TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/18 W127 2161794-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.07.2018
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Entscheidungsdatum

18.07.2018

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W127 2161794-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch das Land Niederösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2017, Zl. 1093790010-151707261, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der minderjährige Beschwerdeführer ist in die Republik Österreich eingereist und hat am 05.11.2015 internationalen Schutz beantragt.

Bei der Erstbefragung am 06.11.2015 gab der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari an, er habe seine Familie in Griechenland aus den Augen verloren. Seine mitgereisten Familienangehörigen würden auch nach Österreich kommen. Zu seinem Ausreisegrund führte er aus, er habe sich in seiner Heimat in seine Cousine verliebt. Einmal als sie gemeinsam in ihrem Zimmer gewesen seien und nichts Verbotenes gemacht hätten, sei ihr Vater hereingekommen, habe seine Tochter umgebracht und auch den Beschwerdeführer töten wollen. Er habe jedoch rechtzeitig flüchten können und beschlossen, Afghanistan zu verlassen. Für den Fall einer Rückkehr befürchte er, dass ihn sein Onkel umbringen würde.

Am 29.11.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Vertreters sowie eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Angaben im Rahmen der Erstbefragung führte der Beschwerdeführer aus, das Protokoll sei ihm nicht rückübersetzt worden und sei es bei der Übersetzung zu Fehlern gekommen. Die Tochter seines Onkels sei nicht umgebracht worden, sie lebe noch. Auch im Zusammenhang mit seiner Person sei das Wort "töten" nicht gefallen. Über Befragen zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er sei mit seiner Cousine in einem Zimmer gewesen und habe mit ihr "etwas gemacht". Der Beschwerdeführer und seine Cousine seien nackt gewesen, als der Onkel hereingekommen sei. Der Beschwerdeführer sei dann durch das Fenster nach Hause geflüchtet. Sein Vater habe gesagt, dass sie alle "wegen der Tradition" weggehen würden. Es sei Tradition, dass Jungen und Mädchen "danach" gesteinigt würden. Befragt, ob der Beschwerdeführer noch andere Fluchtgründe betreffend Afghanistan habe, gab dieser an, das sei die "ganze Geschichte" und sei es in ihrer Gegend unsicher gewesen.

Mit einer am 13.12.2016 für den Beschwerdeführer eingebrachten Stellungnahme wurde insbesondere auf dessen Minderjährigkeit, eine Anwendbarkeit der Kinderrechtskonvention und den Schutz des Kindeswohls hingewiesen. Die Minderjährigkeit müsse auch im Rahmen der Glaubwürdigkeitsprüfung entsprechend beachtet werden. Zur Asylrelevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers betreffend vorehelichen Geschlechtsverkehr wurde unter anderem auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes hingewiesen (BVwG 24.06.2015, W169 1419265-1) und ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung aufgrund der Religion bzw. aufgrund einer unterstellten politischen Gesinnung droht. Der Beschwerdeführer habe ein moralisches Vergehen begangen und die Ehre der gesamten Familie seines Onkels verletzt. Die Ehre könnte durch Blutrache am Beschwerdeführer und an den übrigen Familienmitgliedern wiederhergestellt werden. Weiters müsste sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer bewaffneten Gruppierung anschließen und für diese kämpfen, um seine Familie zu schützen. Dem Beschwerdeführer drohe daher die Zwangsrekrutierung durch eine bewaffnete Gruppierung, in diesem Fall "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch die mehrheitlich paschtunischen Taliban". Bei einer Rückkehr drohe dem Beschwerdeführer Verfolgung "aus dem Grund der zumindest unterstellten politischen Gesinnung sowie der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Kinder, die als Opfer von Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit betroffen sind". In der Stellungnahme wurde aus den UNHCR-Richtlinien und mehreren Länderberichten zu Afghanistan zitiert.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.05.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei auch unter Berücksichtigung seines jugendlichen Alters aufgrund von widersprüchlichen, vagen und unplausiblen Angaben nicht glaubhaft gewesen. Mangels sonstiger Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgungsgefahr sei der Antrag diesbezüglich aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der Sicherheitslage in seiner Herkunftsprovinz sowie wegen einer prekären Versorgungslage im Falle einer Rückkehr zuerkannt.

Hiegegen wurde Rechtsmittel erhoben und der Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes I. angefochten. In der Begründung führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, aufgrund des außerehelichen Verhältnisses mit seiner Cousine fürchte er die Ermordung durch Dorfbewohner oder die Familie seiner Cousine sowie eine Bestrafung durch den Staat. Diese Bedrohung sei politisch-religiös motiviert, da in traditionell islamisch geprägten Gesellschaften außereheliche Beziehungen mit dem Tod geahndet würden. Diese Gefahr sei in Anbetracht der Talibanpräsenz in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers noch erhöht; sein Heimatdistrikt stehe unter der Kontrolle der Taliban. Ungereimtheiten oder Widersprüche in seinem Vorbringen wären aufgrund seines jugendlichen Alters, seiner Schulbildung und mangelnden Begleitung durch Angehörige seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit einem milderen Maßstab zu beurteilen gewesen. Das Bundesamt habe im Rahmen seiner Manuduktionspflicht alle möglichen, dem Beschwerdeführer drohenden Gefahren von sich aus zu berücksichtigen, so etwa auch die Gefahr einer Zwangsrekrutierung oder Entführung durch regierungsfeindliche Gruppierungen. Zusammenfassend führte der Beschwerdeführer aus, er habe in Afghanistan "direkte und unmittelbare Verfolgung aus ethnischen sowie politisch-religiösen Gründen, Todesstrafe, drohende Ermordung aufgrund Selbstjustiz, bestenfalls langjährige Haftstrafe, Entführung, Zwangsrekrutierung etc" zu befürchten und sei durch diese Verfolgungsgefahren in seinem Leben bedroht.

Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 14.06.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.04.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein einer Vertreterin, zweier Vertrauenspersonen und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari zu seinen Fluchtgründen befragt. Die Beschwerdeführervertreterin brachte ACCORD-Anfragebeantwortungen vom 23.02.2017 betreffend vorehelichen Geschlechtsverkehr und vom 25.08.2014 betreffend Blutrache sowie eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 07.06.2017 betreffend Blutrache und Blutfehde zur Vorlage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der minderjährige, ledige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Tadschiken zugehörig und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Er ist in das Bundesgebiet eingereist und hat am 05.11.2015 internationalen Schutz beantragt.

Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt Jalrez der afghanischen Provinz Maidan Wardak und hat dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2015 gelebt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit vorehelichen sexuellen Handlungen mit seiner Cousine in Afghanistan physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung droht.

Es kann auch nicht festgestellt werden, das dem Beschwerdeführer in Afghanistan Zwangsrekrutierung oder Entführung durch Taliban oder sonstige regierungsfeindliche Gruppierungen droht.

Eine dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan drohende physische oder psychische Gewalt aufgrund seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Weiters haben sich keine Anhaltpunkte ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.

Zur allgemeinen Lage in Afghanistan und der Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:

In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2016 mehr als 33,3 Millionen Menschen. Schätzungen zufolge sind 40 % Pashtunen, rund 30 % Tadschiken, ca. 10 % Hazara, 9 % Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen können allerdings weiterhin in Konflikten und Tötungen resultierten.

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren. Ausländische Streitkräfte und Regierungsvertreter sowie die als ihre Verbündeten angesehenen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Vertreter der afghanischen Regierung sind prioritäre Ziele der Aufständischen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen auf staatliche Einrichtungen aus.

In Maidan Wardak, der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, sind in mehreren Distrikten Aufständische der Taliban aktiv und werden auch militärische Operationen durchgeführt. Im Zeitraum von 01.09.2016 bis 31.05.2017 wurden in der Provinz Maidan Wardak 307 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, hievon 115 in Jalrez, dem Heimatdistrikt des Beschwerdeführers.

Regierungsfeindliche Kräfte nutzen in Gebieten, in denen sie die tatsächliche Kontrolle über das Territorium und die Bevölkerung ausüben, Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Maßnahmen unter Einsatz von Zwang. Personen, die sich der Rekrutierung widersetzen, sind Berichten zufolge ebenso wie ihre Familienmitglieder gefährdet, getötet oder bestraft zu werden.

Trotz großer legislativer Fortschritte in den vergangenen 14 Jahren gibt es keine einheitliche und korrekte Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia (islamisches Gesetz), Gewohnheits-/Stammesrecht). Fast 80 % der Dispute werden außerhalb des formellen Justizsystems gelöst - üblicherweise durch Schuras, Jirgas, Mullahs und andere in der Gemeinschaft verankerte Akteure.

Traditionelle Rechtsprechungsmechanismen bleiben für viele Menschen, insbesondere in den ländlichen Gebieten, weiterhin der bevorzugte Rechtsweg. Das kodifizierte Recht wird unterschiedlich eingehalten, wobei Gerichte gesetzliche Vorschriften oft zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um.

Für Personen, denen Verstöße gegen die Scharia wie Apostasie, Blasphemie, einvernehmliche gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch ("zina") vorgeworfen werden, besteht nicht nur die Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte (AGEs).

Inhaftierungen aufgrund von Verletzungen des afghanischen Gewohnheitsrechts oder der Scharia betreffen Berichten zufolge in überproportionaler Weise Frauen und Mädchen, einschließlich Inhaftierung aufgrund "moralischer Vergehen" wie beispielsweise dem Erscheinen ohne angemessene Begleitung, Ablehnung einer Heirat, außereheliche sexuelle Beziehungen (die als Ehebruch angesehen werden) und "Weglaufen von zu Hause" (einschließlich in Situationen von häuslicher Gewalt).

Männer, die vermeintlich gegen vorherrschende Gebräuche verstoßen, können ebenfalls einem Misshandlungsrisiko ausgesetzt sein, insbesondere in Fällen von mutmaßlichem Ehebruch und außerehelichen sexuellen Beziehungen. In Gebieten, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle der Taliban und anderer regierungsfeindlicher Kräfte befinden, besteht für Frauen und Männer, die unmoralischer Verhaltensweisen bezichtigt werden, das Risiko, über die parallelen Justizstrukturen dieser regierungsfeindlichen Kräfte zu harten Strafen, einschließlich zu Auspeitschung und zum Tod, verurteilt zu werden.

Außereheliche bzw. voreheliche sexuelle Beziehungen können auch einen Grund für "Ehrenmorde" darstellen. Viele Fälle werden allerdings von lokalen Schuras und Dschirgas beigelegt bzw. ohne Beteiligung von Gerichten oder Vermittlungsgremien gelöst, um den entstandenen "Ehrverlust" lokal einzugrenzen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft sowie zur ethnischen und religiösen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf dessen plausiblen, gleichbleibenden Angaben im Laufe des Asylverfahrens. Die Feststellungen zur Einreise und Antragstellung des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und dem damit in Einklang stehenden Vorbringen des Beschwerdeführers.

Die Länderfeststellungen beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten, insbesondere dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 (letzte Aktualisierung am 30.01.2018), das basierend auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen - deren Zugrundelegung von Entscheidungen vom Verwaltungsgerichtshof in Vergangenheit in zahlreichen Fällen bestätigt wurde - einen in den Kernaussagen schlüssigen Überblick über die aktuelle Lage in Afghanistan gewährleistet.

Ergänzend wurden hinsichtlich der Feststellungen zur Lage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers auch der EASO Country of Origin Information Report "Afghanistan Security Situation" vom Dezember 2017 und die von der beschwerdeführenden Partei vorgelegte ACCORD-Anfragebeantwortung vom 23.02.2017 betreffend außer- bzw. vorehelichen Geschlechtsverkehr und Blutrache sowie die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 herangezogen.

Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Im Ergebnis ist auch nicht zu erkennen, dass sich seit der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Afghanistan allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte. Die Lage in Afghanistan stellt sich seit Jahren diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u.a. durch Einschau in aktuelle Berichte bzw. Folgeberichte des deutschen Auswärtigen Amtes, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, des European Asylum Support Office und des U.S. Department of State) versichert hat.

Das von der beschwerdeführenden Partei mündlich und schriftlich erstattete Vorbringen zu Afghanistan ist mit den der Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen in Einklang zu bringen bzw. wurden seitens des erkennendes Gerichtes teilweise sogar dieselben Quellen für die Beurteilung der Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers herangezogen.

Zu den Feststellungen betreffend die Fluchtgründe des Beschwerdeführers ist Folgendes auszuführen:

Bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wertete das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine asylrelevante Verfolgungsgefahr als nicht glaubhaft und auch im Laufe der Beschwerdeverhandlung ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, widersprüchliche und unplausible Angaben nachvollziehbar zu erklären und die Gründe seiner Ausreise schlüssig darzulegen:

Bei der Erstbefragung hat der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund angegeben, er habe mit seiner Cousine nichts Verbotenes gemacht, aber ihr Vater sei auf einmal hereingekommen, habe seine Tochter umgebracht und auch den Beschwerdeführer töten wollen. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer hingegen sinngemäß bzw. implizit aus, es sei zwischen der Cousine und ihm zu - in Afghanistan bei Unverheirateten verbotenen - sexuellen Handlungen gekommen (sie hätten sich ausgezogen und "etwas gemacht" bzw. "alles gemach[t]") und der Onkel wäre wütend hereingekommen, habe seine Tochter aber nicht getötet. Auch eine an den Beschwerdeführer gerichtete Morddrohung wurde nicht mehr behauptet.

In Anbetracht der gravierenden Abweichungen der oben dargestellten Schilderungen der Ereignisse sind diese Widersprüche weder mit dem jugendlichen Alter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des beschriebenen Vorfalls bzw. der Erstbefragung (jeweils etwa 14 Jahre), Einvernahme (15 Jahre) und Verhandlung (16 Jahre) noch damit erklärbar, dass die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (vgl. zu Widersprüchen zur Erstbefragung VwGH 24.02.2015, Ra 2014/19/0171 mwN). Auch die Erklärung des Beschwerdeführers, es sei bei der Übersetzung bzw. Protokollierung im Rahmen der Erstbefragung zu Fehlern gekommen, vermag aufgrund der eklatanten Widersprüche nicht zu überzeugen, zumal es auch bei einer ungenauen Übersetzung (etwa aufgrund einer iranischen Herkunft der Dolmetscherin) oder Protokollierung kaum zu einer solchen Anzahl an massiv sinnverändernden Fehlern kommen würde. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass laut dem Protokoll der Erstbefragung die Einvernahme in Dari (und nicht etwa in Farsi) durchgeführt wurde und es - entgegen den späteren Angaben des Beschwerdeführers - zu keinen Verständigungsproblemen gekommen und die Niederschrift überdies rückübersetzt worden sei. Die Erstbefragung wurde zwar nicht im Beisein eines gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers durchgeführt, doch obwohl der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, er habe nach der Erstbefragung ein Gespräch mit seiner Vertreterin gehabt und ihr gesagt, er habe "das alles nicht so angegeben", wurde weder beim Bundesamt Protokollrüge erhoben noch der erfolgten Befragung widersprochen (§ 10 Abs. 3 letzter Satz BFA-VG).

Auch unbeachtlich der genannten Widersprüche zur Erstbefragung hat sich das fluchtbezogene Vorbringen des Beschwerdeführers als unplausibel erwiesen und war nicht geeignet, eine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen:

Bei einer Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers zu den sexuellen Handlungen mit der Cousine, bei denen die beiden vom Vater der Cousine "erwischt" worden seien, ist nicht nachvollziehbar, dass die gesamte Familie sofort - ohne dass es zu Übergriffen oder Drohungen gekommen wäre - flüchten würde, statt zunächst zu versuchen, mit dem Onkel des Beschwerdeführers zu einer Einigung zu gelangen. Auch aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass es in Fällen vorehelichen Geschlechtsverkehrs oftmals - auch ohne Beteiligung von Gerichten oder Vermittlungsgremien - zu einer Einigung der betroffenen Familien kommt. Eine unverzügliche Ausreise nicht nur des Beschwerdeführers, sondern der gesamten Familie aus Afghanistan erscheint vor diesem Hintergrund nicht plausibel, zumal auch nicht glaubhaft ist, dass es dem Vater des Beschwerdeführers möglich gewesen sein soll, innerhalb von etwa einer halben Stunde eine - bis dahin nicht geplante - schlepperunterstützte Reise nach Europa zu organisieren und die nicht unbeträchtlichen finanziellen Mittel bereitzustellen. Auch wenn aus der Sicht des Vaters des Beschwerdeführers tatsächlich ohne den vorherigen Versuch, eine Einigung zu erwirken, eine Flucht der gesamten Familie erforderlich gewesen wäre, wäre davon auszugehen, dass die Familie sich zunächst an einem anderen Ort in Afghanistan versteckt halten würde, um dann die weitere Flucht zu planen und zu organisieren. Im Übrigen konnte der Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar erklären, warum der seinen Angaben zufolge äußerst aufgebrachte Onkel nicht sofort zum Haus der Familie des Beschwerdeführers gekommen ist, um den Beschwerdeführer zur Rede zu stellen oder Rache zu üben, und der Beschwerdeführer und seine Angehörigen dadurch noch etwa eine halbe Stunde Zeit hatten, Vorbereitungen für die Flucht zu treffen.

Zu der erstmals in der Stellungnahme vom 13.12.2016 ins Treffen geführten Gefahr einer Zwangsrekrutierung ist festzuhalten, dass diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer individuellen Bedrohung erstattet wurde und der Beschwerdeführer vielmehr in der mündlichen Verhandlung konkrete Fragen nach dahingehenden Problemen bzw. allfälligen Versuchen einer Rekrutierung verneint hat.

Auch unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen an die Behandlung von Anträgen auf internationalen Schutz von Minderjährigen ist somit weder aufgrund des erstatteten Vorbringens noch sonst eine individuelle Bedrohung des Beschwerdeführers im Verfahren hervorgekommen, wobei bei der Beurteilung der Situation des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan zu berücksichtigen ist, dass dieser im kommenden Jahr bereits das 18. Lebensjahr vollendet.

Die Feststellungen hinsichtlich einer nicht bestehenden Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Asylantragstellung sowie seiner rechtswidrigen Ausreise beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten bzw. wurde auch keine über die oben dargestellten Fluchtgründe hinausgehende drohende Verfolgung substantiiert vorgebracht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

Zu A)

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798).

Wie oben ausgeführt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine begründete Furcht vor Verfolgung darzutun. Eine Prüfung des Zusammenhanges der vorgebrachten Bedrohung mit einem Konventionsgrund erübrigt sich daher und kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer diesbezüglich asylrelevante Verfolgung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Betreffend das unsubstantiierte Vorbringen hinsichtlich einer Zugehörigkeit des minderjährigen Beschwerdeführers zur sozialen Gruppe der "Kinder, die als Opfer von Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit betroffen sind" ist Folgendes auszuführen:

Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auf Grund einer (für alle Einwohner) besonders prekären Situation wie derzeit in Afghanistan angenommen - ohne dass sonstige Umstände hinzuträten - ist, dass die Auswirkungen für sie spürbar stärker sind als für die Gesamtheit der Bevölkerung, weil sonst von einer Verfolgung auf Grund dieses Konventionsgrundes (der beim Rest der Bevölkerung voraussetzungsgemäß nicht vorliegt) nicht gesprochen werden kann.

Selbst die Annahme einer sozialen Gruppe der "Kinder, die als Opfer von Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit betroffen sind" bedeutet daher nicht, dass alle Mitglieder dieser Gruppe allein wegen dieses Merkmals verfolgt werden.

Aus den Länderberichten geht hervor, dass in Afghanistan Zwangsrekrutierungen von Jugendlichen seitens der Taliban in von ihnen beherrschten Gebieten möglich sind. Daraus, aus sonstigen Länderberichten (vgl. etwa Landinfo, Afghanistan: Rekrutierung durch die Taliban, vom 29.06.2017 (BFA Arbeitsübersetzung): "Es sind Fälle von Zwangsrekrutierung dokumentiert, sie bilden allerdings die Ausnahme. Die Rekrutierung durch die Taliban ist nicht durch Zwang, Drohungen und Gewalt gekennzeichnet.") sowie aus dem notorischen Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes ist jedoch nicht abzuleiten, dass jeder Jugendliche oder junge Erwachsene bei einer Rückkehr - ohne Hinzutreten individueller, gefahrenerhöhender Umstände - der Gefahr einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt wäre. Auch in den in der Stellungnahme vom 13.12.2016 zitierten UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 wird im Zusammenhang mit Zwangsrekrutierung darauf hingewiesen, dass bei Minderjährigen, die in bestimmten Gebieten leben, je nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz bestehen kann. Von einer Gruppenverfolgung aller Kinder, die den genannten Kategorien unterfallen, - ohne Hinzutreten individueller, gefahrenerhöhender Umstande - ist demzufolge nicht auszugehen.

Dies gilt auch für eine sonstige kinderspezifische Gefährdung des Beschwerdeführers. Bei Kindern mit bestimmten Profilen oder Kindern, die unter bestimmten Bedingungen leben, kann nach den UNHCR-Richtlinien vom 19.04.2016 je nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz bestehen. Für das Vorliegen solcher Umstände sind gegenständlich allerdings keine konkreten Hinweise hervorgekommen und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht.

Die allgemein prekäre Wirtschafts- und Sicherheitslage in Afghanistan und eine daraus resultierende existentielle Bedrohung des Beschwerdeführers stellt sich im konkreten Fall auch bei Bedachtnahme auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und auf das Fehlen von familiären Bindungen in Afghanistan - mangels Kausalzusammenhanges zu einem Konventionsgrund - nicht als "Verfolgung" im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention dar, sondern ist lediglich bei der Frage, ob subsidiärer Schutz zu gewähren ist, zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der ebenfalls ins Treffen geführten UN-Kinderrechtskonvention ist ferner festzuhalten, dass aus keiner der genannten Bestimmungen eine Verpflichtung Asyl zu gewähren abzuleiten ist. Eine mögliche Gefährdung des minderjährigen Beschwerdeführers aufgrund der schlechten Sicherheitslage in Afghanistan bzw. durch das Fehlen einer hinreichenden Lebensgrundlage im Falle einer Rückkehr wurde bereits im Rahmen der Gewährung subsidiären Schutzes berücksichtigt.

Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter

Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Minderjährigkeit, private
Verfolgung, soziale Gruppe, Zwangsrekrutierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W127.2161794.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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