TE Vwgh Beschluss 2018/7/18 Ra 2018/01/0175

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Veröffentlicht am 18.07.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs7;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/01/0313 Ra 2018/01/0312

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision 1. des M A,

2. der W A, und 3. der C A, alle vertreten durch Mag. Titus Trunez, Rechtsanwalt in 4150 Rohrbach-Berg, Bahnhofstraße 16, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. März 2018, Zlen. 1) W226 2175155-1/3E, 2) W226 2175151-1/3E und

3) W226 2175145-1/2E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerber, laut den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der Volksgruppe der Kumyken in Dagestan, stellten am 22. Jänner 2014 hinsichtlich des Erstrevisionswerbers und am 29. Juni 2014 hinsichtlich der Zweit- und Drittrevisionswerberinnen Anträge auf internationalen Schutz. Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind die Eltern der minderjährigen Drittrevisionswerberin.

2 Mit Bescheiden jeweils vom 21. September 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge der Revisionswerber vollinhaltlich ab, erteilte keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ Rückkehrentscheidungen und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation fest.

3 Mit Erkenntnis vom 20. März 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobenen Beschwerden als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Die vorliegende Revision rügt in ihrem Zulässigkeitsvorbringen im Wesentlichen die räumliche Unbestimmtheit der vom BVwG angenommenen innerstaatlichen Fluchtalternative sowie ein Abgehen des BVwG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht.

8 Soweit die Revisionswerber zur Zulässigkeit vorbringen, das BVwG habe zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen bzw. das Absehen von der Verhandlung nicht ausreichend begründet, ist auszuführen, dass gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine Verhandlung unter anderem unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. VwGH 13.12.2017, Ra 2017/01/0187). Inwieweit diese Voraussetzung im vorliegenden Fall nicht erfüllt gewesen wäre, zeigen die Revisionswerber mit ihren allgemeinen Zulässigkeitsausführungen nicht auf (vgl. u.a. VwGH 18.5.2018, Ra 2018/01/0027, mwN).

9 Wenn die Revisionswerber im Zulässigkeitsvorbringen weiters im Ergebnis eine fehlende "räumliche Präzisierung" der angenommenen innerstaatlichen Fluchtalternative (in der gesamten Russischen Föderation) rügen, wird damit die Relevanz des geltend gemachten Mangels nicht konkret dargetan. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht es nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel, und zwar in konkreter Weise, darzulegen (vgl. für viele etwa VwGH 24.8.2017, Ra 2017/01/0240, oder auch VwGH 22.2.2018, Ra 2017/18/0386, jeweils mwN.)

10 In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen.

Wien, am 18. Juli 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010175.L00

Im RIS seit

02.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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