TE Lvwg Erkenntnis 2018/4/25 VGW-101/014/1007/2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.04.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

25.04.2018

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StVO 1960 §45 Abs2
VwGVG §29 Abs5

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

gekürzte Ausfertigung

gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Findeis über die Beschwerde der Frau Mag. L. M. vom 13.11.2017 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 65, Rechtliche Verkehrsangelegenheiten, Parkraumbewirtschaftung, vom 24.10.2017, …, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 9.4.2018, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

B E G R Ü N D U N G

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.10.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 7.9.2017 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im … Wiener Gemeindebezirk geltenden höchstzulässigen Parkdauer von zwei Stunden (Kurzparkzone) für das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen

EU-... gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 abgewiesen.

Auf Grund der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde fand vor dem Verwaltungsgericht Wien am 9.4.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.

Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag auf Ausnahmebewilligung von der Kurzparkzone, dass aufgrund ihrer psychologischen Tätigkeit in ihrer psychologischen und psychotherapeutischen Praxis ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an der Ausnahmebewilligung vorliege. Die Parkplatzsituation rund um die Praxis („A.“ in Wien, S.-gasse) sei zunehmend schwierig (Baustellen, Reservierungen usw.). Früher sei sie oft öffentlich gefahren. Seit ihrem Umzug im August 2017 vom … Bezirk in das Burgenland sei sie auf das Auto angewiesen. Ihre Kollegen in der Gemeinschaftsordination hätten ebenfalls Ausnahmebewilligungen erhalten. Laut der von der BF vorgelegten Bestätigung des Allgemeinmediziners Dr. N. benütze die BF die Ordinationsräumlichkeiten des Dr. N. Dienstag von 7 Uhr bis 17 Uhr, Mittwoch von 9 Uhr bis 20 Uhr und Freitag von 7 Uhr bis 18 Uhr. Eine diesbezügliche Bestätigung der Ärztekammer könne sie mangels Mitgliedschaft nicht vorlegen.

Gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 kann die Behörde in anderen als den im Abs. 1 bezeichneten Fällen Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie zB auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.

Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO ein strenger Maßstab anzulegen und eine solche daher nur bei Vorliegen von gravierenden, die antragstellende Partei außergewöhnlich hart treffenden Gründe zu erteilen (VwGH 23.4.2013, Zahl 2012/02/0006).

Der Antragstellerin obliegt es hinsichtlich des Tatbestandselements "erhebliches wirtschaftliches Interesse" ein konkretes, überprüfbares Vorbringen über die wirtschaftlichen Auswirkungen, die die Kurzparkzonenregelung auf seinen Betrieb hat, dazutun (VwGH 19.7.2011, Zl. 2010/02/0299).

Bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung muss auch die Möglichkeit, einen in angemessener Entfernung gelegenen Abstellplatz in einer Parkgarage zu mieten, ausgeschöpft worden sein. Bei Anwendung des von der Rechtsprechung geforderten "strengen Maßstabes" ist auch die Verwendung von Taxis oder öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar.

Die Beschwerdeführerin wäre gehalten gewesen, von sich aus darzulegen, aus welchem Grund eine entsprechende Organisation und Disposition der mit dem gegenständlichen Kraftfahrzeug durchzuführenden Fahrten - auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit, dieses in einer Parkgarage abzustellen, nicht möglich sein sollte, weil im Verfahren zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 der Antragsteller initiativ alle jene persönlichen und innerbetrieblichen Umstände darzulegen hat, die ein entsprechendes erhebliches persönliches und wirtschaftliches Interesse der antragstellenden Partei oder die Verhinderung bzw. besondere Erschwernis der Durchführung der dieser Partei gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben begründen (vgl. VwGH 25.11.1994, Zl. 94/02/0070; 20.11.1998, Zl. 96/02/0180).

Dass die Anmietung eines Stellplatzes faktisch oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, hat die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft dargelegt: Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich im Erkenntnis vom 20.6.2006, Zl. 2006/02/0120, ausgeführt, es kämen als derartige wirtschaftliche Interessen nur solche Umstände in Betracht, die den Antragsteller in besonderer Weise beträfen.

Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, befinden sich in unmittelbarer Nähe zum Praxisstandort zumindest zwei Parkgaragen, nämlich jene der W. und die der G., die lediglich zwischen 260 m und 550 m vom Standort entfernt liegen und fußläufig in wenigen Minuten zu erreichen seien.

Unter Zugrundelegung des von der Rechtsprechung geforderten "strengen Maßstabes" kann das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Ausnahmebewilligung nicht festgestellt werden; es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Überdies liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Kurzparkzone; Parkplatz; Ausnahmebewilligung; erhebliches wirtschaftliches Interesse; strenger Maßstab bei Erteilungsvoraussetzungen; gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.101.014.1007.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten