RS Lvwg 2018/5/14 VGW-101/056/14807/2017, VGW-101/V/056/14812/2017, VGW-101/V/056/14815/2017, VGW-10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.2018
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

14.05.2018

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ÖffnungszeitenG §4a
ÖffnungszeitenG §5
AVG §8

Rechtssatz

Das Öffnungszeitengesetz sieht kein Antragsrecht oder sonstige individuelle Rechte bzw. Beteiligungen Einzelner zur Erlassung oder Abänderung einer Verordnung vor. Die Erhebung des besonderen regionalen Bedarfs findet im Gesetz nicht unter Mitwirkung Einzelner statt. Im vorliegenden Fall kann daher nicht aus rechtsstaatlichen Überlegungen aufgrund einer bestehenden Rechtsschutzlücke ein entsprechend Antragsrecht abgeleitet werden.

Schlagworte

Öffnungszeiten; Verkaufsstellen; Wochenende; Bedarf, außergewöhnlicher regionaler; Verordnung; Landeshauptmann; Antragsrecht; subjektiv-öffentliches Recht; Verordnungserlassung; Interessenvertretung; Wirtschaftskammer; Arbeiterkammer

Anmerkung

VfGH v. 24.9.2018, E 2625/2018; Ablehnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.101.056.14807.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten