TE Lvwg Erkenntnis 2018/5/16 VGW-031/087/4960/2018

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Veröffentlicht am 16.05.2018
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Entscheidungsdatum

16.05.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Dr. Zirm über die Beschwerde des Herrn F. S. vom 02.04.2018, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat …, vom 22.03.2018, Zl. …, mit welchem der Antrag vom 17.02.2018 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG nicht bewilligt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14. Mai 2018

zu Recht e r k a n n t:

I.       Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines Einspruchs gegen die Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat …, vom 18.12.2017, Zl. …, bewilligt.

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof – soweit eine Revision nicht nach § 25a Abs. 4 B-VG ausgeschlossen ist – nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verwaltungsbehördliches Verfahren

1. Über den Beschwerdeführer wurde mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 18. Dezember 2017 eine Geldstrafe wegen Verletzung des § 18 Abs. 3 StVO in der Höhe von € 95,- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 19 Stunden verhängt.

2. Mangels Entrichtung der Geldstrafe erhielt der Beschwerdeführer eine Mahnung, welche ihm am 14. Februar 2018 zugestellt wurde.

3. Daraufhin stellte der Antragsteller am 17. Februar 2018 (Samstag) einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Erhebung eines Einspruches gegen die Strafverfügung vom 18. Dezember 2017. In dieser führte der Beschwerdeführer aus, er schließe aus, dass es eine Hinterlegung betreffend die Strafverfügung gegeben habe, da er laufend seine Pensionen und auch andere schreiben der MA 37 erhalte und die erhaltenen Hinterlegungen der Post auf dem zuständigen Postamt termingerecht abhole.

4. Die belangte Behörde hat daraufhin das Zustellorgan als Zeugen einvernommen. Dieser gab auf das Wesentlichste zusammengefasst Folgendes an:

Der Briefkasten des Beschwerdeführers werde regelmäßig geleert. Der Briefkasten sei mit dem Nachnamen „W.“ beschriftet. Seit Februar 2017 sei er Zusteller diese Adresse und habe bis dato keinerlei Klagen oder Beschwerden über eine nicht ordnungsgemäße Zustellung erhalten. Ein Werbeverzichtsaufkleber sei auf dem Briefkasten nicht angebracht. Es könne auch passieren, da es sich um einen Schlitzeinwurf handle, dass eine Hinterlegung in ein Werbeprospekt hineinrutsche. Es sei an der Adresse nicht immer jemand anwesend. Nach Einsicht in die RSb-Rücksendung könne er bezeugen, dass die Hinterlegungsanzeige in der Abgabeeinrichtung hinterlegt wurde.

5. Mit Bescheid vom 22. März 2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung ab, es sei laut Zusteller eine ordnungsgemäße Hinterlegung der Benachrichtigung an der Abgabestelle durchgeführt worden.

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführt, der Postbote versuche nicht, Zustellungen persönlich zu übergeben, sondern werfe Hinterlegungsanzeigen trotz Anwesenheit des Beschwerdeführers in den Briefkasten, wobei es dann nach Aussage des Zustellers auch passieren könne, dass die Hinterlegungsanzeige in die Werbeprospekte rutsche. Es liege ein unabwendbares Ereignis vor, weil der Bote nicht versucht habe, die Sendung persönlich zu übergeben.

7. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien samt der Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

II.      Verwaltungsgerichtliches Verfahren

1. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 14. Mai 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer einvernommen wurde, die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme.

2. Der Beschwerdeführer brachte in der Verhandlung – auf das Wesentliche zusammengefasst – Folgendes vor:

Die Hausbrieffachanlage sei eine neue Anlage mit Schlitzen, in die die Briefe und Postsendungen vom Briefträger eingeworfen werden. Seine Hausbrieffachanlage sei mit seinem früheren Namen „W.“ bezeichnet. Er bewohne seine Wohnung alleine. Nur auf der Wohnungstüre stehe der Name S.. Eine Klingelanlage der Wohnanlage sei vorhanden. Er wohne dort seit ca. 4 Jahren und bekomme laufend seine Post zugestellt. Er bekomme regelmäßig Postsendungen unter anderem auch seine Pension. Bisher habe es keine Probleme bei der Zustellung gegeben, da er seine Sendungen grundsätzlich erhalte. Er könne sich nicht erklären, warum er diesen Hinterlegungszettel nicht bekommen habe.

Lediglich gehe er davon aus, dass der Briefträger nicht jedes Mal an seiner Türe läuten würde, um Postsendungen zu übergeben. Er sei teilweise untertags zuhause, teilweise aber auch unterwegs. Den Briefträger kenne er nicht persönlich; er habe auch noch nie bei ihm geläutet.

Der Beschwerdeführer habe alleine Zugang zu seinem Postfach und er sei kaum auf Urlaub, daher habe er auch niemanden, der sein Postfach entleere, sollte er einmal nicht Zuhause sein. Sein Sohn sei bei ihm in der Wohnung zweitgemeldet, er besitze jedoch keinen Schlüssel für das Postfach, lediglich einen Wohnungsschlüssel.

Der Beschwerdeführer entleere seinen Briefkasten täglich. Er bekomme mehrmals wöchentlich diverse Schreiben darunter auch behördliche Schreiben von der MA 62. Er bekomme auch öfter Hinterlegungszettel. Dabei habe es bisher keine Probleme gegeben und er habe sie auch immer behoben.

Er habe keinen Werbekleber auf seinem Postfach, daher bekomme er ganz normal alle Werbesendungen in sein Postfach. Wenn er Werbung bekomme, blättere er diese jedes Mal durch, um keine Briefe oder andere Sendungen zu übersehen. Er lese aber nicht die einzelnen Werbeinhalte. Er schließe aus, dass der Hinterlegungszettel in die Werbung gerutscht ist und er diesen damit entsorgt hätte.

III.     Sachverhalt

1.       Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:

1.1. Am 21. Dezember 2017 unternahm ein Mitarbeiter der Post einen Zustellversuch der Strafverfügung der belangten Behörde vom 18. Dezember 2017 an der Adresse des Beschwerdeführers. Er hinterließ einen Hinterlegungszettel im Postfach des Beschwerdeführers. Tatsächlich wurde dem Beschwerdeführer die Strafverfügung somit am 22. Dezember 2017 gemäß § 17 ZustG per Hinterlegung zugestellt.

1.2. Der Bescheid wurde vom Beschwerdeführer bis zum Ende der Abholfrist am 9. Jänner 2018 im zuständigen Zustellpostamt nicht behoben.

1.3. Am 14. Februar erhielt der Beschwerdeführer eine Mahnung der belangten Behörde betreffend die Zahlung der mit der Strafverfügung verhängten Geldstrafe.

1.4. Zu diesem Zeitpunkt nahm der Beschwerdeführer erstmalig Kenntnis von der Strafverfügung und stellte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der bei der Behörde am 19. Februar 2018 einlangte.

1.5. Der Beschwerdeführer erhält regelmäßig Post in Form von Schreiben/Briefen und Werbung. Bisher hat es mit Zustellungen keine Probleme gegeben. Der Beschwerdeführer erhält auch behördliche Schreiben an diese Adresse und behebt hinterlegte Zustellstücke regelmäßig.

Er bewohnt seine Wohnung alleine, entleert sein Postfach täglich und sichtet auch das erhaltene Werbematerial, um entsprechende Briefe nicht zu übersehen.

2.       Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien verlesen wurde und der glaubhaften und schlüssigen Schilderung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien.

Die Feststellungen in Pkt. 1.1. ergeben sich aufgrund der Würdigung der Angaben des Zustellorgans im Verwaltungsverfahren als auch aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers. Es ist von einer ordnungsgemäßen Zustellung der Strafverfügung durch Hinterlegung auszugehen, da der Beschwerdeführer auch sonst sämtliche (behördliche) Schreiben und Hinterlegungsanzeigen in sein Postfach erhält und es diesbezüglich nach übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des Zustellorgans noch nie Probleme gegeben hat.

Konkrete Gründe, welche die dieser Sachverhaltsfeststellung zugrundeliegende Beweiswürdigung als unschlüssig erkennen ließen, werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch nicht zu erkennen.

IV.       Rechtliche Beurteilung

1.       Rechtslage

§ 24 VStG regelt die subsidiäre Anwendbarkeit des AVG auch für das Verwaltungsstrafverfahren.

§ 71 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51 idF BGBl. I 33/2013, lautet:

"§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1.       die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

[…]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

[…]"

2.       Erwägungen

Die Beschwerde ist berechtigt.

2.1.    Zunächst ist die Frage der ordnungsgemäßen Zustellung vom Problem der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu unterscheiden. Wäre eine ordnungsgemäße Zustellung nicht erfolgt, dann wäre die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von vornherein nicht erforderlich, da die Strafverfügung gegenüber dem Beschwerdeführer nie erlassen worden wäre.

2.2.    Da von einer ordnungsgemäßen Zustellung auszugehen war (siehe oben Pkt. III), ist im Folgenden auf das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Wiedereinsetzungsantrag einzugehen. Eine Auseinandersetzung mit dem Vorliegen von Wiederaufnahmegründen hat die belangte Behörde im bekämpften Bescheid unterlassen und sich lediglich auf die Frage der ordnungsgemäßen Zustellung beschränkt.

2.3.    Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie an der Einhaltung der Frist durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

2.4. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann; unvorhergesehen ist es hingegen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (vgl. etwa VwGH 10.10.1991, 91/06/0162; 22.9.1992, 92/04/0194).

2.5. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird, sodass den Antragsteller die Obliegenheit trifft, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat (VwGH 21.2.2017, Ra 2016/12/0026).

2.6. Bei der Beurteilung des Beschwerdefalles ist zunächst festzuhalten, dass das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung für den Beschwerdeführer bei der gegebenen Sachlage die einzige Möglichkeit darstellt, in der Sache selbst Gehör zu erhalten. Bei der Anwendung und Auslegung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen prozessrechtlichen Vorschriften dürfen die Anforderungen an die Partei nicht überspannt werden (vgl. VwGH 19.4.1994, 94/11/0053; 25.10.1990, 90/16/0163).

2.7. In seinem Wiedereinsetzungsantrag brachte der (unvertretene) Beschwerdeführer nur vor, er „schließe aus, dass es eine Hinterlegung gab“, mit der Begründung laufend erhalte er seine Pension, auch mehrmalige Schreiben von der Magistratsabteilung 37, die er anhand einer erhaltenen Hinterlegung der Post auf dem zuständigen Postamt termingerecht abhole. Da aber die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Versäumung einer Frist, im vorliegenden Fall der Einspruchsfrist, voraussetzt und diese erst zu laufen beginnen konnte, nachdem der fragliche Bescheid gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen worden war, was wiederum die wirksame Zustellung voraussetzte, kann dieses Vorbringen derart als Wiedereinsetzungsvorbringen gewertet werden, dass der Beschwerdeführer von einer allenfalls rechtmäßigen Zustellung nicht rechtzeitig Kenntnis erlangte (vgl. auch VwGH 21.12.1999, 97/19/0217).

2.8. Die Unkenntnis von der Zustellung eines Bescheides kann einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, sofern die Unkenntnis nicht auf einem Verschulden beruht, welches den Grad minderen Versehens überschreitet (vgl. VwGH 6.5.1997, Zl. 97/08/0022).

2.9. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, das heißt die im Verkehr mit Behörde und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl. etwa VwGH vom 10.02.1994, 94/18/0038).

2.10. Der Beschwerdeführer behauptet, im fraglichen Zeitraum keine Kenntnis von einer Hinterlegungsanzeige erlangt zu haben. Auf welche Weise eine solche Hinterlegungsanzeige verschwunden ist, wird demjenigen, der von einem Zustellvorgang gar keine Kenntnis erlangte, in der Regel nicht bekannt sein. In einem solchen Fall kann es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, wenn man als erwiesen annimmt, dass die Entleerung des Hausbrieffach täglich mit der entsprechenden Sorgfalt erfolgt ist (VwGH 6.5.1997, Zl. 97/08/0022).

2.11. Der Beschwerdeführer hat detailliert und sachverhaltsbezogen vorgebracht, was er üblicherweise unternimmt, um sicherzustellen, dass er - soweit möglich - von ihn betreffenden Schriftstücken oder Hinterlegungsanzeigen rechtzeitig Kenntnis erlangt. Insbesondere steht fest, dass nur er Zugang zur Hausbrieffachanlage hat, dass er die Entleerung der Hausbrieffachanlage täglich besorgt, und dass er Werbezusendungen durchsucht, damit ihm tunlichst kein für ihn bestimmtes Schriftstück entgeht. Dem Beschwerdeführer ist es daher gelungen darzutun, dass ihn an der Versäumung der Einspruchsfrist ein den minderen Grad des Versehens nicht übersteigendes Verschulden trifft.

2.12. Sämtliche sonstige Voraussetzungen für einen Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 AVG iVm. § 24 VStG lagen vor.

3.       Die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages durch die belangte Behörde erfolgte daher nicht zu Recht.

4.       Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei seiner Entscheidung betreffend den anzuwendenden Sorgfaltsmaßstab im Zusammenhang mit Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientiert. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Strafverfügung; Mahnung; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Hausbrieffachanlage; Zustellung; Stattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.031.087.4960.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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