Entscheidungsdatum
17.07.2018Norm
ASVG §113 Abs1 Z1Spruch
W198 2180244-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Rivo Killer, gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 23.11.2017, Zl. VA/ED- XXXX , wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) hat mit Bescheid, datiert mit 19.10.2017, Zl. VA/ED- XXXX , der XXXX GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 nach § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 2.800 vorgeschrieben, weil die Anmeldung für XXXX , VSNR XXXX , XXXX , VSNR XXXX , XXXX , VSNR XXXX und XXXX , VSNR XXXX zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der am 11.06.2017 erfolgten Betretung durch Organe der Finanzpolizei Team 21 in der Musicbar XXXX der Beschwerdeführerin in XXXX , festgestellt worden sei, dass für die genannten Personen die Anmeldung nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.
2. Gegen diesen Bescheid hat die steuerrechtliche Vertretung der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 30.10.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin fallweise beschäftigte Dienstnehmer jeweils telefonisch für die entsprechenden Tage anmelde und sodann ihrer steuerlichen Vertretung die entsprechende Stundenliste übermittle. Anhand dieser Stundenliste wird für die fallweise Beschäftigten (welche zu diesem Zeitpunkt "nur Aviso" gemeldet worden seien) eine Vollmeldung nachträglich bis zum 7. des Folgemonats durchgeführt.
Die beiliegende Stundenliste zeige am 10.06.2017 eine Stundenanzahl von 6 Stunden. In der Stundenliste sei angeführt gewesen, dass die Dienstzeit von 21 Uhr bis 03:00 Uhr gedauert hätte. Die Lohnverrechnung der steuerlichen Vertretung hätte auf die konkrete Dienstzeit keinen Blick mehr geworfen, sondern lediglich den jeweiligen Tag, sohin den 10.06.2017, als Anwesenheitstag mit 6 Stunden in der Lohnverrechnung vermerkt und diesen abgerechnet und auch die entsprechende Vollmeldung für den 10.06.2017 übermittelt, was zur Folge gehabt hätte, dass der 11.06.2017 als storniert und nicht als Beschäftigungstag gegolten hätte. Offensichtlich sei, dass der Fehler lediglich aufgrund eines Kommunikationsmangels bzw. einer Fehlinterpretation der Stundenliste zustande gekommen sei.
3. Mit Bescheid, datiert mit 23.11.2016, Zl. VA/ED- XXXX , hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass eine Mindestangaben-Anmeldung für 11.06.2017 für die im Bescheid näher bezeichneten Personen seitens der Beschwerdeführerin nicht übermittelt worden sei, was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten werde.
Die Vorschreibung des Beitragszuschlages sei deshalb sowohl dem Grunde als auch der Höhe (vier betretene Personen, bis dato keine Nachmeldung) nach zu Recht erfolgt.
4. Die nunmehr rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin stellte mit Schriftsatz vom 11.12.2017 fristgerecht einen Vorlageantrag. Ergänzend wird vorgebracht, dass selbst wenn von einem, im § 113 Abs. 1 ASVG demonstrativ aufgezählten Fall eines Meldeverstoßes auszugehen wäre, dabei zu berücksichtigen sei, dass es sich um einen erstmaligen Meldeverstoß handle und ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 113 Abs. 2 vierter Satz ASVG vorläge. Eine Nachmeldung sei bis dato nur deshalb nicht erfolgt, um eine Verwirrung hintanzuhalten.
5. Die Beschwerdesache wurde mit Schreiben der NÖGKK vom 19.12.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 11.06.2017 wurde durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes (Finanzpolizei Team 21) eine Kontrolle um 02:00 Uhr in der Musicbar XXXX der Beschwerdeführerin in XXXX , durchgeführt. Dabei wurden XXXX , VSNR XXXX , XXXX , VSNR XXXX , und XXXX , VSNR XXXX , als Kellner sowie XXXX , VSNR XXXX , als DJ arbeitend angetroffen, ohne zur Sozialversicherung nach dem ASVG gemeldet gewesen zu sein.
XXXX scheint am 02.06.2017, 03.06.2017, 07.06.2017, 10.06.2017 und 24.06.2017, XXXX am 10.06.2017, 14.06.2017 und 24.06.2017, XXXX am 02.06.2017, 03.06.2017, 10.06.2017, 16.06.2017, 24.06.2017 und 30.06.2017 und XXXX am 03.06.2017 und 10.06.2017 als fallweise Beschäftige zur Sozialversicherung gemeldet auf.
Eine Mindestangaben-Anmeldung für 11.06.2017 für obengenannte Personen wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht übermittelt.
Der Beschwerdeführerin wurde bislang kein Beitragszuschlag gemäß S 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG vorgeschrieben.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der NÖGKK, insbesondere dem dort angeschlossenen Kontrollbericht der Abgabenbehörde des Bundes (Finanzpolizei Team 21) vom 29.06.2017 an die NÖGKK, dem diesem Kontrollbericht angeschlossenen Kontrollblatt, dem Strafantrag der Finanzpolizei vom 06.10.2017, dem Firmenbuch sowie den An-/ Abmeldungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der betretenen Personen als fallweise Beschäftigte (HVB- Datenauszug vom 16.10.2017).
Die Tätigkeit der Betretenen für die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Betretung durch die Organe der Abgabenbehörden des Bundes wird im gesamten Verfahren nicht bestritten.
Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass es "offensichtlich sei, dass der Fehler lediglich aufgrund eines Kommunikationsmangels bzw. einer Fehlinterpretation der Stundenliste zustande gekommen sei." und auch im Wesentlichen gleichlautend im Vorlageantrag ausgeführt wird, dass "unstrittig die irrtümliche Lohnverrechnung der steuerlichen Vertretung, welche lediglich den 10.06.2017 als Anwesenheitstag mit einer sechsstündigen Arbeitszeit ab 21:00 Uhr in der Lohnverrechnung vermerkt, diesen abgerechnet und auch die entsprechende Vollmeldung für den 10.06.2017 an die NÖGKK übermittelt hat", ist davon auszugehen, dass der Meldeverstoß überhaupt nicht in Abrede gestellt wird.
Wenn im Vorlageantrag ausgeführt wird, dass "somit auch eine Anmeldung für den 11.06.2017 veranlasst wurde", dann ist dem zu entgegnen, dass dies dem eigenen Vorbringen widerspricht, wo dezidiert ausgeführt wird, dass lediglich eine "Vollmeldung für den 10.06.2017" erfolgt ist.
Wenn im Vorlageantrag weiters ausgeführt wird, dass bei sorgfältiger Bearbeitung durch die NÖGKK dieser jedenfalls hätte auffallen müssen, dass mit diesen Angaben (telefonische Anmeldung von sämtlichen Personen am 10.06.2017 - ein Samstag - mit einer Dienstzeit von 21:00 Uhr als Beginn bis Sonntag Früh) "gleichzeitig" auch eine Meldung für den 11.06.2017 ("für die Morgenstunden des Sonntag bis Dienstende") erfolgt sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die Behörde an die Mindestangaben-Anmeldung gebunden ist, diese auch keine Nachforschungspflicht trifft, ob diese Angaben auch tatsächlich eingehalten wurden, dieser vorläufigen Meldung entsprechende Arbeiten in der angegeben Zeit auch tatsächlich gegenüberstanden. Dies hätte die Beschwerdeführerin in einer entsprechenden Mindestangaben - Anmeldung für den 11.06.2017 bzw. einer vollständigen Anmeldung innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung, welche bis dato unstrittig nicht erfolgt sind, vornehmen können. Einer behaupteten "Verwirrung", wie im Vorlageantrag ausgeführt, hätte auf diese Weise entgegengewirkt werden können.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die NÖGKK.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
Gemäß § 4 Abs. 2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Gemäß § 35 Abs. 1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Die Anmeldeverpflichtung kann nach § 33 Abs. 1a ASVG so erfüllt werden, dass in zwei Schritten gemeldet wird, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
Gemäß § 113 Absatz 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß § 113 Abs. 2 ASVG im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf
€ 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß
§ 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine gemäß § 33 ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin daher verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.
Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vgl. verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200).
Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. (vgl. auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165)
Verfahrensgegenständlich steht - teilweise unbestritten - fest, dass die vier Betretenen im Zuge einer Kontrolle durch die Abgabenbehörde des Bundes (Finanzbehörde) bei der Ausführung von Kellner-Tätigkeiten bzw. (eine Person) bei der Ausführung von DJ-Tätigkeiten arbeitend für die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin angetroffen wurden und zu diesem Zeitpunkt nicht bei der Sozialversicherung angemeldet waren.
Bei diesen Arbeiten handelt es sich um die Erbringung von Dienstleistungen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten. Ein ausreichend substantiiertes Vorbringen, aus dem man anderes ableiten könnte, wurde nicht erstattet. Atypischen Umstände, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen, wurden nicht dargelegt.
Demnach war ohne weiteres vom Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen.
Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 02.12. 2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028).
In einer Gesamtschau ist daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen sozialversicherungspflichtiger Dienstverhältnisse iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG der vier betretenen Personen zur Beschwerdeführerin am 11.06.2017 auszugehen.
Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).
Zufolge der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen.
Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin hat es unterlassen, die vier betretenen Dienstnehmer - wie beweiswürdigend dargelegt - vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Die Betretenen wurden von der Beschwerdeführerin bis dato auch nicht für 11.06.2017 nachträglich zur Versicherung gemeldet. Sie hat daher gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.
Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400,00 € herabgesetzt werden. Unbedeutende Folgen liegen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht vor, wenn sich der Meldeverstoß auf mehr als zwei Arbeiternehmer gleichzeitig ausgewirkt hat und im Zeitpunkt der Kontrolle auch noch andauerte (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2008/08/0246). Im gegenständlichen Fall wurden zeitgleich vier nichtangemeldete Arbeitnehmer arbeitend für die Beschwerdeführerin betreten und kann daher nicht von unbedeutenden Folgen ausgegangen werden.
Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag auch der Höhe nach berechtigt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Schlagworte
Beitragszuschlag, MeldeverstoßEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W198.2180244.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.08.2018