TE Vwgh Erkenntnis 2000/1/20 98/06/0167

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.01.2000
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde der M in P, vertreten durch F, Rechtsanwälte Kommandit-Partnerschaft in M, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 16. Februar 1998, Zl. 96 205/45-IX/6/97, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit nach dem VermG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 5. März 1997 beantragte die Beschwerdeführerin beim Vermessungsamt Scheibbs die Zustellung des Bescheides vom 21. Oktober 1996. Mit Bescheid vom 10. April 1997 wies das Vermessungsamt Scheibbs diesen Antrag mangels Parteistellung gemäß § 39 Vermessungsgesetz in Verbindung mit § 8 AVG zurück.

Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 27. Oktober 1997 abgewiesen.

Die gegen diesen Bescheid gerichtete und an das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gerichtete Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 16. Februar 1998 als verspätet zurückgewiesen.

In der dagegen erhobenen, zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichteten, von diesem nach Ablehnung ihrer Behandlung an den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 8. Juni 1998, B 685/98-3, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretenen und über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf eine meritorische Entscheidung und auf Nichtzurückweisung ihrer "bei der Berufungsbehörde gemäß § 63 Abs. 5 AVG eingebrachten Berufung" verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt, nahm aber von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zu den wesentlichen Argumenten der Parteien und dem Verfahrensgang wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf das die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist in dieser Rechtsangelegenheit betreffende hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 98/06/0108, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Ergänzend dazu wird ausgeführt:

Nach § 63 Abs. 5 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995, ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten. Im Falle eines dreigliedrigen Instanzenzuges ändert sich am Inhalt dieser Vorschrift insoweit nichts, als ein gegen einen Bescheid erhobenes Rechtsmittel grundsätzlich bei der Behörde erster Instanz einzubringen ist und lediglich - aus den in der Beschwerde zutreffend dargelegten rechtspolitischen Erwägungen - ein fristgerecht bei jener Behörde, die über die Berufung zu entscheiden hat, eingebrachtes Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht fingiert wird. Dass das von der Beschwerdeführerin eingebrachte Rechtsmittel entgegen der im Bescheid enthaltenen Rechtsmittelbelehrung tatsächlich nicht bei der Behörde erster Instanz eingebracht wurde , dort vielmehr erst außerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist eingelangt ist, wird in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Es kann aber auch kein Zweifel daran bestehen, dass die im § 63 Abs. 5 AVG genannte "Berufungsbehörde" jene ist, die über die einzubringende Berufung zu entscheiden hat, im Falle eines dreigliedrigen Instanzenzuges bei Erhebung einer Berufung gegen den zweitinstanzlichen Bescheid daher die oberste Berufungsbehörde - und nicht, wie die Beschwerdeführerin vermeint - eine (der mehreren) Berufungsbehörde. Der Zurückweisung der Berufung als verspätet haftet daher kein Rechtsirrtum an. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 20. Jänner 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998060167.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten