Norm
StPO §258 Abs2Rechtssatz
Eine Beweisregel des Inhalts, Aussagen, die ein Zeuge vor Gericht abgelegt hat, sei jedenfalls höherer Beweiswert zuzuerkennen als im Rahmen kriminalpolizeilicher Befragungen getätigten (nicht mittels Video aufgezeichneten) Angaben, ist dem Gesetz fremd (§ 258 Abs 2 StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132114Im RIS seit
03.08.2018Zuletzt aktualisiert am
10.08.2018