Entscheidungsdatum
19.07.2018Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W239 2134017-2/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 02.03.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zu seinem Reiseweg im Wesentlichen angab, er sei über die Türkei nach Griechenland gereist, wo er erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Von Griechenland aus sei er über Mazedonien und Serbien weiter nach Kroatien gefahren, wo er ebenfalls behördlichen Kontakt gehabt habe und er-kennungsdienstlich behandelt worden sei. Er sei durch Kroatien nur durchgereist und in der Folge über Slowenien und Österreich nach Deutschland weitergereist, von wo aus er nach Österreich zurückgeschoben worden sei (vgl. hierzu die Tabelle auf AS 69).
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 12.04.2016 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Kroatien.
Kroatien ließ das Aufnahmegesuch unbeantwortet. Mit Schreiben vom 22.06.2016 teilte das BFA der kroatischen Dublin-Behörde mit, dass Kroatien aufgrund Verfristung gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO zur Führung des Asylverfahrens zuständig geworden sei.
3. Am 29.07.2016 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA statt. Zu seinem Reiseweg brachte der Beschwerdeführer vor, seine Angaben aus der Erstbefragung seien richtig. Es sei keine Schleppung gewesen, sondern er sei mit vielen anderen Flüchtlingen gereist. Er habe sich nicht versteckt und habe gedacht, das sei legal. Wann er in Kroatien eingereist sei, könne er nicht sagen. Er sei jedoch am selben Tag von Kroatien über Slowenien und Österreich nach Deutschland gekommen. In Deutschland sei er abgewiesen und nach Österreich zurückgeschickt worden. Der Beschwerdeführer sei ca. eine Stunde in Kroatien aufhältig gewesen und es seien ihm von der Polizei die Fingerabdrücke abgenommen worden. Dann sei er in einen Zug gestiegen und weiter nach Slowenien gefahren. Danach sei er mit dem Bus bis zur deutschen Grenze gebracht worden. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des BFA, seine Außerlandesbringung nach Kroatien zu veranlassen, gab der Beschwerdeführer an, er wolle nicht dorthin zurück, da Kroatien kein Land für Flüchtlinge sei. Er habe in Kroatien keinen Asylantrag gestellt. Er sei wie tausend andere Flüchtlinge auch mit Hilfsorganisationen legal hierhergekommen.
4. Mit (erstem) Bescheid des BFA vom 05.08.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Begründend wurde zur Zuständigkeit Kroatiens im Wesentlichen ausgeführt, dass nach Sichtung des Papieraktes und aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers am 12.04.2016 ein Aufnahmeersuchen gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO an Kroatien gestellt und Kroatien mit Schreiben vom 22.06.2015 [gemeint: 22.06.2016] vom Eintreten der Zuständigkeit durch Fristablauf in Kenntnis gesetzt worden sei. Dies ergebe sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner unrechtmäßigen Reisebewegung und Asylantragstellung seien plausibel nachvollziehbar und widerspruchsfrei und stünden in Einklang zu den amtswegigen Ermittlungsergebnissen.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Nach Wiederholung seiner bisherigen Angaben zum Reiseweg bzw. zum Aufenthalt in Kroatien wurde ausgeführt, dass sein Verfahren bereits zugelassen worden sei und es nicht den Grundsätzen eines fairen und rechtstaatlichen Verfahren entspräche, wenn er dennoch nach Kroatien abgeschoben werde. Darüber hinaus wurde Kritik am kroatischen Asylverfahren geübt. Zudem sei eine Annahme der Zuständigkeit Kroatiens eine Missachtung des Kriterienkatalogs der Dublin-III-VO. Ferner sei im konkreten Fall eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer in Kroatien eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich. Weiters seien die von der Behörde zu Kroatien herangezogenen Länderfeststellungen unvollständig, einseitig und teilweise nicht mehr aktuell. Im Fall einer Überstellung nach Kroatien drohe dem Beschwerdeführer die Gefahr der Kettenabschiebung.
6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2016 wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Diesen Umstand teilte das BFA der kroatischen Dublin-Behörde mit Schreiben vom 09.09.2016 mit.
7. In Erledigung der Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.03.2017, W235 2134017-1/6E, behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Sachverhalt betreffend die Ein- bzw. Durchreise des Beschwerdeführers in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien, mangelhaft ermittelt worden sei; dies vor dem Hintergrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172 bis 0177, welche in einem ähnlich gelagerten Fall ergangen war.
8. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 18.05.2017 abermals vor dem BFA einvernommen. Zu Beginn gab er an, dass es ihm gut gehe und er der Einvernahme ohne Probleme folgen könne. Er sei gesund und benötige keine Medikamente. Bei der Erstbefragung am 02.03.2016 und bei der Einvernahme vor dem BFA am 29.07.2016 habe er die Wahrheit gesagt; Korrekturen oder Ergänzungen habe er keine zu machen. Allerdings sei ihm ein Fehler unterlaufen: Er sei doch mit Unterstützung der UNO-Kräfte nach Österreich gekommen. Ab Griechenland seien sie unterstützt und begleitet worden. Die Reise sei für sie organisiert worden.
Zum Aufenthalt in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er sich in Grundversorgung befinde und von niemandem sonst eine Unterstützung erhalte. Er verfüge selbst über keine Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes und habe hier auch keine Angehörigen oder Verwandte.
Zur Reiseroute befragt schilderte der Beschwerdeführer, dass er vom Irak über die Türkei nach Griechenland gereist sei und von dort über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien bis nach Österreich gelangt sei. Von Deutschland sei er wieder nach Österreich geschickt worden. Genauer führte er aus, dass er ab Serbien gemeinsam mit anderen Flüchtlingen mit dem Zug zur kroatischen Grenze gefahren sei. Sie seien dann ausgestiegen. An der Grenze seien die kroatischen Behörden gewesen, welche ihnen die Fingerabdrücke abgenommen hätten. Man habe ihm erklärt, dass das nicht aufgrund einer Stellung eines Asylantrages geschehe, sondern wegen der Sicherheit. Er habe dann einreisen und weiterreisen dürfen. Sie seien mit einem Zug weiter nach Slowenien gefahren; die Behörden seien immer da gewesen. In jedem Land seien die Fingerabdrücke abgenommen und Fotos gemacht worden. An der kroatisch-slowenischen Grenze seien sie wieder ausgestiegen und dann mit Bussen weiterbefördert worden. Nachgefragt, wie sich die Versorgung gestaltet habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er nur eine Stunde in Kroatien gewesen sei. Er erinnere sich nicht, ob sie Essen oder Getränke bekommen hätten, weil sie gleich den nächsten Zug genommen hätten und weitergefahren seien. Die anderen Flüchtlinge hätten an der Grenze schon Proviant bekommen, aber er habe keinen gebraucht. Die Frage, ob er in Kroatien jemals einen Asylantrag gestellt habe, verneinte der Beschwerdeführer. Während seines Aufenthaltes in Kroatien habe es keine ihn selbst betreffende Vorfälle gegeben. Er sei aber nicht bereits freiwillig nach Kroatien zurückzukehren, weil es ihm in Österreich gut gefalle und er hierbleiben wolle.
Der Beschwerdeführer wurde sodann über die Dublin-III-VO und die geplante weitere Vorgehensweise aufgeklärt. Dazu brachte er vor, dass er in Kroatien keinen Asylantrag gestellt habe. Er wolle in Österreich bleiben, weil hier die Menschenrechte geschützt seien und weil ihm das Land gefalle. Durch Kroatien sei er lediglich mit Unterstützung der UNO-Kräfte und der Behörden durchgereist. Er wolle hier in Österreich blieben und auch arbeiten. Zu den aktuellen Länderfeststellungen zu Kroatien gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab, sondern wiederholte lediglich, dass er dort keinen Asylantrag gestellt habe.
Betreffend etwaige Integrationsbemühungen erklärte der Beschwerdeführer über Nachfrage, dass er zwei Mal pro Woche einen Deutschkurs besucht habe. Momentan besuche er einmal pro Woche einen Kurs. Eine Bestätigung könne er nicht vorlegen; diese befinde sich in seiner Unterkunft. Er könne seien Namen sagen; das, was er auf Deutsch sagen könne, habe er jetzt vergessen. Er betreibe in seiner Freizeit ein bisschen Sport. Mit seinem Mitbewohner, welcher auch ein Asylwerber sei, sei er befreundet. Wenn er hierbleiben würde, würde er die Sprache lernen und arbeiten. Seine Chefin habe ihm gesagt, dass man vom österreichischen Staat unterstützt werde. In einem Verein sei der Beschwerdeführer nicht tätig. Er gehe auch keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Abschließend wolle er sagen, dass er erst hier in Österreich glücklich geworden sei. Er wolle auch hier arbeiten. Alle Menschen in Österreich seien gut.
9. Mit dem nunmehr angefochtenen (zweiten) Bescheid des BFA vom 05.08.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abermals ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Zur Lage in Kroatien traf das BFA folgende Feststellungen (unkorrigiert):
Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 24.11.2016, Versorgung und Unterbringung (relevant für Abschnitt 6.1/Unterbringung, 6.4/ Medizinische Versorgung)
Unterbringung
Mit Stand 22.11.2016 waren im Aufnahmezentrum in Zagreb (dabei handelt es sich um das ehemalige Hotel Piron; Maximalkapazität: 600 Betten, 177 Zimmer) 427 Personen, im Aufnahmezentrum in Kutina (Maximalkapazität: 100 Betten, 20 Zimmer) 86 Personen untergebracht. Beide Zentren sind vollkommen und jeden Tag mit elektrischer Energie und Trinkwasser (sowie Warmwasser) versorgt. In der Einrichtung in Zagreb hat jedes Zimmer seinen eigenen Sanitärraum und in jedem Schlafraum werden höchstens vier Personen untergebracht. Das ehemalige Hotel Piron besitzt auch ein Restaurant, die Mahlzeiten werden jedoch in der Polizeiakademie zubereitet. Das Aufnahmezentrum in Kutina verfügt über ein Restaurant, eine eigene Küche, wo das Essen vorbereitet wird, aber auch über eine Teeküche. Die Asylwerber erhalten drei Mahlzeiten. Das Mittag- und Abendessen wird in Form von gekochten Mahlzeiten serviert. Jede Mahlzeit wird mit Bedacht auf religiöse und kulturelle Lebensgewohnheiten der Antragsteller zubereitet, auch ihr Gesundheitszustand und ihr Alter werden in Betracht gezogen (VB 22.11.2016).
Für die Bewohner werden Waschpulver, Reinigungsmittel und Waschmaschinen zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus werden im Aufnahmezentrum in Zagreb die Bettwäsche und Handtücher alle 14 Tage oder anlassbezogen bei Verunreinigung gewechselt und gewaschen (VB 22.11.2016). Für die Sauberkeit des Hotelobjekts sind Reinigungskräfte zuständig, die jeden Tag alle gemeinsam genutzten Räumlichkeiten putzen, wie auch jene Zimmer, die ihre vorherigen Bewohner verlassen haben. Gemäß Hausverordnung des Aufnahmezentrums in Zagreb sind die Asylwerber selbst für ihre persönliche Hygiene und Sauberkeit der Zimmer zuständig und haben für die anderen Räumlichkeiten Sorge zu tragen (MIA 16.11.2016).
In den Unterbringungszentren sind täglich sowohl internationale (UNICEF, IOM, Save the Children) als auch nationale (Rotes Kreuz Kroatien, Kroatisches Zentrum für Rechtsangelegenheiten, Zentrum für Friedensstudien, Rehabilitationszentrum für Stress und Trauma, Verein für psychologische Hilfe) Organisationen anwesend und unterstützen die Asylwerber im alltäglichen Leben. So findet zum Beispiel regelmäßig ein "Awareness-Training" von IOM statt, da zahlreiche Personen weder mit der Verwendung von Waschmaschinen noch von Reinigungsmaterial vertraut sind. Das Rote Kreuz Kroatien führt einmal wöchentlich eine Versammlung für alle Bewohner des Zentrums in Zagreb durch, um Auskünfte zu erteilen, Beschwerden zu behandeln und auf die Sorgen der Bewohner einzugehen (VB 22.11.2016).
Die tägliche Präsenz von internationalen und nationalen Organisationen garantiert die Einhaltung der Grundversorgung und Betreuung der anwesenden Personen im Hotel Porin (VB 22.11.2016). Laut dem kroatischen Innenministerium erfüllt das Aufnahmezentrum für Asylwerber in Zagreb die EU-Richtlinien, in einigen Aspekten sind die Standards sogar höher (MIA 16.11.2016).
Derzeit laufen Verhandlungen für die Errichtung zwei weiterer Einrichtungen (Aufnahmezentren, keine Anhaltezentren, aber solche, wo Maßnahmen zur Verhinderung der Ausreise gesetzt werden - wie Meldepflicht etc.): Cepin (Kapazität von 200-400 Personen), Petrinje (Kapazität von 50 Personen) im Neugebäude der Spezialpolizei (VB 22.11.2016).
Medizinische Versorgung
Bei der Ankunft von Personen ins Aufnahmezentrum in Zagreb findet eine sofortige medizinische Untersuchung statt. So ansteckende Krankheiten - vor allem Hautkrankheiten - festgestellt werden, kommen betroffene Personen für ca. fünf Tage in eine Isolationseinheit eines Krankenhauses und werden bis zum Abklingen der Krankheit behandelt. Deren Räume werden vom Roten Kreuz geräumt und desinfiziert. In beiden Aufnahmezentren ist jeweils eine medizinische Ambulanz organisiert, in welcher jeden Tag von Montag bis Freitag 13.30 bis 15.30 und bei Bedarf auch länger eine medizinische Versorgung der Bewohner durchgeführt wird. Die Ambulanz ist auch mit notwendigen Medikamenten, Untersuchungsmöglichkeiten etc. ausgestattet. Besteht die Notwendigkeit eines Facharztes, wird eine Überweisung an einen solchen durchgeführt. An Wochenenden wird die Versorgung in Notfällen durch Verschaffung in Krankenhäuser geregelt. Der private Wachdienst erhielt dazu die entsprechenden Anweisungen (VB 22.11.2016).
Quellen:
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VB des BM.I für Kroatien (22.11.2016): Bericht des VB, per E-Mail
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MIA - Ministerium für Innere Angelegenheiten der Republik Kroatien (16.11.2016): Auskunft des Ministeriums, per E-Mail
Anmerkungen:
Die o.a. Informationen wurden vom VB in Zagreb durch direkte Kontaktaufnahme bei IOM, beim Roten Kreuz, bei Medecins du Monde Belgique und beim Aufnahmezentrum im Hotel Porin eingeholt.
KI vom 10.11.2016, Aktuelle Unterbringungszahlen (relevant für Abschnitt 3/Dublin-Rückkehrer, Abschnitt 6/Versorgung und Abschnitt 7/Schutzberechtigte)
Am 27.10.2016 erfolgte ein Besuch der Erstaufnahmestelle "Hotel Porin" in Zagreb durch den VB des BM.I und eine Besprechung mit dem vor Ort verantwortlichen Personal des kroatischen Innenministeriums. Dabei wurden auch Daten betreffend die Kapazitäten der kroatischen Zentren genannt. "Hotel Porin" befindet sich im Besitz der Staatlichen Kroatischen Eisenbahnen und wird vom Innenministerium angemietet. Die Kapazität liegt bei ca. 600 Plätzen. Für gefährdete Gruppen und Familien gibt es das Zentrum in Kutina (südöstlich von Zagreb) mit einer Kapazität von ca. 100 Plätzen. Am 27.10.2016 waren in beiden Zentren gesamt noch ca. 120 Plätze frei. Es wurde erklärt, dass neue Kapazitäten geschaffen werden, wenn mit den bestehenden kein Auslangen mehr gefunden werden sollte (VB 9.11.2016).
Dublin-Rückkehrer nach Kroatien haben bei Rückkehr Zugang zum Verfahren. In der Regel werden Neuanträge eingebracht (VB 9.11.2016).
Wenn ein Antragsteller Asyl erhalten hat, erfolgt eine Unterbringung auf dem privaten Wohnungsmarkt oder in im Staatseigentum stehenden Wohnungen. Aus dem Budget des Sozialministeriums gibt es derzeit HRK 800,- pro Monat (ca. EUR 107,-) an Unterstützung (VB 9.11.2016).
Quellen:
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VB des BM.I für Kroatien (9.11.2016): Bericht des VB, per E-Mail
Allgemeines zum Asylverfahren
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 12.2015; für weitere Informationen siehe dieselbe Quelle).
Quellen:
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AIDA - Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, Zugriff 18.8.2016
Dublin-Rückkehrer
Personen, die unter der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren, haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Wenn ein Rückkehrer Kroatien vor dem Ende seines ursprünglichen Verfahrens verlassen hat und das Verfahren daher suspendiert wurde, muss er, wenn er dies wünscht, bei Rückkehr neuerlich einen Asylantrag stellen (AIDA 12.2015).
Quellen:
-
AIDA - Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, Zugriff 18.8.2016
Non-Refoulement
Gemäß Art. 6 des Asylgesetzes ist es verboten einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ein Land zurück- bzw. abzuschieben, in dem sein Leben oder seine Freiheit aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung bedroht wäre, oder in dem er Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein könnte, oder das den Betreffenden in ein anderes Land schicken könnte, wo ihm selbiges drohen würde. Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn der Betreffende eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder Ordnung darstellt, oder wenn er wegen eines ernsten Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde (Act 2.7.2015, Art. 6).
Laut Gesetz ist ein sicherer Drittstaat einer, in welchem ein Antragsteller sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko einen ernsten Schaden zu erleiden; welcher das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und welcher effektiven Zugang zum Asylverfahren gewährt (AIDA 12.2015).
Kroatien respektiert das Non-Refoulement-Prinzip. Wenn Inhaftierte aber freiwillig in ihr Herkunftsland ausreisen wollen, wird dem Wunsch entsprochen, auch wenn das Land unsicher ist (z.B. Irak) (FRA 6. 2016).
Quellen:
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Act - Act on International and Temporary Protection (2.7.2015), http://www.refworld.org/docid/4e8044fd2.html, Zugriff 18.8.2016
-
AIDA - Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, Zugriff 18.8.2016
-
FRA - European Union Agency for Fundamental Rights (6.2016):
Monthly data collection on the current migration situation in the EU, June 2016 monthly report,
http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-june-2016-monthly-migration-gender-based-violence_en.pdf, Zugriff 18.8.2016
Versorgung
Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht umfasst Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung. Nur Folgeantragsteller sehen sich Einschränkungen gegenüber. Die monatliche finanzielle Unterstützung betrug Ende August 2015 100 Kuna (EUR 13,30) für eine Person. Gibt es abhängige Familienmitglieder, steigt der Betrag. Trotzdem ist die Unterstützung sehr gering bemessen. Asylwerber (AW) deren Verfahren nach 9 Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten. Meist werden die Verfahren aber früher abgeschlossen. Der faktische Zugang zum Arbeitsmarkt für AW wird durch die Sprachbarriere und hohe Arbeitslosigkeit behindert. Zugang zu Jobtraining haben AW nicht, sie können aber innerhalb der Unterbringungszentren mitarbeiten und werden in Form zusätzlicher Bedarfsartikel entlohnt (AIDA 12.2015).
Quellen:
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AIDA - Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, Zugriff 18.8.2016
Unterbringung
Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in Unterbringungszentren für Asylwerber (AW). Auf Antrag können sie auf eigene Kosten auch außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über 2 offene Unterbringungszentren für AW, in Zagreb und in Kutina, mit zusammen 700 Plätzen. Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt, wobei Kutina primär der Unterbringung vulnerabler AW dient. Familien werden grundsätzlich zusammen untergebracht. Das kroatische Rote Kreuz bietet in den Zentren Risikogruppen unter den AW präventiv Informationen bezüglich potentieller Ausbeutung, sexueller Gewalt und anderen Gefahren (AIDA 12.2015).
In den beiden Zentren Untergebrachte erhalten 3 Mahlzeiten am Tag (in Kutina gibt es darüber hinaus Kochbereiche). Wenn nötig (Kinder, Schwangere, religiöse Gründe) gibt es spezielle Kost. Die Zimmer fassen max. 4 Personen (Zagreb) bzw. 2 Personen (Kutina). Die Zentren können generell bis 22.00 Uhr frei verlassen werden. Mehrtägige Abwesenheit bedarf einer Genehmigung durch die Leitung der Unterkunft. Sozialarbeiter des kroatischen Roten Kreuzes sind immer werktags in den Zentren anwesend und bieten soziale Beratung und Unterstützung. Sie stellen auch Bedarfsartikel wie Kleidung, Schuhe, Hygieneartikel und Lebensmittel zur Verfügung. Auch organisiert werden Sprachtrainings, kreative Workshops, Sport- und Freizeitaktivitäten, usw. (AIDA 12.2015).
Die europäische Grundrechtsagentur äußert sich über die Unterbringung und Betreuung, nicht zuletzt durch viele NGOs, im Zentrum in Zagreb zufrieden (FRA 6.2016). Wenn ein Zentrum unerlaubt für mehr als 24 Stunden verlassen oder die Hausordnung wiederholt verletzt wird, kann die materielle Versorgung reduziert oder gestrichen werden, die medizinische Versorgung ist davon aber nicht betroffen (AIDA 12.2015).
Zudem verfügt Kroatien über ein geschlossenes (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Ježevo mit 96 Plätzen für die Inhaftierung illegaler Migranten. Gegebenenfalls bleiben auch AW, die ihren Antrag in Haft gestellt haben für einige Zeit dort, bevor sie in ein offenes Zentrum verlegt werden. Es wird versucht Vulnerable und Familien alternativ zur Haft unterzubringen, besonders im Zentrum in Zagreb, in dem es dafür einen eigenen Bereich gibt (AIDA 12.2015; vgl. FRA 6.2016).
Quellen:
-
AIDA - Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, Zugriff 18.8.2016
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FRA - European Union Agency for Fundamental Rights (6.2016):
Monthly data collection on the current migration situation in the EU, June 2016 monthly report,
http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-june-2016-monthly-migration-gender-based-violence_en.pdf, Zugriff 18.8.2016
Transitzentren/Migration
Seit Schließung der sogenannten "Balkanroute" gab es keine organisierten Migrationsbewegungen nach Kroatien mehr. Laut Daten des kroatischen Innenministeriums waren Ende Mai 2016 170 Personen im Unterbringungszentrum für Asylwerber in Zagreb untergebracht (davon 40 Dublin-Rückkehrer), 55 in Kutina und 95 im Schubhaftzentrum Ježevo. Ca. 200 von den o.g. waren Asylantragsteller, 20% der ASt. waren minderjährig (FRA 6.2016).
Mit Stand 16.8.2016 waren ca. 345 Fremde in Kroatien untergebracht. Am 11.8.2016 wurde im Grenzbereich zu Serbien das Transit-Anhaltezentrum Tovarnik fertiggestellt. Es hat eine Kapazität von 70-80 Plätzen und dient der medizinischen und psychologischen Betreuung von Personen, welche nach illegalem Grenzübertritt angehalten wurden, sowie der Identitätsklärung, dem Abschiebeverfahren und der Kooperation mit anderen Dienststellen. Das Zentrum Slavonski Brod wurde vollständig abgebaut. Damit ist Tovarnik das einzige verbleibende Transitzentrum (VB 12.8.2016 und 16.8.2016).
Quellen:
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FRA - European Union Agency for Fundamental Rights (6.2016):
Monthly data collection on the current migration situation in the EU, June 2016 monthly report,
http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-june-2016-monthly-migration-gender-based-violence_en.pdf, Zugriff 18.8.2016
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VB des BM.I in Kroatien (12.8.2016): Bericht des VB, per E-Mail
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VB des BM.I in Kroatien (16.8.2016): Bericht des VB, per E-Mail
Medizinische Versorgung
Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische Behandlung von Krankheiten und psychischen Störungen. Besonders Schwangere und Wöchnerinnen und deren Kinder werden speziell betreut. In den Unterbringungszentren in Zagreb und Kutina ist eine Krankenschwester dauernd anwesend. In Kutina ist auch ein Arzt dauernd anwesend, in Zagreb dreimal wöchentlich. Es gibt Beschwerden über Verständigungsschwierigkeiten mit dem medizinischen Personal, da von der öffentlichen Hand keine Übersetzungskosten für medizinische Belange übernommen werden (AIDA 12.2015; vgl. FRA 6.2016).
Die NGO Center for Peace Studies bietet im Zentrum in Zagreb, in Ergänzung des Angebots des Roten Kreuzes, an 2 Tagen pro Woche auch psychosoziale Unterstützung und Sprachtraining. Die NGO Centre for Children, Youth and Family (Modus) bietet kostenlose Beratung und Psychotherapie für Asylwerber (AW) und anerkannte Flüchtlinge durch 8 ausgebildete Berater/Psychotherapeuten und 8 Übersetzer (Russisch, Türkisch, Französisch, Arabisch, Farsi, Hindi und Paschtu). Die NGO Croatian Law Centre betreibt das Projekt "Protection of Victims of Torture among Vulnerable Groups of Migrants", das -finanziert vom UN Voluntary Fund for Victims of Torture- Rechtshilfe, psychosoziale Unterstützung und psychologische Beratung für AW und anerkannte Flüchtlinge bietet. (AIDA 12.2015).
Irreguläre Migranten haben wie AW Anspruch auf medizinische Notversorgung. NGOs und private Helfer unterstützen Fälle von nicht-dringenden medizinischen Behandlungen (FRA 6.2016).
Quellen:
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AIDA - Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, Zugriff 18.8.2016
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FRA - European Union Agency for Fundamental Rights (6.2016):
Monthly data collection on the current migration situation in the EU, June 2016 monthly report,
http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-june-2016-monthly-migration-gender-based-violence_en.pdf, Zugriff 18.8.2016
Schutzberechtigte
Fremde, denen Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, haben u.a. das Recht auf Aufenthalt in der Republik Kroatien; Unterbringung für max. 2 Jahre ab Statuszuerkennung; freien Zugang zum Arbeitsmarkt ohne weitere Arbeitsbewilligung; Krankenversorgung; Ausbildung; soziale Unterstützung wie kroatische Staatsbürger; Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft; usw. Fremde mit temporärem Schutzstatus (eine spezielle Schutzform im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Ereignissen), haben das Recht auf Aufenthalt in Kroatien; Grundversorgung und Unterbringung; Krankenversorgung;
primäre und sekundäre Schulbildung; Arbeit; Familienzusammenführung;
usw. (MUP o.D., vgl. Act 2.7.2015, Art. 64 ff. und Art. 83 ff.).
Am 13.6.2016 hat die Arbeitsgruppe Integration den Entwurf für den Aktionsplan für die Integration von Personen mit internationalem Schutz 2016-2018 abgeschlossen. Ziel des Aktionsplans ist eine Liste von Aktivitäten, die kontinuierlich von allen zuständigen staatlichen Behörden und Einrichtungen auf lokaler und regionaler Ebene umgesetzt werden sollen, darunter Zugang zu Wohnung, sozialer Wohlfahrt, Bildung und Beschäftigung. Zum Entwurf gehören auch bewusstseinsbildende Maßnahmen bei Öffentlichkeit und Beamten. Kroatisch-Sprachkurse sind für Personen mit internationalem Schutz nicht mehr verfügbar. UNHCR hat sich beim Minister für Wissenschaft, Bildung und Sport für die Wiederaufnahme der Kurse eingesetzt, was bislang aber noch nicht geschehen ist (UNHCR 20.6.2016).
Quellen:
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Act - Act on International and Temporary Protection (2.7.2015), http://www.refworld.org/docid/4e8044fd2.html, Zugriff 22.10.2015
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MUP - Ministry of Interior (o.D.): Aliens, http://www.mup.hr/main.aspx?id=120027#asylum, Zugriff 18.8.2016
-
UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (20.6.2016): Europe's Refugee Emergency Response Update #27;
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1468929795_europerefugeeemergencyresponse-update-27.pdf, Zugriff 18.8.2016
Zur Reiseroute des Beschwerdeführers stellte das BFA fest, dass der Beschwerdeführer von Griechenland weiter über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien in Österreich eingereist sei. Spätestens ab Mazedonien sei er bei seiner Weiterreise nach Österreich behördlich unterstützt worden. Mittels "Registrierungsschriftstück" (Ausstellungsdatum 21.02.2016) habe er Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien durchreist. Er habe sich am 17.02.2016 in Mazedonien aufgehalten. Am 24.02.2016 sei er von der serbischen Polizei registriert worden. Am 27.02.2016 sei er in Kroatien aufhältig gewesen. Dort habe er sowohl ein kroatisches Registrierungsdokument als auch ein weiteres kroatisches Schreiben erhalten. Ebenfalls am 27.02.2016 habe er auch noch Slowenien durchreist und am 28.02.2016 sei er über den Grenzübergang Spielfeld illegal in Österreich eingereist. Die Einreise in Deutschland sei ihm noch am gleichen Tag verweigert worden. In weiterer Folge habe er am 02.03.2016 den gegenständlichen Asylantrag gestellt. Bei seiner Reise durch Europa sei er von den Behörden der verschiedenen Länder unterstützt worden. Die ausgehändigten Registrierungsschreiben hätten ihn zur Weiterreise ermächtigt. Es werde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer seitens der Republik Kroatien die Einreise gewährt worden sei. Die kroatischen Behörden hätten seine Durchreise durch Kroatien nach Slowenien organisiert.
Der Beschwerdeführer sei illegal in Österreich eingereist. Es stehe fest, dass die von ihm verwendete "Balkanroute" mit 24.02.2016 als geschlossen galt (Westbalkan-Gipfel). Einreisen nach diesem Datum würden jedenfalls eine illegale Einreise über einen Drittstaat gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO darstellen. Das BFA habe am 12.04.2016 ein entsprechendes Konsultationsverfahren mit Kroatien eingeleitet und Kroatien sei durch Verfristung zur Führung des Verfahrens zuständig geworden. Am 09.09.2016 sei seitens des BFA ein Informationsschreiben (Beschluss über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) an Kroatien übermittelt worden; die sechsmonatige Überstellungsfrist sei unterbrochen worden.
In der Begründung führte das BFA weiter aus, dass ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers ernstlich für möglich erscheinen ließe, im Verfahren nicht erstattet worden sei. Der Beschwerdeführer leide an keinen schweren, psychischen Störungen und/oder schweren oder ansteckenden Krankheiten. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben. Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten in Österreich. Auch könne eine besondere Integrationsverfestigung nicht festgestellt werden. Daher stelle die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK dar.
10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und stellte gleichzeitig den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Vorgebracht wurde, dass die Behörde aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes, nämlich der festgestellten behördlichen Organisation der Ein- bzw. Durchreise des Beschwerdeführers in bzw. durch Kroatien, das gegenständliche Verfahren bis zur Erledigung des zu C-490/16 beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsersuchen aussetzen hätte müssen.
Nach der Judikatur des VfGH wäre zudem eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer in Kroatien eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Ins Treffen geführt wurde auch die Entscheidung des EGMR vom 04.11.2014, Tarakhel/Schweiz, und wurde dazu ausgeführt, dass die Judikatur zum italienischen Asylsystem analog zur Situation in Kroatien anzuwenden sei, da laut dem Vorbringen des Beschwerdeführers grobe Missstände bei der Behandlung von Flüchtlingen in Kroatien vorliegen würden, die systematischen Mängeln gleichkämen. Letztlich seien auch die herangezogenen Länderberichte nicht ausgewogen gewesen, was ebenso bemängelt wurde.
11. Mit Schreiben vom 31.08.2017 setzte das BFA die kroatische Dublin-Behörde davon in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer flüchtig sei, weshalb sich die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 auf 18 Monate verlängere.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, reiste aus der Türkei kommend nach Griechenland und danach über Mazedonien und Serbien illegal nach Kroatien und Slowenien und illegal nach Österreich ein; die Weiterreise nach Deutschland wurde ihm verweigert und so stellte er in Österreich am 02.03.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Das BFA richtete am 12.04.2016 ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Kroatien. Kroatien ließ das Aufnahmegesuch unbeantwortet. Mit Schreiben vom 22.06.2016 teilte das BFA der kroatischen Dublin-Behörde mit, dass Kroatien aufgrund Verfristung gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO zur Führung des Asylverfahrens zuständig geworden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Kroatien an.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Kroatien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Der Beschwerdeführer ist gesund; er leidet an keinen schwerwiegenden oder gar lebensbedrohenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht.
Der Beschwerdeführer ist unbekannten Aufenthaltes. Die Überstellungsfrist hat sich auf 18 Monate verlängert.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben, die mit den im Akt aufliegenden griechischen, mazedonischen, kroatischen und deutschen Dokumenten in Einklang stehen. Dass die Ein- bzw. Durchreise des Beschwerdeführers in bzw. durch Kroatien illegal erfolgte, ergibt sich aus der mittlerweile ergangenen Judikatur des EuGH (Urteile des EuGH vom 26.07.2017 zu den Zahlen C-490/16 und C-646/16) in Zusammenschau mit den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers und dem schriftlich im Verfahren erstatteten Vorbringen, wonach auch er Teil der damaligen Massenfluchtbewegung war.
Die Feststellung über das Aufnahmegesuch seitens der österreichischen Dublin-Behörde und den erfolgten Eintritt der Verantwortung von Kroatien zur Prüfung des vorliegenden Antrages auf internationalen Schutz wegen Unterlassung einer Beantwortung dieses Ersuchens beruht auf dem durchgeführten und im Verwaltungsakt dokumentierten Konsultationsverfahren.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Der Beschwerdeführer ist der Richtigkeit dieser Feststellungen nicht substantiiert entgegengetreten.
Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht.
Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Er ist seinen eigenen Angaben nach gesund.
Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet weder über familiäre, verwandtschaftliche, noch über sonstige besonders ausgeprägte Bindungen verfügt, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben.
Dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes ist, ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister, dem sich entnehmen lässt, dass er zuletzt bis 11.09.2017 an einer näher genannten Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Nach diesem Zeitpunkt scheinen keine aufrechten Meldungen im Bundesgebiet mehr auf. Dass sich die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert hat, ergibt sich aus dem rechtzeitig an die kroatischen Behörden gerichteten Mitteilungsschreiben des BFA.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. ...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
..."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
2. ...
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO lauten:
"Artikel 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaa