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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
VwRallg;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte, Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des ME und der NE, beide in T, beide vertreten durch Dr. Hartmut Ramsauer, Dr. Karl Ludwig Vavrovsky und Dr. Ingrid Stöger, Rechtsanwälte in Salzburg, Mozartplatz 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 24. Oktober 1988, Zl. 1/01-27.640/1-1988, betreffend Festsetzung des Maßes einer Wasserbenutzung (mitbeteiligte Parteien: P und B E in T, beide vertreten durch Dr. Reinhold Glaser, Rechtsanwalt in Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 25) , zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 10.680,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 4. September 1986 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung unter Zugrundelegung der §§ 9 Abs. 2, 11 bis 13, 21, 22, 55 Abs. 3, 98, 111 und 121 WRG 1959 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Beschwerdeführern sowie den Mitbeteiligten die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die Versorgung der Objekte E Nr. 6 (Landwirtschaft) und des Zuhauses E Nr. 29 mit dem erforderlichen, aus drei Quellen gewonnenen Trink- und Nutzwasser.
Das Maß der Wasserbenutzung wurde wie folgt festgesetzt:
"Konsensmenge: 2,6 m3 pro Tag (Landwirtschaft - Objekt
E Nr. 6) 1,6 m3 pro Tag (Zuhaus - E Nr. 29)."
Das Wasserbenutzungsrecht wurde an das Eigentum an der
Betriebsanlage gebunden. In der Bescheidbegründung wurde auf das anstandslose Verhandlungsergebnis verwiesen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Mitbeteiligten mit Eingabe vom 17. September 1986 einen als Berufung gewerteten Einspruch, in dem sie sich mit der Wasserverteilung nicht einverstanden erklärten. Mit den Beschwerdeführern sei eine Vereinbarung getroffen worden, daß das Wasser zu je ein Drittel für das Anwesen E Nr. 6, das Anwesen E Nr. 29 Parterre und das Anwesen E Nr. 29 1. Stock verteilt werden sollte.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24. Oktober 1988 wurde der erstinstanzliche Bescheid hinsichtlich der Konsenswassermenge wie folgt geändert:
"Konsenswassermenge: Insgesamt höchstens 5,4 l/m. Vom jeweiligen Dargebot steht dem Objekt E Nr. 6 jeweils ein Drittel, dem Objekt Nr. 29 unteres Stockwerk ein Drittel sowie oberes Stockwerk ein Drittel zur Verfügung".
Das Wasserbenutzungsrecht wurde gleichzeitig "an das Eigentum der Objekte E Nr. 6 und E Nr. 29" gebunden. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, laut einem Übergabsvertrag vom 5. November 1971 sei eine Drittelaufteilung auf die angeführten Objekte vorgesehen gewesen. Diesem privatrechtlichen Übereinkommen folgend sei daher die Neuaufteilung des Wasserbenutzungsrechtes auszusprechen gewesen. Das Maß der gesamten Wassernutzung sei entsprechend der Höchstschüttmenge der Quellen mit 5,4 l pro Minute festzusetzen gewesen. Die tatsächliche Aufteilung der Wasserentnahmemengen sowie die Kontrolle über die jeweilige Wasserentnahme sei Aufgabe der Wasserbenutzungsberechtigten. Die im erstinstanzlichen Bescheid verfügte Bindung des Wasserbenutzungsrechtes an das Eigentum an der Betriebsanlage habe nicht dem zugrundeliegenden Sachverhalt entsprochen, weshalb das Wasserrecht an das jeweilige Eigentum der durch die Wasserversorgungsanlage versorgten Liegenschaften zu binden gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihren Rechten auf Bestimmung von Maß und Ort der Wasserbenutzung nach dem tatsächlichen Bedarf des Objektes E Nr. 6 und nach dem natürlichen Wasserdargebot, auf dingliche Bindung des Wasserbenutzungsrechtes an das Eigentum an der Betriebsanlage, auf Zugrundelegung privatrechtlicher Vereinbarungen über die Aufteilung der Konsenswassermenge, auf Feststellung der tatsächlich in Trockenzeiten vorhandenen Wassermenge sowie auf Einhaltung der Verfahrensvorschriften verletzt.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und ebenso wie die Mitbeteiligten eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 11 Abs. 1 WRG 1959 sind bei Erteilung einer nach § 9 oder § 10 Abs. 2 erforderlichen Bewilligung jedenfalls der Ort, das Maß und die Art der Wasserbenutzung zu bestimmen.
Gemäß § 13 Abs. 1 WRG 1959 hat sich das Maß der Wasserbenutzung (§ 12) nach dem Bedarf des Bewerbers und nach dem natürlichen Wasserdargebot zu richten, das mit Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand, beim Grundwasser auch mit Rücksicht auf seine natürliche Erneuerung, jeweils zur Verfügung steht.
Gemäß § 111 Abs. 2 WRG 1959 muß das eingeräumte Maß der Wasserbenutzung im Bescheid durch eine genaue Beschreibung der zur Wasserführung dienenden Vorrichtungen (Stauwerk, Überfall, Schleusen, Fluder, Kanal, Rohrleitung, Ausgleichsbecken und anderes) sowie aller sonst maßgebenden Teile der Anlage, insbesondere der hydromotorischen Einrichtung und Angabe der Gebrauchzeiten, festgesetzt werden. Das Maß der zur Benutzung kommenden Wassermenge ist, soweit tunlich, auch ziffernmäßig durch Festsetzung des zulässigen Höchstausmaßes zu begrenzen.
Im vorliegenden Fall hat die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung den Beschwerdeführern und den Mitbeteiligten gemeinsam die wasserrechtliche Bewilligung für die angeführte Wasserversorgungsanlage erteilt. Gegen die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung an eine Personenmehrheit bestehen an sich keine rechtlichen Bedenken, doch ergibt sich aus dem WRG 1959 in seiner Gesamtheit und insbesondere aus den zitierten Paragraphen dieses Gesetzes, daß das erteilte Wasserrecht immer als Einheit zu behandeln ist. Dies gilt insbesondere auch für die Festsetzung des Maßes der erteilten Bewilligung. So kann vor allem aus § 13 Abs. 1 leg. cit. geschlossen werden, daß für die von der Wasserrechtsbehörde vorzunehmende Festsetzung des Maßes der Bedarf des Bewerbers bzw. der Bewerber insgesamt als Ausgangsbasis zu dienen hat und dem natürlichen Wasserdargebot gegenüberzustellen ist. Eine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde für eine Aufteilung des einer Personenmehrheit erteilten Wasserrechtes kommt nur insoweit in Frage, als nach den Bestimmungen des 7. Abschnittes des WRG 1959 über Wassergenossenschaften sowohl hinsichtlich der Genehmigung der Genossenschaftssatzungen (§ 77 leg. cit.) wie auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes über Wassergenossenschaften (§ 85 leg. cit.) von der Wasserrechtsbehörde zu entscheidende Fragen der Aufteilung eines einer Genossenschaft zustehenden Wasserrechtes auf einzelne Genossenschaftsmitglieder bedeutsam sein können. Die Aufteilung des Maßes eines einer Personenmehrheit einheitlich verliehenen Wasserrechtes auf die einzelnen Wasserberechtigten findet hingegen im WRG 1959 keine Deckung. Hiebei handelt es sich vielmehr um eine dem Zivilrecht zuzuordnende Materie, zu deren Entscheidung die Wasserrechtsbehörde nicht berufen ist.
Demgegenüber haben sowohl die Behörde erster Instanz wie auch die belangte Behörde das den Beschwerdeführern und den Mitbeteiligten insgesamt zugestandene Maß der Wasserbenutzung im Innenverhältnis dieser Personen zueinander aufgeteilt. Der sohin in Verkennung der Rechtslage ergangene angefochtene Bescheid war schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Da sohin bereits eine Entscheidung in der Sache vorliegt, erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführer, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206, über die Pauschalierung der Kostenersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, insbesondere deren Artikel III Abs. 2.
Wien, am 23. Mai 1989
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988070146.X00Im RIS seit
02.08.2018Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018