TE Vwgh Beschluss 2018/7/12 Ra 2018/16/0097

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.07.2018
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/16/0098Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2018/16/0099 B 12.07.2018

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und Hofrat Dr. Thoma sowie Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision der W GmbH und des DI (FH) H H, beide in H, beide vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. November 2017, I411 2151583- 1/2E, betreffend Einbringung von Zwangsstrafen nach dem GEG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Landesgerichtes Feldkirch), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Unbestritten ist, dass das Landesgericht Feldkirch (als Handelsgericht) im Jahr 2016 über die Erstrevisionswerberin eine Zwangsstrafe von EUR 700,-- und über den Zweitrevisionswerber eine solche von EUR 4.200,-- sowie zwei weitere in Höhe von jeweils EUR 700,-- nach § 283 UGB verhängte. Den dagegen erhobenen Einsprüchen gab das Landesgericht Feldkirch mit Beschlüssen vom 30. März 2016 nicht statt und dem dagegen erhobenen Rekurs gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 5. Oktober 2016 keine Folge.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Vorschreibung der rechtskräftig verhängten Zwangsstrafen nach dem GEG als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

3 Gegen dieses Erkenntnis erhoben die Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom 14. März 2018, E 145/2018, ablehnte und über nachträglichen Antrag mit einem weiteren Beschluss vom 17. April 2018 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

4 In der vorliegenden Revision erachten sich die Revisionswerber "in ihren unions(grund)rechtlich und einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten auf

-

Nichtvorschreibung einer nichtigen, weil ordre-publicwidrigen Geldstrafe

-

Entscheidung durch die zuständige Instanz (EuGH) nach Art. 267 AEUV

-

Unverletzlichkeit des Eigentums nach Art. 17 EUGRC

-

ein faires Verfahren in einer Straf- oder Disziplinarsache (Art. 47 AEUV)

-

auf Beachtung des österreichischen Ordre Public

-

auf Beachtung des unionsrechtlichen Ordre Public

-

ordnungsgemäße Entscheidungsbegründung

-

ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren

-

Vereinbarkeit mit der Datenschutzverordnung

und allenfalls durch Anwendung verfassungswidriger genereller Normen"

verletzt.

5 Gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass eine Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).

Nach ständiger Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, mwN).

Dem in § 28 Abs. 3 VwGG normierten Erfordernis, dass die Revision "gesondert" die Gründe zu enthalten hat, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan. Vielmehr ist in den "gesonderten" Gründen konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (VwGH 25.9.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen (VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, mwN).

7 Dem Erfordernis der gesonderten Darlegung der Zulässigkeit der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG genügt die vorliegende Revision nicht. Auch die unter dem Punkt "4 Zulassungsverpflichtung" - das Gesetz unterscheidet nur zwischen zulässigen und unzulässigen Revisionen, kennt jedoch keine Zulassungsverpflichtung für oder Zulassung durch den Verwaltungsgerichtshof - aufgeworfene Frage der "Vereinbarkeit der Offenlegungsrichtlinien mit der Datenschutzverordnung, die am 26.05.2018 in Kraft getreten ist", stellt diese Voraussetzung nicht her, zumal unerfindlich bleibt, wie die - offenbar gemeinte - Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 - Datenschutz-Grundverordnung, nach ihrem Art. 99 Abs. 2 ab 25. Mai 2018 in Geltung, für die dem Verfahren nach § 283 UGB zugrundeliegenden Sachverhalte und insbesondere für das Einbringungsverfahren Maßgeblichkeit entfalten sollte.

8 Die Revision ist daher wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

9 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 12. Juli 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160097.L00

Im RIS seit

03.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten