Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** S*****, vertreten durch Dr. Christoph Neuhuber, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. H***** P*****, als Insolvenzverwalter über das Vermögen der W***** GesmbH, *****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 5 Cg 3/15m des Landesgerichts Korneuburg, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 10. April 2018, GZ 1 R 146/17y-7, womit der Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 25. August 2017, GZ 5 Cg 49/17d-4, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht hat die auf den Wiederaufnahmegrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage im Vorprüfungsverfahren gemäß § 538 ZPO zurückgewiesen.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist verspätet.
Auch für das Revisionsrekursverfahren gilt die in § 521 Abs 1 ZPO idF der ZVN 2009 (BGBl I 2009/30) geregelte Rechtsmittelfrist (vgl RIS-Justiz RS0121643 [T1]). Sie beträgt – mit Ausnahme von Rekursen gegen Endbeschlüsse im Besitzstörungsverfahren und Aufhebungsbeschlüsse des Berufungsgerichts (§ 519 Abs 1 Z 2 ZPO) – 14 Tage. Keiner dieser beiden Ausnahmefälle liegt hier vor. Auch die Zurückweisung einer Klage (vor und nach Streitanhängigkeit) fällt unter die allgemeine Regelung (10 ObS 65/17g mwN).
Im vorliegenden Fall wurde die Entscheidung des Rekursgerichts dem Klagevertreter am 20. 4. 2018 zugestellt. Er hat den Revisionsrekurs erst am 17. 5. 2018, somit nach Ablauf der Revisionsrekursfrist, erhoben.
Der verspätete Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen (§ 526 Abs 2 Satz 1 ZPO).
Textnummer
E122283European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0070OB00116.18M.0704.000Im RIS seit
03.08.2018Zuletzt aktualisiert am
03.08.2018