Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. W*****, vertreten durch Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei Mag. J*****, vertreten durch DDr. Jörg Christian Horwath, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 48.995,05 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 26. April 2018, GZ 1 R 27/18g-40, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Steuerberater haften nach der Rechtsprechung nur für die Kenntnisse und den Fleiß, über die ihre Berufskollegen gewöhnlich verfügen (RIS-Justiz RS0026489 [T4]). Die Anforderungen an ihre Sorgfaltspflicht dürfen nicht überspannt werden, wobei auch der konkrete Auftrag zu berücksichtigen ist (vgl RIS-Justiz RS0026584 [T8]). Die Beurteilung, ob ein Steuerberater seine Beratungspflichten verletzt hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet nur bei einer zu korrigierenden Fehlbeurteilung eine erhebliche Rechtsfrage. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
2. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat der zuständige Mitarbeiter des – mit der Errichtung des Jahresabschlusses für Umsatz- und Einkommenssteuer beauftragten – Beklagten den klagenden Mandanten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die (beabsichtigte) Vermietung von zwei Wohnungen in einem vom Mandanten errichteten Haus zu fremdüblichen Bedingungen erfolgen müsse. Ungeachtet dieser Auskunft und einer von ihm selbst eingeholten Information über den nach konkreter Lage und Wohnumgebung üblichen Mietzins pro m² vermietete der Kläger seiner Mutter eine Wohnung zu einem ortsunüblich (fremdunüblich) niedrigen Mietzins, weshalb die Abgabenbehörde letztlich die Vermietung als Liebhaberei ansah und die lukrierte Vorsteuer zurückforderte. Seinem Steuerberater hatte der Kläger, der bereits vor diesem Projekt Erfahrung mit der Vermietung aufwies, den Gesamtmietzins für beide Wohnungen ohne Aufschlüsselung bekanntgegeben.
3. Die Beurteilung der Vorinstanzen, der mit der Erstellung von Jahresabschlüssen beauftragte Steuerberater sei nicht verpflichtet, die ortsüblichen Mietzinse in einer Stadt, in der sich auch nicht sein Sitz befindet, zu kennen oder zu eruieren, die ihm von seinem (in diesen Angelegenheiten nicht unerfahrenen) Mandanten bekanntgegebenen Mietzinse nach Fremdüblichkeit zu überprüfen und ihn zu einer Vermietung zu einem höheren Preis anzuleiten, ist durchaus vertretbar.
Textnummer
E122288European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0100OB00059.18A.0717.000Im RIS seit
03.08.2018Zuletzt aktualisiert am
14.06.2019