Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.05.2018Index
50/02 Sonstiges GewerberechtNorm
ÖffnungszeitenG §4aRechtssatz
Das Öffnungszeitengesetz sieht kein Antragsrecht oder sonstige individuelle Rechte bzw. Beteiligungen Einzelner zur Erlassung oder Abänderung einer Verordnung vor. Die Erhebung des besonderen regionalen Bedarfs findet im Gesetz nicht unter Mitwirkung Einzelner statt. Im vorliegenden Fall kann daher nicht aus rechtsstaatlichen Überlegungen aufgrund einer bestehenden Rechtsschutzlücke ein entsprechend Antragsrecht abgeleitet werden.
Schlagworte
Öffnungszeiten; Verkaufsstellen; Wochenende; Bedarf, außergewöhnlicher regionaler; Verordnung; Landeshauptmann; Antragsrecht; subjektiv-öffentliches Recht; Verordnungserlassung; Interessenvertretung; Wirtschaftskammer; ArbeiterkammerAnmerkung
VfGH v. 24.9.2018, E 2625/2018; AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.101.056.14807.2017Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018