Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** AG, *****, vertreten durch die Huber Swoboda Oswald Aixberger Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagten Parteien 1. J***** GmbH, *****, und 2. M***** R*****, beide vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in Graz, wegen Unterlassung (Streitwert 34.900 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 100 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. April 2018, GZ 12 R 102/17h-29, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Senat hat in zahlreichen vergleichbaren Konstellationen – dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 15. 10. 2016 zur GZ G 103/2016-49 ua und auch dessen Erkenntnis vom selben Tag zur GZ E 945/2016-24 ua (in Zusammenschau mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. 10. 2016 zu AZ Ro 2015/17/0022) folgend – ausgesprochen, dass auch nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen im Sinn der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs das österreichische System der Glücksspielkonzessionen nicht gegen Unionsrecht verstößt, und dass auch kein Anhaltspunkt für eine Inländerdiskriminierung besteht (RIS-Justiz RS0130636; 4 Ob 95/17z; vgl schon 4 Ob 222/13w). Der Verfassungsgerichtshof hat auch in der Folge keinen Anlass gesehen, von seiner Auffassung abzugehen (27. 6. 2017, AZ E 883/2017 ua; 21. 9. 2017, AZ E 2172/2017 ua; eingehend jüngst 22. 11. 2017, AZ E 3302/2017). Auch für den Senat besteht dafür kein Anlass.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Kriterien einer allfälligen Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielrechts bereits in mehreren Entscheidungen hinreichend festgelegt, woran sich die ständige Rechtsprechung des Senats orientiert (vgl die zu RIS-Justiz RS0129945 angeführten Entscheidungen; zuletzt etwa 4 Ob 38/18v, 4 Ob 35/18b und 4 Ob 229/17f). Der weiteren Befassung des Europäischen Gerichtshofs im Wege eines aus Anlass dieses Verfahrens einzuleitenden Vorabentscheidungsverfahrens – wie von den Beklagten angeregt – bedarf es daher nicht. Dass die von der Revision ins Treffen geführte neuere Entscheidung des EuGH zu C-3/17, Sporting Odds, keinen Anlass zur Änderung dieser Einschätzung bietet, hat der Senat bereits wiederholt ausgesprochen (RIS-Justiz RS0129945 [T3]): Warum die in jener EuGH-Entscheidung behandelte Bedeutung der Dienstleistungsfreiheit für Online-Glücksspiel für den
– Aspekte der Niederlassungsfreiheit betreffenden – § 14 Abs 3 GSpG (vgl 4 Ob 251/14m [Pkt 5] mwN) oder für den vorliegenden Fall, bei dem es sich um einen reinen Binnensachverhalt handelt, relevant wäre, erschließt sich aus der Revision nicht.
Ein EU-Mitgliedstaat verfügt im besonderen Bereich der Veranstaltung von Glücksspielen über ein weites Ermessen bei der Festlegung der Anforderungen, die sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben. Sofern die nach der Rechtsprechung des EuGH bestehenden Anforderungen im Übrigen erfüllt sind, ist es Sache jedes Mitgliedstaats, zu beurteilen, ob es im Zusammenhang mit den von ihm verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, Spiel- und Wetttätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen; eine innerstaatlich nicht einheitliche Rechtslage führt daher nicht notwendigerweise zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Kohärenz des Gesamtsystems (vgl EuGH Rs C-156/13, Digibet, Rn 32, 36). Unionsrechtswidrigkeit bestimmt sich auch nicht danach, ob ein (erstinstanzliches) Konzessionsverfahren in concreto dem Transparenzgebot widersprach, sondern danach, ob für die Konzessionserteilung grundsätzlich ein transparentes System und ausreichender Rechtsschutz gegen begangene Verfahrensverstöße vorgesehen sind. Dass beides nach österreichischer Rechtslage gegeben ist, hat der Senat bereits ausgesprochen (4 Ob 95/17z mwN). Rechtserhebliche Umstände, die eine andere Beurteilung dieser Aspekte nahelegen würden, ergeben sich aus der Revision nicht.
Soweit die Beklagten an konkreten Umständen, die sich in kurzem zeitlichen Abstand seit der Beurteilung der tatsächlichen Kohärenz durch die Rechtsprechung geändert hätten (vgl 4 Ob 30/17s), auf den Bereich des illegalen Online-Glücksspiels und seine angebliche Ausweitung und mangelnde Kontrolle sowie den Aspekt der Sicherung von Staatseinnahmen abstellen, wurde darauf bereits in der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Ro 2015/17/0022, Rn 109, 115 sowie Rn 107) und darauf Bezug nehmend des Senats Bedacht genommen. Eine erhebliche Rechtsfrage wird daher auch hier nicht aufgezeigt. Dass das – verfahrensrechtliche Fragen der amtswegigen Sachverhaltsermittlung betreffende – Urteil des EuGH C-685/15, Online Games, für Fallkonstellationen wie die vorliegende nicht relevant ist, hat der Senat bereits festgehalten (4 Ob 149/17s); aus welchen Gründen dies nunmehr anders beurteilt werden müsste, legt die Revision ebenfalls nicht dar.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Textnummer
E122280European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0040OB00125.18P.0717.000Im RIS seit
03.08.2018Zuletzt aktualisiert am
03.08.2018