Entscheidungsdatum
28.05.2018Index
L44109 Feuerpolizei Kehrordnung WienNorm
FPolG Wr 2015 §13 Abs3Text
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Zeller über die Beschwerde der A. GmbH gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 11.10.2017, Zahl …, betreffend Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 - Feuerpolizeilicher Übelstand sowie betreffend Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015, den
BESCHLUSS
gefasst:
I. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wird der Bescheid vom 11.10.2017, Zahl … aufgehoben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverwiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1.) Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 19 Abs. 3 des Wiener Feuerpolizeigesetzes 2015 (WFPolG 2015) und § 23 Abs. 3 des Wiener Heizung-und Klimaanlagengesetzes 2015 (WHKG 2015) in der derzeit geltenden Fassung dem Betreiber der Gasfeuerstätte in Wien, B.-gasse der Auftrag erteilt, binnen 2 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides ein Anlagedatenblatt (Anlage 1) der gegenständlichen Feuerungsanlage an den zuständigen Rauchfangkehrbetrieb zu übermitteln. Eine Kopie davon sei an die Magistratsabteilung 36 zu übermitteln.
Aus der Begründung geht im Wesentlichen hervor, dass bei amtlichen Ermittlungen durch den zuständigen Rauchfangkehrbetrieb am 4.5.2017 und 1.8.2017 festgestellt worden sei, dass kein Anlagedatenblatt der Feuerungsanlage gemäß WHKG vorgelegt habe werden können.
Gemäß § 14 Abs. 1 des WFPolG 2015 seien Feuerungsanlagen von den Betreibern so zu warten, dass ein Entzünden von Ablagerungen oder die Entstehung eines Brandes durch die Feuerungsanlage sowie ein nach Art und Zweck der Anlage unnötiger Energieverbrauch vermieden werde und eine einwandfreie Funktion gewährleistet sei. Zu diesem Zweck seien Abgasanlagen an 4 Terminen pro Jahr zu überprüfen und erforderlichenfalls, mindestens jedoch einmal jährlich, zu einem dieser Termine von der Rauchfangkehrerin bzw. dem Rauchfangkehrer zu reinigen. Die Überprüfung und Reinigung habe unter Bedachtnahme auf die Art und Benützung der Abgas-und Feuerungsanlage sowie die Beschaffenheit der verwendeten Brennstoffe zu erfolgen, wobei mindestens einmal jährlich auch die ausreichende Verbrennungsluftzufuhr zu prüfen sei.
Weiters werden im angefochtenen Bescheid die Normen des §§ 19 Abs. 1 des WFPolG 2015 angeführt und vermerkt, dass daher die Behörde gemäß § 19 Abs. 3 dazu verhalten gewesen wäre, den Auftrag zur Beseitigung des feuerpolizeilichen Übelstandes zu erteilen. Die gestellte Frist sei nach Art und Beschaffenheit des Übelstandes angemessen. Ebenso werden ohne weitere Ausführungen § 20 Abs. 1 des WHKG 2015, § 23 WHKG 2015, § 26 WHKG 2015 und § 34 WHKG 2015 angeführt.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wird eingewendet, dass aus dem Bescheid nicht hervorgehe, um welche Anlage der 22 Wohnungen und Lokale der Liegenschaft es sich handle. Da es sich nur um eine einzige Wohnung handeln könne, hätte diese genau bezeichnet werden müssen. Im Übrigen sei seines Wissens nach dieses geforderte Anlagendatenblatt nach seinen persönlichen Erhebungen in dieser Wohnung vorhanden. Es müsse sich um einen Kommunikationsfehler zwischen Rauchfangkehrer Unternehmen und Mieter der betreffenden Wohnung handeln. Er beantrage die Rückerstattung der Kosten von 30 Euro sowie verlorenen Zeitaufwand in der Höhe von 500 Euro.
2.) Aus dem vorliegenden Akteninhalt geht hervor, dass mit Schreiben vom 2.8.2017 der Rauchfangkehrermeister einen feuerpolizeilichen Übelstand dem Magistrat der Stadt Wien betreffend Wien, B.-gasse meldete. Darin wird ausgeführt, dass mit Schreiben vom 4.5.2017 die Hausverwaltung von Wien, B.-gasse über die anlässlich einer Überprüfung am 4.5.2017 festgestellten Mängel gemäß § 15d des Wiener Feuerpolizei-und Luftreinhaltegesetzes informiert worden sei.
Aus dem Schreiben vom 4.5.2017 vom Rauchfangkehrermeister an die Hausverwaltung geht hervor, dass ein vom Installationsunternehmen ausgefülltes Anlagendatenblatt (WHKG 2015 – Anlage 1) mit Datum der Erstinbetriebnahme bis 1.8.2017 zu erbringen sei.
In der Folge erging mit Schreiben vom 10.8.2018 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (wobei keine Beweisaufnahme aktenkundig ist) an die Beschwerdeführerin. Darin wird zum konkreten Sachverhalt ausgeführt, dass „am 4.5.2017 und 1.8.2017 fanden im Objekt Wien, B.-gasse Überprüfungen durch den zuständigen Rauchfangkehrerbetrieb statt. Ergebnis der Beweisaufnahme: Im Zuge der Kontrolle wurde festgestellt, dass für das Gasgerät kein Datenblatt mit Datum der Erstinbetriebnahme vorgelegt werden konnte“.
Das Schreiben wurde nicht behoben und an die Behörde retourniert. Ferner liegt ein leeres „Anlagendatenblatt“ im Akt ein, mit einem handschriftlichen Vermerk vom 11.10.2017 auf der Rückseite „auf Tür 3 keiner gemeldet“ und „T3, noch offen“. In der Folge wurde der gegenständliche Bescheid erlassen.
Aus einem eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister geht hervor, dass an der Adresse B.-gasse, Wien, Top 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9, 10, 12, 13, 14, 15 und 17 bestehen.
3.) Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Das Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015 lautet auszugsweise:
§ 2. (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist:
6.
Betreiberin bzw. Betreiber: die oder der über die Feuerstätte bzw. die Anlage Verfügungsberechtigte;
….
13a.
Feuerungsanlage: technische Einrichtung, in der zum Zwecke der Gewinnung von Nutzwärme für die Raumheizung oder zur Warmwasserbereitung Brennstoffe verbrannt werden (Feuerstätten) und deren Abgase über Abgasanlagen ins Freie geleitet werden, einschließlich allfälliger Verbindungsstücke und angeschlossener oder nachgeschalteter Abgasreinigungsanlagen inklusive der Abgasanlagen;
4. Abschnitt
Errichtung und Ausstattung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken Errichtung und Ausstattung
§ 12. (1) Für die Errichtung und den Einbau von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken gilt Folgendes:
…
6.
Für die Anlage, ausgenommen für Raumheizgeräte, ist ein Datenblatt gemäß der Anlage 1 zu erstellen, das auf die Dauer des Bestandes der Anlage bei dieser aufzubewahren ist. Änderungen an der Anlage, die für die Verbrennungsgüte von Bedeutung sind, sind im Datenblatt zu vermerken.
Der 5. Abschnitt betrifft Fragen der Immissionsgrenzwerte und Abgasverluste für den Betrieb von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken. Der 6. Abschnitt ist gesetzlich nicht vorgesehen. Der 7. Abschnitt mit der Überschrift „Überprüfungen“ beginnt mit § 20.
7. Abschnitt
Überprüfungen
Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber
§ 20. (1) Die Betreiberinnen und Betreiber von Feuerstätten bzw. Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken haben sicherzustellen, dass
1.
die nach diesem Abschnitt festgelegten Überprüfungen und Inspektionen durchgeführt werden,
2.
festgestellte Mängel behoben werden,….
Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
§ 21. (1) Unbeschadet der Wartungspflichten nach dem WFPolG 2015 sind Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke nach erstmaliger Inbetriebnahme und danach wiederkehrend einer Überprüfung dahin zu unterziehen, ob sie die Anforderungen des 5. und 6. Abschnitts erfüllen.
Unter anderem sieht § 21 Abs. 2 Ziffer 1 lit. b vor, dass zusätzlich zur Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach dem 5. und 6. Abschnitt zu kontrollieren ist, ob den Anlagen die technische Dokumentation beigegeben ist. Dies ist auch bei wiederkehrenden Überprüfungen zu kontrollieren.
Im 7. Abschnitt, § 22-24, sind Umstände für eine umfassende Überprüfung, einfache Überprüfung und außerordentliche Überprüfung sowie Inspektionen geregelt.
Einfache Überprüfung
§ 23. (1) Soweit für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke keine umfassende Überprüfung durchzuführen ist (§ 22), sind diese spätestens innerhalb von vier Wochen nach der Inbetriebnahme und danach wiederkehrend einer einfachen Überprüfung zu unterziehen. Die wiederkehrende Überprüfung hat zu erfolgen:
….
(3) Der Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes für NOx-Emissionen bei gasbetriebenen Feuerungsanlagen mit atmosphärischen Brennern gilt auch dann als erbracht, wenn die normierte NOx-Emission bezogen auf 3 % Sauerstoff und trockenes Abgas, gemessen in max. Nennwärmeleistung, den Grenzwert für Warmwasserbereiter unterschreiten.
Mängelbehebung und Sanierung
§ 25. (1) Bei den Überprüfungen gemäß §§ 22 bis 24 festgestellte Mängel sind der Betreiberin bzw. dem Betreiber der Anlage unverzüglich bekanntzugeben. Werden diese nicht sofort vom Prüforgan im Rahmen der Überprüfung befugterweise behoben, sind die Mängel und die Frist zu deren Behebung im Prüfbericht zu vermerken.
(2) Mängel, die die Zulässigkeit des Inverkehrbringens von Kleinfeuerungen betreffen, sind der Behörde unter Anschluss des Prüfprotokolls gesondert bekanntzugeben.
…
(4) Andere als unter die Abs. 2 und 3 fallende Mängel der Anlage sind von der Betreiberin bzw. vom Betreiber der Anlage binnen angemessener, vom Prüforgan festzusetzender Frist beheben zu lassen.
Überwachung
§ 26. (1) Die Überwachungsstelle hat die Durchführung der Überprüfung gemäß den §§ 22, 23 und 24 zu kontrollieren.
…
(2) Die Überwachungsstelle hat der Behörde unverzüglich anzuzeigen:
1.
wenn nach Ablauf des gesetzlich festgelegten Überprüfungszeitraumes die Überprüfung verweigert wird;
2.
wenn die bei einer Überprüfung festgestellten Mängel nicht fristgerecht behoben worden sind;
3) Die Behörde hat bei festgestellten Verstößen gemäß Abs. 2 deren Abstellung aufzutragen oder der zur Beseitigung der Missstände sonst zuständigen Stelle Mitteilung zu machen. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist zur Behebung von Mängeln gemäß § 25 Abs. 3 ist die Stilllegung der Anlage aufzutragen. Genauso ist zu verfahren, wenn bei dem Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen die Grenzwerte gemäß dem 2. Abschnitt nicht eingehalten werden und eine neuerliche umfassende Überprüfung zu keinem anderen Ergebnis führt.
(4) Die Behörde hat auch bei außerhalb von Überprüfungen festgestellten Verstößen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes deren Abstellung durch entsprechende Anordnungen aufzutragen. Brennstoffe, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf diesem basierenden Verordnung in bestimmten Feuerungsanlagen nicht verfeuert werden dürfen, augenscheinlich aber zum Zweck des Verfeuerns in einer solchen vorbereitet werden, sind von den Betreiberinnen und Betreibern auf Auftrag der Behörde nachweislich sachgerecht zu entsorgen.
(5) Aufträge der Behörde nach den Absätzen 3 und 4 haben in Bescheidform zu ergehen.
Das gesetzlich in Anlage 1 enthaltene Anlagendatenblatt beinhaltet auszufüllende Angaben über die Art der Feuerungsanlage, Brennstoffwärmeleistung und sonstige technische Maßzahlen, ferner den Namen des Betreibers, Adresse des Aufstellungsortes, beheizbare Nutzfläche, Name des Einbaues, Datum der Inbetriebnahme, allfällige Angaben über Änderungen der Feuerungsanlage.
Der Abschnitt 7 des genannten Gesetzes betrifft Überprüfungen. Die Pflichten der Betreiberinnen bestehen im Rahmen dieses Abschnittes darin, sicherzustellen, dass zum einen die nach diesem Abschnitt festgestellten Überprüfungen durchgeführt werden, festgestellte Mängel behoben werden, noch zulässige Brenn- und Kraftstoffe verwendet werden und für die Anlage eine Überwachungsstelle eingesetzt ist. Daraus ist zu schließen, dass die Verpflichtung der Betreiber, festgestellte Mängel zu beheben, sich nicht nur auf Mängel im Rahmen des 7. Abschnittes bezieht, da bspw auch die Frage der zulässigen Brenn- und Kraftstoffe im 5. Abschnitt dieses Gesetzes geregelt sind und nicht im 7. Abschnitt.
Das Wiener Feuerpolizeigesetz lautet auszugsweise:
Beseitigung feuerpolizeilicher oder luftverunreinigender Übelstände
§ 19. (1) Feuerpolizeiliche und luftverunreinigende Übelstände, die durch Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnung eintreten, hat die Person, die sie herbeigeführt hat, wenn aber der Übelstand durch eine Anlage verursacht wird, deren Betreiberin oder Betreiber, zu beseitigen bzw. abzustellen.
(2) Neben der Person, die einen Übelstand herbeigeführt hat, ist bei Übelständen innerhalb von Gebäuden die Gebäudeeigentümerin bzw. der Gebäudeeigentümer, ansonsten die Liegenschaftseigentümerin bzw. der Liegenschaftseigentümer zur Beseitigung bzw. Abstellung verpflichtet. Anstelle der Eigentümerin bzw. des Eigentümers ist die Person, die die Verwaltung eines Gebäudes oder einer Liegenschaft ausübt, verantwortlich, wenn die Handlung oder Unterlassung ohne Vorwissen und Veranlassung der Gebäudeeigentümerin bzw. des Gebäudeeigentümers begangen wurde. Die privatrechtlichen Ersatzansprüche solcher Personen gegen diejenige oder denjenigen, die oder der den Übelstand verursacht hat, bleiben hievon unberührt.
(3) Die Behörde hat, soweit nicht durch andere Gesetze oder Verordnungen besondere Vorschriften getroffen werden, den in Abs. 1 und 2 genannten Personen die erforderlichen Aufträge zur Beseitigung eines Übelstandes mit Bescheid zu erteilen. Gegen übermäßige Luftverunreinigungen sind Beschränkungen der Brennstoffwahl, der Leistung der Feuerstätte oder andere wirksame Maßnahmen anzuordnen.
Die Verpflichtung zur Erstellung und Aufbewahrung des Datenblattes betrifft die Betreiber von Feuerungsanlagen (§ 3 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Z. 6 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Z. 1 lit b Wr. Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015). Es handelt sich um eine Verpflichtung, sicherzustellen, dass Überprüfungen, welche im 7. Abschnitt vorgesehen sind, durchgeführt werden sowie dass festgestellte Mängel behoben werden. Aus § 25 Abs. 4 ergibt sich, dass der Auftrag an die Betreiber sonstige Mängel zu beheben ebenso nicht nur Mängel im Rahmen der gemäß §§ 22-24 durchgeführten Überprüfungen betreffen.
Zunächst ist daher der Betreiber der Feuerstätte verantwortlich zur Einhaltung und zur Behebung von Mängeln. Die Beschwerdeführerin selbst ist Eigentümerin und Verwalterin des Hauses Wien, B.-gasse, es befinden sich zumindest 13 verschiedene Wohneinheiten im Haus.
Der vorliegende bescheidmäßige Auftrag betrifft nicht konkret eine der Wohneinheiten. Es ist daher unklar, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich Betreiberin der fraglichen und (und welchen der vorhandenen?) Feuerstätte ist. Aus dem vorliegenden Akteninhalt ergibt sich kein Hinweis an welche Wohneinheit bzw. welche Feuerstätte sich der Auftrag richtet bzw. der Mangel festgestellt wurde. Aufgrund der vorliegenden Vielzahl an Wohnungen ist auch auszuschließen, dass es lediglich eine Feuerstätte gibt und diese eine von der Beschwerdeführerin betrieben wird. Dass eine Mehrzahl an möglichen Feuerstätten vorliegt, geht auch schlüssig aus der Beschwerde selbst hervor. Zwar geht ein Vermerk „Tür 3“ handschriftlich – ohne näheren Konnex – aus dem Akt hervor, jedoch findet sich keine „Top 3“ im vorliegenden ZMR-Auszug betreffend „Wien, B.-gasse“.
Diese Umstände wären vom Verwaltungsgericht Wien nur durch weitere Ermittlungen und Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu klären.
Ermittlungen oder Feststellungen des relevanten Sachverhaltes wurden von der Behörde bislang überhaupt nicht getätigt. Derartige Ermittlungen vor Bescheiderlassung mit entsprechenden Aufträgen sind jedoch unerlässlich und relevant.
Darüber hinaus wäre vor Bescheiderlassung allenfalls zu klären, inwiefern konkret ein Auftrag zur Vorlage eines Datenblattes überhaupt auf § 23 Abs. 3 des Wr. Heizungs- und Klimaanlagengesetz gegründet werden kann (wie im vorliegenden Bescheid angeführt) und ob und auf welche Art und Weise ein derartiger Auftrag auf § 19 Abs. 3 Wiener Feuerpolizeigesetz gegründet werden kann (wie im angefochtenen Bescheid angeführt, ausgenommen er sollte auf einen sonstigen, nicht aktenkundigen Übelstand gerichtet sein).
Betreffend eines Auftrages zur Beseitigung eines feuerpolizeilichen Übelstandes nach § 19 Abs. 3 Wr. Feuerpolizeigesetz (welcher grundsätzlich auch an die Beschwerdeführerin gerichtet werden könnte, wobei auch hier die Konkretisierung des Mangels fehlt), wurden aktenkundig ebenso wenig Ermittlungen irgendeiner Art getätigt. Dass alleine die mangelnde Vorlage eines Datenblattes einen feuerpolizeilichen Übelstand im Sinne dieses Gesetzes darstellen könnte, ist nicht erkennbar.
In seiner Rechtsprechung zu § 28 Abs. 3 VwGVG (siehe Erkenntnis des VwGH, Ro 2014/03/0063, vom 26.6.2014) vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert ist, weswegen die Möglichkeit einer Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken besteht. Selbst Bescheide, deren Begründung „dürftig“ ist, rechtfertigen keine Zurückverweisung, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls von Gericht durchzuführenden mündlichen Verhandlung zu vervollständigen sind. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. Erkenntnis VwGH vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029, mwN).
Dies liegt gegenständlich vor, da nicht bloß Ermittlungen zu ergänzen wären, sondern keine Ermittlungen bisher getätigt wurden. Diese Ermittlungen würden zumindest eine Einvernahme des Kontrollorgans (Rauchfangkehrer) mit entsprechendem Parteiengehör an den/die Betreiberin der Feuerstätte (betreffend des nicht vorgelegten Datenblatts nach dem Wiener Heizungs- und Klimaanlagenagesetz) mit sich bringen und ebenso allenfalls Ermittlungen zur Frage eines feuerpolizeilichen Übelstandes getätigt werden. Mit der Durchführung dieser Ermittlungen und unmittelbaren Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht Wien wäre vor dem Hintergrund des gegenständlich neu zu ermittelnden Sachverhalts keine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden.
Aus den dargelegten Erwägungen ist der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und das Verfahren an die belangte Behörde zur Durchführung eines weitergehenden Ermittlungsverfahrens sowie zur Verbreiterung der erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zurückzuverweisen
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl. dazu u.a. VwGH vom 25.1.2017, Ra 2016/12/0109).
Schlagworte
Feuerstätte; Betreiber; Inhaber; feuerpolizeilicher Übelstand; fehlende Ermittlungen; ZurückverweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.101.056.15537.2017Zuletzt aktualisiert am
01.08.2018