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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ABGB §1332;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde der M in P, vertreten durch F & D, Rechtsanwälte Kommandit-Partnerschaft in M, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 27. Mai 1998, Zl. 96 205/10-IX/6/98, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 5. März 1997 beantragte die Beschwerdeführerin beim Vermessungsamt Scheibbs die Zustellung des Bescheides vom 21. Oktober 1996. Mit Bescheid vom 10. April 1997 wies das Vermessungsamt Scheibbs diesen Antrag mangels Parteistellung gemäß § 39 Vermessungsgesetz in Verbindung mit § 8 AVG zurück.
Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 27. Oktober 1997 abgewiesen.
Die gegen diesen Bescheid gerichtete und an das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gerichtete Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 16. Februar 1998 als verspätet zurückgewiesen.
Mit Antrag vom 4. März 1998 (beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten eingelangt am 6. März 1998) beantragte die Beschwerdeführerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Berufung gegen den Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 27. Oktober 1997 und brachte hiezu im Wesentlichen vor, der dreigliedrige Instanzenzug nach dem Vermessungsgesetz gehe vom Vermessungsamt zum Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen sowie danach zur sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde, nämlich dem "Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten". Nach dem Gesetzeswortlaut sei aber oberste Berufungsbehörde das "Bundesministerium für Bauten und Technik". Wenn schon der Wortlaut des Gesetzes nicht mit der tatsächlich zuständigen Oberbehörde, dem "Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten", in Deckung zu bringen sei und erst durch "akribische Recherchen" die tatsächlich richtige oberste Berufungsbehörde gefunden werden könne, sei die Einbringung der Berufung bei der bescheiderlassenden Behörde, die jedenfalls eine Berufungsbehörde sei, nicht als ein Grad von Fahrlässigkeit zu werten, der eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verhindere. Außerdem sei nach § 63 Abs. 5 AVG die Berufung bei der den Bescheid in erster Instanz erlassenden Behörde oder bei der Behörde, die über die Berufung zu entscheiden hat, einzubringen. Feststehe, dass das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gemäß § 2 Vermessungsgesetz jedenfalls eine Berufungsbehörde sei. Welche Behörde als Berufungsbehörde in Betracht komme, müsse jeweils den materiellen Verwaltungsvorschriften in Verbindung mit den Organisationsvorschriften entnommen werden. Ziehe man nunmehr den Wortlaut des § 63 Abs. 5 AVG heran, wonach für eine Berufung, die innerhalb der Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht worden sei, die rechtzeitige Einbringung gelte, sei daraus nicht eindeutig zu erkennen, dass im Fall des dreigliedrigen Instanzenzuges, wie z. B. nach dem Vermessungsgesetz, nur die oberste Berufungsbehörde gemeint sei und die Berufung nicht auch bei der Behörde hätte eingebracht hätte werden können, die den angefochtenen Bescheid erlassen habe. Auch ein Irrtum über diese Bestimmungen stelle keinen eine Wiedereinsetzung ausschließenden erhöhten Grad der Fahrlässigkeit dar. Die Berufung sei überdies in der Kanzlei des Parteienvertreters nicht von diesem selbst, sondern von einem Angestellten erstellt worden. Der Partei seien unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse im Bereich des Prozessbevollmächtigten zuzurechnen. Treffe den Vertreter grobe Fahrlässigkeit, gebe es für die Partei auch keine Möglichkeit, eine Restitution mit der Begründung zu erreichen, es handle sich dabei für sie um ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis. Grundsätzlich seien die Fälle, wo das Ereignis in der Person des Parteienvertreters selbst eingetreten sei, von solchen, die in der Person des Angestellten des Parteienvertreters lägen, zu unterscheiden. Die Bestimmungen des allgemeinen Schadenersatzrechtes über die Haftung von Gehilfen gemäß §§ 1313a, 1315 ABGB seien im Unterschied zu den Angestellten der Partei zwar anwendbar, da sich der Rechtsanwalt seiner Angestellten zur Erfüllung eines bestehenden Schuldverhältnisses bediene, trotzdem lasse sich die Gehilfenhaftung nicht grundsätzlich auf das Wiedereinsetzungsverfahren übertragen. Im Wiedereinsetzungsverfahren sei nämlich das Verschulden des Gehilfen des Parteienvertreters nicht dem der Partei gleichzuhalten. Somit seien Dritte weder direkt noch analog dem § 71 AVG unterstellt. Es komme nur auf das Verschulden des rechtlich Handlungsfähigen an. Der genannte Angestellte des Beschwerdevertreters sei seit Mai 1997 in der Kanzlei des Parteienvertreters tätig, in dieser Zeit sei ihm weder eine besondere Sorglosigkeit noch Fahrlässigkeit angelastet worden. Der Parteienvertreter selbst habe sich daher weder einer grob fahrlässigen noch untüchtigen Person im Sinn des § 1315 ABGB bedient, noch hätte er um eine Untüchtigkeit wissen müssen. Weder bei der Einbringung noch bei der falschen Benennung der obersten Berufungsbehörde nach dem Vermessungsgesetz habe es sich um grobes Verschulden gehandelt, weshalb auch dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist stattzugeben gewesen wäre.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß § 71 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. Nr. 471/1995, ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges und der wesentlichen Gründe im Wiedereinsetzungsantrag führte die belangte Behörde aus, in dem dem nunmehrigen Wiedereinsetzungsantrag vorausgegangenen Verwaltungsverfahren sei es allein um die Frage der Parteistellung in einem Planbescheinigungsverfahren gemäß § 39 Vermessungsgesetz gegangen. Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Grenzkataster, wozu auch die Planbescheinigung zähle, seien gemäß § 2 Abs. 1 iVm § 1 Vermessungsgesetz von dem dem Bundesministerium für Bauten und Technik nachgeordneten Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und den Vermessungsämtern zu besorgen. Gemäß § 59 Abs. 1 Vermessungsgesetz idF der Novelle BGBl. Nr. 480/1980 sei hinsichtlich der hier in Rede stehenden Angelegenheiten der Bundesminister für Bauten und Technik (teilweise im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz), nunmehr gemäß Teil 2 lit. C Z. 25 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes BGBl. Nr. 76/1986 in geltender Fassung, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten oberste Vollzugsbehörde. Die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde bestimme sich nach § 73 Abs. 2 AVG nach den jeweiligen Organisationsvorschriften und unabhängig davon, ob diese Behörde auch im Rahmen des Instanzenzuges hätte angerufen werden können. Aus den vorstehend zitierten Bestimmungen des Vermessungs- und des Bundesministeriengesetzes ergebe sich zweifelsfrei, dass über Berufungen gegen Bescheide des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu entscheiden habe. Einem Rechtsanwalt müsse es auch ohne "akribische Recherchen" möglich sein festzustellen, dass es seit 1986 kein Bundesministerium für Bauten und Technik, sondern an dessen Stelle nur ein Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten gebe. Besonderer Recherchen hätte es auch gar nicht bedurft, weil der Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen die zutreffende Rechtsmittelbelehrung enthalten habe, dass gegen diesen Bescheid "beim Vermessungsamt" Berufung hätte erhoben werden können. Insoweit der Antrag sich auf § 63 Abs. 5 AVG stütze, bekämpfe er im Wesentlichen die Annahme der Berufungsbehörde, das Rechtsmittel sei verspätet. Inhaltlich werde damit jedoch kein Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht, sondern die Zurückweisung der Berufung bekämpft. Dies hätte aber nur in einer Beschwerde an einen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes geltend gemacht werden können. Insoweit Sorglosigkeit oder Fahrlässigkeit bestritten werde, stellten die in der Person des Vertreters eingetretenen Tatumstände für die vertretene Partei nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn sich diese Umstände für den Vertreter selbst als ein unverschuldetes oder entweder unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis handle. Als Maßstab werde dabei die Sorgfalt eines Durchschnittsmenschen angenommen. Ein Ergebnis sei dann als "unabwendbar" zu qualifizieren, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden könne; als unvorhergesehen dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet habe und mit zumutbarer Aufmerksamkeit nicht habe erwarten können. Das Versehen von Kanzleiangestellten des Bevollmächtigten der Partei kann als Wiedereinsetzungsgrund anerkannt werden. Ein Verschulden des Vertreters der Partei treffe jedoch diese selbst, und auch ein Versehen eines Kanzleibediensteten stelle für einen Rechtsanwalt und damit für die von ihm vertretene Partei nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber den Kanzleiangestellten nachgekommen sei. Ein Rechtsanwalt, der gewisse Arbeitsbereiche Angestellten, mögen diese auch geschult oder verlässlich sein, zur selbstständigen Durchführung überlasse, ohne Vorkehrungen zu treffen, um aller Voraussicht nach Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen auszuschliessen, verstoße gegen die ihm insoweit obliegende Sorgfaltspflicht. Es verstoße jedenfalls gegen die anwaltliche Sorgfaltspflicht, wenn der Rechtsanwalt im Vertrauen auf die Verlässlichkeit der Angestellten weder im Allgemeinen noch im Besonderen Kontrollsysteme vorgesehen habe, die im Falle eines Versagens des Angestellten Fristversäumnisse auszuschließen geeignet gewesen wären. Art und Intensität der vom Parteienvertreter über seine Kanzlei ausgeübten Kontrolle seien im Antrag darzutun. Dass im Beschwerdefall vom Beschwerdevertreter diesbezüglich irgendwelche Vorkehrungen getroffen worden wären, sei im Antrag nicht näher substantiiert worden. Diesem fehle auch jede Ausführung darüber, in welcher Weise der Beschwerdevertreter selbst seiner ihm obliegenden Aufsichts- und Kontrollpflicht nachgekommen sei bzw. warum es ihm trotz grundsätzlich gehandhabter Aufsicht im Einzelfall nicht möglich gewesen sei, das Versehen seines Angestellten rechtzeitig zu bemerken. Auch der Hinweis, dass dem Angestellten, der seit Mai 1997 in der Kanzlei des Parteienvertreters bisher ohne besondere Sorglosigkeit noch Fahrlässigkeit tätig gewesen sei, vermöchte keinen Aufschluss hinsichtlich der über die Kanzlei ausgeübten Kontrolle zur Hintanhaltung von Fehlern zu geben. Zwar dürfe ein Rechtsanwalt Arbeitsgänge Angestellten überlassen und stelle ein Versehen eines Angestellten eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes dann ein Ereignis gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG dar, wenn der Anwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht nachgekommen sei. Davon zu unterscheiden sei jedoch die Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit eines vom Rechtsanwalt selbst zu unterfertigenden Schriftsatzes, bevor er ihn unterschreibe. Diesbezüglich könne der Rechtsanwalt nicht aus seiner Verantwortung entlassen werden und zwar auch dann nicht, wenn er sich bei der Vorbereitung des Schriftstückes verlässlicher Angestellter bedient habe. Dem Beschwerdevertreter sei im vorliegenden Fall vielmehr ein über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden anzulasten, wenn er die in seiner Kanzlei vorbereitete Reinschrift des Berufungsschriftsatzes ohne vorhergehende vollständige Kontrolle in der Auffassung unterfertigt habe, dass er sich bezüglich der Bezeichnung jener Behörde, an welche das Rechtsmittel gerichtet sei, auf seine rechtskundigen Angestellten verlassen könne, zumal § 63 Abs. 5 AVG besondere Regelungen bezüglich jener Behörde enthält, an welche eine Berufung gerichtet werden müsse. Die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien daher nicht gegeben gewesen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Berufung gegen den Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen zur Zahl Gz 3253/1997 vom 27.10.1997 verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt, nahm aber von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 25. März 1976, Slg. Nr. 9.024/A, ausgesprochen, dass nicht nur ein äußeres Ereignis, sondern auch ein Irrtum ein "Ereignis" im Sinne des § 71 Abs. 1 AVG sein kann. Nach ständiger hg. Rechtsprechung (vgl. dazu die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5 zu § 71 AVG, abgedruckte hg. Judikatur, Pkte 17a und 18b), ist ein Ereignis unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahin zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" (seit der AVG-Novelle 1990 BGBl. Nr. 357) unterläuft (siehe den hg. Beschluss vom 26. November 1992, Zl. 92/06/0222). Ein solcher "minderer Grad des Versehens" (§ 1332 ABGB) liegt dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige Personen (siehe Fasching, Zivilprozessrecht2, Rz. 580, sowie das hg. Erkenntnis vom 26. April 1994, Zl. 93/05/0104).
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass nicht nur das Kuvert, in dem sich die Berufung befand, an die falsche Adresse, nämlich das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gerichtet, sondern auch auf der ersten Seite des Schriftsatzes selbst als Adressat der Berufung das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen angeführt war und der Beschwerdevertreter den Schriftsatz - ohne eine Korrektur anzubringen - unterfertigt hat. Maßgebliche Rechtsfrage ist in einem derartigen Fall - und dies hat die belangte Behörde bereits zutreffend erkannt -, inwieweit ein Rechtsanwalt die ihm zur Unterschrift vorgelegten Schriftsätze zu kontrollieren hat. Daher liegt im vorliegenden Zusammenhang auch kein Problem der Überwachung von Kanzleibediensteten, oder - wie hier - eines Konzipienten, vor - auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde ist daher nicht näher einzugehen -; sondern hier geht es einzig um die Frage, welche Sorgfalt der Parteienvertreter selbst bei der Unterfertigung der von seinem Angestellten erstellten Schriftsätze aufwenden muss. Im Beschwerdefall hätte der Beschwerdevertreter schon bei Aufwendung eines Mindestmaßes an Aufmerksamkeit nicht übersehen dürfen, dass die Adressierung nicht nur auf dem Kuvert, sondern auch auf dem Schriftsatz selbst unrichtig war. Wenn er diesen unterfertigt, ohne offenbar selbst zu lesen (wie dies implizit aus der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages hervorgeht), was deutlich sichtbar auf der ersten Seite des Schriftsatzes angebracht gewesen ist, so kann ihm kein minderer Grad des Versehens zugebilligt werden. Bereits in seinem Erkenntnis vom 8. Oktober 1990, Zl. 90/15/0134, sowie in den Beschlüssen vom 19. Jänner 1990, Zlen. 89/18/0202, 0203, sowie vom 18. Jänner 1994, Zl. 93/14/0199, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass dann, wenn ein berufsmäßiger Parteienvertreter einen Schriftsatz unterfertigt, ohne ihn zu lesen, dies nicht als minderer Grad des Versehens zu qualifizieren sei (vgl. auch den hg. Beschluss vom 22. Oktober 1992, Zl. 92/06/0202).
Aus welchen Gründen dem Beschwerdevertreter selbst - und nicht nur seinem Konzipienten - die frühere Kenntnis dessen, was er zutreffend über den Instanzenzug nach dem VermG in der Beschwerde zur Ausführung bringt, nicht zumutbar gewesen wäre, legt er in der Beschwerde nicht dar, abgesehen davon, dass Unkenntnis des Gesetzes (hier: des Bundesministeriengesetzes) gerade bei einem Rechtsanwalt keinen minderen Grad des Versehens darstellen kann. Den Ausführungen im angefochtenen Bescheid haftet ein Rechtsfehler nicht an.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 20. Jänner 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998060108.X00Im RIS seit
20.11.2000