TE Vwgh Beschluss 2018/4/13 Ra 2018/01/0110

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Veröffentlicht am 13.04.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der J (geboren 1997), vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Jänner 2018, Zl. I403 2162953-1/22E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 2. Juni 2017, mit dem ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen wurde, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung der Revisionswerberin nach Nigeria festgestellt wurde, mit der Maßgabe der Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise als unbegründet ab.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

3 Es ist davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswerberin - schon mit Blick auf die verfügte Außerlandesbringung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 5. Oktober 2017, Ra 2017/01/0227, mwN). Dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, ist nicht zuletzt im Hinblick auf die unterlassene Äußerung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist nicht zu erkennen.

Wien, am 13. April 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010110.L00

Im RIS seit

03.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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