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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Anlaßfallwirkung der Aufhebung des fünften Satzes des §3 Abs4 Sbg Gemeindeorgane-BezügeG mit E v 04.10.97, G387/96 ua.Spruch
Die beschwerdeführende Gemeinde ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Salzburg ist schuldig, der beschwerdeführenden Gemeinde zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit 18.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Schreiben vom 21. März 1996 an die Marktgemeinde St. Michael im Lungau begehrte deren ehemaliger Bürgermeister R. W. gemäß §3 Abs4 Salzburger Gemeindeorgane-Bezügegesetz, LGBl. 39/1976 idF 98/1995 (GOBG), den Ersatz des durch seine Funktion als Bürgermeister erlittenen Verdienstentgangs für die Jahre 1993 und 1994 in der Höhe von 599.730 S. Weiters wurden Zinsen in Rechnung gestellt.
Nachdem innerhalb zweier Wochen keine Auszahlung des Verdienstentgangs erfolgt war, erhob R. W. am 16. April 1996 Aufsichtsbeschwerde an die Salzburger Landesregierung, worin er die Auszahlung von 599.730 S begehrte.
2. Mit Bescheid vom 19. Juli 1996 verpflichtete die Salzburger Landesregierung die beschwerdeführende Marktgemeinde,
"... dem früheren Bürgermeister R. W. gemäß §3 Abs4 Salzburger Gemeindeorgane-Bezügegesetz, LGBl. 39/1976 idgF,
für das Jahr 1993 einen Verdienstentgang von 302.470 S und für das Jahr 1994 einen Verdienstentgang von 297.259,60 S, sohin insgesamt von 599.729,60 S
zu ersetzen."
3. Gegen diesen Bescheid der Gemeindeaufsichtsbehörde erhob die Marktgemeinde St. Michael im Lungau Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof, in der sie die Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und die Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter geltend machte.
4.1. Die Salzburger Landesregierung legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Verfassungsmäßigkeit des §3 Abs4 GOBG verteidigt und beantragt, die Beschwerde als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen.
4.2. R. W. erstattete als Beteiligter des verfassungsgerichtlichen Verfahrens eine Äußerung, in der er den Beschwerdeausführungen entgegentritt.
II. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat am 26. November 1996 aus Anlaß der Beratung über die Beschwerde beschlossen, von Amts wegen gemäß Art140 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des fünften Satzes des §3 Abs4 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Gemeindeorgane, Sbg. LGBl. 39/1976 idF LGBl. 98/1995, einzuleiten.
2. Mit Erkenntnis vom 4. Oktober 1997, G387/96, G16/97, hat der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogene Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben.
3. Die belangte Behörde hat somit ein verfassungswidriges Gesetz angewendet. Es ist nach der Lage des Falles offenkundig, daß seine Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Gemeinde nachteilig war.
Die beschwerdeführende Gemeinde wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt.
Der Bescheid war daher aufzuheben.
4. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von 3000 S enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B2799.1996Dokumentnummer
JFT_10028990_96B02799_2_00