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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, LL.M., über die Revision der B in P, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 19, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 14. März 2017, Zl. LVwG-000175/8/Bi/CG, betreffend Übertretung des Tierschutzgesetzes (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses vom 14. März 2017 gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich der Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 6. September 2016 wegen Übertretung des Tierschutzgesetzes teilweise Folge und bestätigte dieses mit der Maßgabe, dass der Schuldspruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses wie folgt geändert wurde:
"Sie ... (revisionswerbende Partei) ... haben als Obfrau des
Tierschutzvereines ... und somit als verfügungsberechtigte Person
Amtstierarzt Dr. Franz G. und Tierschutzombudsmann Mag. Dieter D.
bei der unangemeldeten Kontrolle vom 5. August 2016 ab 11.30 Uhr
den Zutritt zur Liegenschaft ... zum Zweck der Kontrolle der
Hundehaltung verwehrt und damit als Verfügungsberechtigte über die genannte Liegenschaft die Ausübung der Befugnisse gemäß § 36 Abs. 1 TSchG nicht geduldet, obwohl sie über den Grund der Kontrolle, nämlich Beschwerden über Mängel bzw. Missstände bei der Hundehaltung an die Tierschutzombudsstelle OÖ, und ihre Duldungs- und Mitwirkungspflichten nach dem Tierschutzgesetz informiert worden waren - und dies obwohl Sie mit Straferkenntnis der BH Eferding vom 28. Juli 2014 ... wegen Verweigerung der amtstierärztlichen Kontrolle der genannten Liegenschaft am 20. Februar 2014 bereits rechtskräftig bestraft worden waren."
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wurde die Geldstrafe auf EUR 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 15 Stunden) herabgesetzt.
3 Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich sprach aus, dass gemäß § 25a VwGG gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
4 Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ging in seinen Entscheidungsgründen vom folgendem Sachverhalt aus: Die Mutter der revisionswerbenden Partei habe die Tür geöffnet und sowohl dem Amtstierarzt als auch dem Tierschutzombudsmann den Zutritt verweigert, nachdem ihr der Grund für die Kontrolle genannt worden sei. Nachdem die Mutter der Revisionswerberin kategorisch bei ihrer Ansicht geblieben wäre und gemeint hätte, man solle sich das mit der revisionswerbenden Partei ausmachen, sei die revisionswerbende Partei telefonisch erreicht und auch dieser der Grund für die beabsichtigte Kontrolle mitgeteilt worden. Die revisionswerbende Partei habe geantwortet, dass sie gerade in Linz sei. Eine Kontrolle der im Haus befindlichen Hunde, bei der sie anwesend sein wolle, könne jetzt nicht durchgeführt werden.
5 In beweiswürdigender Hinsicht hielt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich fest, dass die vom Amtstierarzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht glaubwürdig geschilderte Aussage der Mutter der revisionswerbenden Partei, sie sollten sich das mit der revisionswerbenden Partei ausmachen, sehr wohl darauf hindeute, dass im Fall der Zustimmung der revisionswerbenden Partei ihre Mutter voraussichtlich den für die Kontrolle erforderlichen Zutritt gewährt hätte.
6 Gegen dieses Erkenntnis erhob die revisionswerbende Partei eine Revision mit dem Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 14. März 2017 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufheben.
7 Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen erstattete eine Revisionsbeantwortung, in welcher die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragt wurde.
8 Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden. Die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Nach § 34 Abs. 3 VwGG ist der Beschluss nach Abs. 1 in
jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
12 Die Revision ist unzulässig:
13 In ihren Zulässigkeitsausführungen hält die revisionswerbende Partei fest, es erscheine geboten, dass sich der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtsfrage äußere, welches Ausmaß die Mitwirkungspflicht des Tierhalters bei Kontrollen der Behörde habe. Wie im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingewandt, sei es der revisionswerbenden Partei nicht möglich gewesen, der Behörde Zutritt zu verschaffen, weil sie zu diesem Zeitpunkt nicht vor Ort, sondern in Linz gewesen sei. Ganz abgesehen davon wäre die revisionswerbende Partei "faktisch nicht berechtigt" gewesen, dem Amtstierarzt und dem Tierschutzombudsmann Zutritt zur Liegenschaft zu verschaffen. Ob eine Verwaltungsstraftat, die essentiell ein Verstoß gegen eine gesetzlich statuierte Mitwirkungspflicht sei, auch telefonisch begangen werden könne oder nicht, sei wohl eine Frage grundlegender Bedeutung. Diese Frage habe zweifellos eine über diesen Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Daher sei es geboten, dass der Verwaltungsgerichtshof im Sinne der Rechtssicherheit dazu äußere, ob eine Mitwirkungspflicht auch per Telefon verletzt werden könne, auch wenn faktisch keine Einwirkungsmöglichkeit bestehe.
14 Gemäß § 35 Abs. 4 Tierschutzgesetz (TSchG) ist die Behörde jederzeit zur Kontrolle - auch von privaten Tierhaltungen - berechtigt (VwGH 19.1.2010, 2007/05/0254; Binder, Das österreichische Tierschutzrecht3, § 35 Anm. zu Abs. 4).
15 Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt (VwGH 24.5.2018, Ra 2017/07/0013, 0031, mwN). Entfernt sich die revisionswerbende Partei bei der Zulässigkeitsbegründung aber vom festgestellten Sachverhalt, kann schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen (VwGH 14.3.2016, Ra 2016/02/0011, mwN).
16 Davon ist im vorliegenden Revisionsfall auszugehen. In ihren Zulässigkeitsausführungen übersieht die revisionswerbende Partei nämlich, dass das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in schlüssiger - vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beanstandender und von der revisionswerbenden Partei auch nicht bekämpfter - Beweiswürdigung von folgendem Sachverhalt ausgeht:
Die Aussage der Mutter der revisionswerbenden Partei deutet sehr wohl darauf hin, dass im Fall der telefonischen Zustimmung der revisionswerbenden Partei ihre Mutter den für die Kontrolle erforderlichen Zutritt gewährt hätte. Damit scheidet aber die Annahme einer faktisch nicht bestehenden Einwirkungsmöglichkeit durch die revisionswerbende Partei per Telefon aus.
17 Mangels Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war die Revision daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
18 Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG - im Besonderen § 51 VwGG - in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung.
Wien, am 6. Juli 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020106.L00Im RIS seit
02.08.2018Zuletzt aktualisiert am
15.04.2019