Entscheidungsdatum
28.06.2018Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5a Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Fegerl über die Beschwerde des Herrn B. C., vertreten durch seine Sachwalterin Rechtsanwältin ..., vom 18.4.2017 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat …, vom 30.3.2018, Zahl ..., mit dem dem Beschwerdeführer gemäß § 5a Abs. 2 StVO die Kosten der Untersuchung auf Suchtgiftbeeinträchtigung überbunden wurden, zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe:
1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) wurde am 6.4.2016 um 20:30 Uhr im Rahmen einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle in Wien, ... von Organen der Landespolizeidirektion Wien angehalten und aufgrund des Verdachts auf Suchtgiftbeeinträchtigung in der Folge dem Polizeiarzt zur klinischen Untersuchung vorgeführt. Die dabei abgenommene Blutprobe wurde von der S. GmbH einer chemisch-toxikologischen Untersuchung auf Suchtmittelkonsumation oder Medikamentenmissbrauch unterzogen. Dafür machte die S. GmbH durch das Anbringen vom 19.4.2016 einen Pauschalbetrag von € 660,-- zuzüglich 20% Umsatzsteuer als Sachverständigengebühr gemäß Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG), BGBl. Nr. 136, geltend. Der Rechnung war zum einen ein Rechnungsanhang beigeschlossen, der eine bloß zu Informationszwecken dienende Kostenaufstellung enthielt, in der die einzelnen zur Anwendung gekommenen Tarifposten detailliert aufgeschlüsselt waren und ein Gesamtbetrag von € 927,10 zuzüglich 20% Umsatzsteuer ausgewiesen war. Eine zweite Beilage enthielt zusammenfassende Beschreibungen sowohl der Befunderhebung als auch der Analysenergebnisse sowie das Gutachten.
Mit Bescheid vom 9.5.2016 sprach die Landespolizeidirektion Wien der S. GmbH die Sachverständigengebühr in Höhe von € 660,-- zuzüglich 20% Umsatzsteuer zu.
1.2. Die Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., erkannte den BF mit Straferkenntnis vom 18.11.2016 schuldig, er habe am 6.4.2016 um 20:30 Uhr in Wien, ... das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-... ohne gültige Lenkerberechtigung auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr und in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt. Im Anschluss an den Ausspruch der von der Behörde verhängten Strafen wurden ihm gemäß § 5a Abs. 2 StVO iVm § 24 GebAG die Kosten der Blutuntersuchung durch die F. BetriebsgmbH (gemeint wohl: S. GmbH) in Höhe von € 792,-- vorgeschrieben.
Der dagegen von der Sachwalterin des BF erhobenen Beschwerde gab das Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 14.2.2018 Folge, hob das Straferkenntnis auf und stellte das Verfahren in beiden Spruchpunkten wegen mangelnder Zurechnungsfähigkeit im Tatzeitpunkt gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG ein.
Mit Bescheid vom 30.3.2018 schrieb die belangte Behörde dem BF gemäß § 5a Abs. 2 StVO iVm § 24 GebAG die Kosten der Blutuntersuchung durch die S. GmbH in Höhe von € 792,-- vor.
Dagegen richtet sich die vorliegende, mit Schreiben vom 3.5.2018 erhobene, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des BF, in der Folgendes ausgeführt ist:
„Der Bescheid wird wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung vollinhaltlich angefochten.
Mit dem angefochtenen Bescheid wird dem Beschwerdeführer die Zahlung der Kosten der chemischen Untersuchung des Blutes auf Suchtgifte im Zusammenhang mit ... in Höhe von insgesamt EUR 792,00 auferlegt.
Der Beschwerdeführer hat gegen das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Straferkenntnis zu GZ: ... Beschwerde erhoben und wurde mit Urteil vom 14.02.2018 des Verwaltungsgerichtes Wien zu GZ: ... der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt.
Begründet wurde dies damit, dass den Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Erkrankung kein Verschulden trifft und er im relevanten Handlungszeitpunkt nicht zurechnungsfähig im Sinne des § 3 Abs 1 VStG war.
Beweis: Urteil vom 14.02.2018 des VwG Wien, GZ: ...
Dies ist auch im Zusammenhang mit der Auferlegung der Kosten der chemischen Untersuchung des Blutes auf Suchtgifte zu berücksichtigen.
Da der Beschwerdeführer nicht schuld- und zurechnungsfähig war im Tatzeitpunkt, können ihm auch nicht die Kosten, die infolge seines Handelns im zurechnungsunfähigen Zustand entstanden sind, auferlegt werden.
Der Beschwerdeführer stellt sohin den
Antrag,
seiner Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid vom 30.03.2018 ersatzlos aufzuheben.“
2.0. Das Verwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Gemäß § 5a Abs. 2 StVO sind in dem Fall, dass bei einer Untersuchung eines Fahrzeuglenkers unter den Voraussetzungen des § 5 StVO eine Suchtgiftbeeinträchtigung festgestellt wurde, die Kosten der Untersuchung vom Untersuchten zu tragen. Die Kosten der Untersuchung sind nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 (GebAG), BGBl. Nr. 136, vorzuschreiben.
Anders als im Fall von Barauslagen im Sinne des § 76 Abs. 2 AVG kommt es bei der Kostentragung nach § 5a Abs. 2 StVO auf ein Verschulden des Betroffenen nicht an. Vielmehr ist einzige Tatbestandsvoraussetzung der vom Gesetz verfügten Pflicht zur Tragung der Kosten einer gemäß § 5 StVO rechtmäßig vorgenommenen Untersuchung durch den Betroffenen ein positives Ergebnis im Sinne einer (Alkohol- bzw.) Suchtgiftbeeinträchtigung. Der auf der Grundlage der Untersuchung durch die S. GmbH seitens der Behörde getroffenen Feststellung einer Suchtgiftbeeinträchtigung wurde durch den BF nicht entgegengetreten, sodass die og. Tatbestandsvoraussetzung als erfüllt anzusehen ist.
2.2. Bei der Vorschreibung der Kosten sind die Bestimmungen des GebAG zu beachten. Gemäß § 38 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile geltend zu machen. Darüber hinaus hat der Sachverständige gemäß Abs. 2 leg.cit. die Umstände zu bescheinigen, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind. Über den Antrag entscheidet die zuständige Behörde mit verfahrensrechtlichem Bescheid.
Wie der unbestrittenen und unbedenklichen Aktenlage zu entnehmen ist, machte die S. GmbH im gegenständlichen Fall die Sachverständigengebühren schriftlich durch Rechnung vom 19.4.2018 und unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile in der mittels Rechnungsanhangs beigeschlossenen Kostenaufstellung geltend. Die typischen, im gegenständlichen Fall in der Beilage zur Rechnung dargestellten Umstände der chemisch-toxikologischen Untersuchung einer Blutprobe auf Suchtgiftbeeinträchtigung sind im Übrigen beim Verwaltungsgericht Wien notorisch (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 6.11.2015, Zl. ...). Die in Rechnung gestellte (vom Labor geltend gemachte) und dem BF überbundene Pauschalgebühr unterschreitet sowohl den typischerweise bei der chemischen Untersuchung auf synthetische Arzneistoffe anfallenden Gebührenaufwand als auch den aus der Aufstellung der einzelnen zur Anwendung gekommenen Tarifposten hervorgehenden Betrag!
Auch seitens des BF wurde zur Höhe der geltend gemachten Sachverständigengebühren nichts vorgebracht oder eingewendet.
Der Beschwerdeeinwand der Schuld- und Zurechnungsunfähigkeit des BF ist nicht zielführend, weil die Zulässigkeit der Kostenvorschreibung nach § 5a Abs. 2 StVO davon nicht abhängt.
Dass nach der Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile eine höhere Gebühr geltend gemacht werden hätte können, aber nur eine geringere Pauschalgebühr verrechnet wurde, vermag keine Rechtswidrigkeit der Gebührenbestimmung und Kostenvorschreibung zu begründen. Bei der durch den angefochtenen Bescheid erfolgten Vorschreibung der Kosten wurden die Bestimmungen des GebAG jedenfalls eingehalten und es sind die Voraussetzungen des § 5a Abs. 2 StVO gegeben.
2.3. Aus den dargelegten Erwägungen folgt, dass die belangte Behörde den Bescheid über die Kosten zu Recht erlassen hat, weshalb die Beschwerde
spruchgemäß abzuweisen war.
3. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal sie eindeutig aus dem Gesetz zu lösen ist.
Schlagworte
Kosten der Untersuchung auf Suchtgiftbeeinträchtigung; positives ErgebnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.031.V.002.6920.2018Zuletzt aktualisiert am
30.07.2018