beschwerdeführers am Nachhauseweg von der Schule zusammengeschlagen worden sein soll.
Zudem legte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde dar, dass die Taliban zwei Mal nach seiner Ausreise aus Afghanistan beim Beschwerdeführer zuhause gewesen sein sollen (vgl. AS 285, arg. "F: Wie geht es Ihrer Mutter und Ihren Geschwistern zurzeit? - A: Es geht ihnen halbwegs gut. Zweimal waren sie bei uns zuhause und fragten nach mir. Sie haben auch meinen Bruder geschlagen."), während er vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederum ausführte, dass die Taliban die Familie des Beschwerdeführers einmal nach seiner Ausreise in seinem Haus aufgesucht hätten (vgl. Seite 9 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R:
Nachdem die Taliban Ihren Bruder 2 Mal angehalten haben: Sind die Taliban dann noch einmal zu Ihnen nach Hause gekommen, um nach Ihnen zu fragen? - BF: Ja, sie sind wieder gekommen und haben meine Tazkira und meine Fotos mitgenommen. Deshalb konnte ich keine Tazkira bzw. eine Kopie meiner Tazkira in Linz beim BFA vorlegen. -
R: Haben die Taliban, als sie bei Ihnen zu Hause Ihre Tazkira und die Fotos mitgenommen haben, nochmals gefragt, wo Sie sind? - BF:
Seither habe ich nur mehr einmal mit meinen Angehörigen gesprochen. Bei dem letzten Gespräch hat man mir nichts über einen weiteren Besuch der Taliban erzählt.").
Abgesehen davon, war der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage, glaubhaft und nachvollziehbar darzulegen, warum konkret er in Afghanistan (weiterhin) einer Gefährdung durch die Taliban aufgrund seines Wunsches Polizist zu werden (vgl. Seite 6 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Kommen wir wieder zu Ihrem Vorfall mit den Taliban: Was wollten die Taliban genau von Ihnen? Was hat man Ihnen vorgeworfen? - BF: Die Taliban wussten, dass ich Polizist werden wollte. Sie wollten das verhindern, damit ich nicht wie mein Vater gegen die Taliban vorgehe und auch nicht den Mord an meinem Vater räche. Daher hatten sie die Absicht, mich zu tötet. [...]") ausgesetzt sein sollte:
Für das Bundesverwaltungsgericht erscheint es nicht nachvollziehbar, warum von Seiten der Taliban überhaupt ein aufrechtes Interesse an der Person des Beschwerdeführers bestehen sollte, wenn dieser noch nicht einmal mit der Ausbildung zum Polizisten begonnen hat, sondern die Ausübung dieser Tätigkeit für die Zukunft nur plant, zumal für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht ersichtlich ist, woher die Taliban vom Wunsch des Beschwerdeführers, Polizist zu werden, erfahren hätten sollen. Ferner ist es für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht schlüssig nachvollziehbar, dass, obwohl sich der Beschwerdeführer der Gefahr, die von der Tätigkeit als Polizist in Afghanistan ausgeht, bewusst ist, er bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan der Tätigkeit als Polizist nachgehen würde (vgl. Seite 11 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R:
Würden Sie im Fall einer theoretischen Rückkehr in Ihr Heimatdorf noch immer Polizist werden wollen? - BF: Ja. Es ist mein großer Wunsch in die Fußstapfen meines Vaters zu treten. Ich habe auch in Österreich mit meinen Betreuern über die Polizeiausbildung gesprochen. Aber man hat mir gesagt, dass die Voraussetzung die österreichische Staatsbürgerschaft ist."). Zudem ist diesbezüglich in Berücksichtigung zu ziehen, dass sich die Familie des Beschwerdeführers nach dem Vorfall des Beschwerdeführers mit den Taliban derzeit in Afghanistan aufzuhalten vermag, ohne irgendwelchen Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt zu sein (vgl. Seite 10 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Stimmt das also, dass die Taliban jetzt Ihre Familie in Ruhe lässt? - BF: Wir sprechen über die Taliban. Wenn die Taliban sich ein Ziel setzen, dann verfolgen sie dieses Ziel bis sie es irgendwann erreichen. Wir stehen als Familie im Visier der Taliban. Sie werden niemals Ruhe geben, bis sie mich finden.").
Auch aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Verletzung in der Lage war, sich ein Monat in seinem Haus aufzuhalten, ohne dass die Taliban ihn aufgesucht hätten (vgl. Seite 7 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Und in der Zeit wo Sie zu Hause waren, sind die Taliban nie mehr wieder zu Ihnen gekommen? - BF: Nein. Die Taliban sind nicht gekommen, da mein Onkel im gesamten Dorf und in der Region verbreitet hatte, dass ich in einem Krankenhaus behandelt werde. Nur meine Mutter, mein Onkel und meine Brüder wussten, dass ich zu Hause war."), ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht schlüssig, warum der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan allfälligen Verfolgungshandlungen durch die Taliban ausgesetzt sein sollte.
Überdies ist nach ungefähr dreieinhalb Jahren nach der Ermordung seines Vaters bzw. der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan nicht davon auszugehen, dass seitens der Taliban (weiterhin) ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht bzw. bestehen könnte. In diesem Zusammenhang ist auch noch zu erwähnen, dass Afghanistan über kein (wie in Österreich vergleichbares) Meldewesen verfügt. Schlussendlich hat der Beschwerdeführer weder die prinzipiellen Zwecke dieser Personen vereitelt bzw. in besonderem Maß gegen ihre Interessen verstoßen oder ihnen maßgebliche Schäden zugefügt.
Es ist daher nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - auch unter Beachtung der erheblichen Zeitspanne von ungefähr dreieinhalb Jahren - aktuell einer unmittelbaren und individuellen von den Taliban ausgehenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (vgl. insbesondere § 1 BFA-VG).
§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse") regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[...]"
Zu Spruchpunkt A)
3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
3.3. Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).
"Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).
Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, kommt dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Vorbringens zur Verfolgungsgefahr aufgrund seines Wunsches Polizist zu werden bzw. aufgrund der Tätigkeit seines Vaters als Polizist keine Glaubwürdigkeit zu. Zudem konnte entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser nach einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt wäre.
3.4. Folglich sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht gegeben, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Glaubwürdigkeit, individuelle Verfolgungsgefahr, mangelndeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W123.2173376.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.08.2018