TE Vwgh Erkenntnis 2000/1/24 96/17/0336

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.01.2000
beobachten
merken

Index

E1E;
E3R E03301000;
E3R E03304000;
E3R E03605100;
E3R E03605900;
E3R E03606200;
E3R E03703000;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
59/04 EU - EWR;

Norm

11997E234 EG Art234;
31992R3887 gemeinschaftliche Beihilferegelungen DV Art5a idF 395R0229;
31995R0229 Nov-31992R3887/31994R0762 Art1 Z2;
AVG §39 Abs2;
VwGG §38a;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Schattleitner, über die Beschwerde des F, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in U, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 22. Mai 1996, Zl. 17.314/16-I A 7/96, betreffend Ausgleichszahlungen für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 15. April 1995 die Ausgleichszahlung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen. In dem zur Antragstellung aufgelegten Formular "F 1 Flächennutzung Ackerland" wurde an drei Positionen für Silomais die Angabe F (Futterfläche) eingetragen. Dementsprechend findet sich in der Beilage 1 zum Mehrfachantrag "Flächen" 1995 unter nicht-förderbare Ackerflächen bei der Angabe von insgesamt 19 ha 13 a der Hinweis Getreidefutterfläche (z.B. Silomais) 6 ha 50 a; dies entspricht den zusammengerechneten Flächen von Silomais in dem vorgenannten Formular F 1.

Mit Bescheid des Vorstands für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria vom 18. Jänner 1996 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Preisausgleichszahlungen für Erzeuger landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (Kleinerzeugerregelung) stattgegeben und ihm aus den Mitteln der Europäischen Union eine Ausgleichszahlung in der Höhe von S 25.021,36 gewährt. Mit der "Mitteilung" des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer auf Grund seines Antrages auf Gewährung von degressiven Ausgleichszahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen (Kleinerzeugerregelung) der Ernte 1995 eine Förderung in der Höhe von S 18.395,-- ausbezahlt.

Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid vom 18. Jänner 1996 Berufung und begründete diese wie folgt:

"Wie aus beigelegten Kopien ersichtlich ist sowohl auf der Beilage F 1 ein Additionsfehler als auch auf der Beilage 1 zum Mehrfachantrag-Flächen 1995 ein Eintragungsfehler unterlaufen. Dabei ist auf der Beilage 1 übersehen worden, die 6,5 ha Silomais in der richtigen Spalte einzutragen. Fälschlicherweise wurde er unter nicht förderbare Ackerfläche in der Zeile "i" eingetragen."

Mit der erwähnten Berufung verband der Beschwerdeführer ein "Ersuchen um Richtigstellung" betreffend den Inhalt der Mitteilung vom 18. Jänner 1996.

Mit ihrem Bescheid vom 22. Mai 1996 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er erachtet sich in seinem einfach gesetzlich gewährleisteten Recht auf Gewährung von Kulturpflanzenausgleich samt degressiven Ausgleichszahlungen nach der Kleinerzeugerregelung für den Anbau von Silomais verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor dem Verwaltungsgerichtshof vor, er habe in der Beilage F 1 Flächen im Ausmaß von 6,50 ha, die er mit der Kulturpflanze bebaut habe, irrtümlich mit "F" als Futterfläche bezeichnet. Erstmals nach Zustellung des Bescheides des Vorstands für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria vom 18. Jänner 1996 sei ihm dieser Irrtum aufgefallen. Die belangte Behörde übersehe, dass er in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid keine Änderung seines Antrages vorgenommen habe, sondern nur eine Berichtigung eines ihm unterlaufenen Eintragungsfehlers. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens hätte dieses offensichtliche Missverständnis auffallen müssen und durch formlose Berichtigung des Antrages beseitigt werden können. Ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren diesbezüglich sei von beiden Verwaltungsinstanzen unterlassen worden; spätestens der Behörde zweiter Instanz hätte aber auf Grund des erhobenen Rechtsmittels auffallen müssen, dass der Beschwerdeführer die Förderungen auch für die vorgenannten 6,50 ha Silomais hätte beantragen wollen, dass hiefür die materiellen Voraussetzungen vorlägen und dementsprechend die Förderung gewähren müssen.

Der Beschwerdeführer geht aber selbst davon aus, dass sein Antrag irrtümlich von ihm so nicht gewollte Angaben enthielt. (Die mit der Berufung vorgelegten "Kopien" entsprechen dem Berufungsvorbringen, nicht jedoch dem Inhalt des Antrages, über den die erste Instanz zu entscheiden hatte.) Entgegen der in der Beschwerde zum Ausdruck kommenden Ansicht geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass jedenfalls eine Verpflichtung der Behörde erster Instanz nicht bestanden hat, Nachforschungen darüber anzustellen, ob der Beschwerdeführer auch einen seinem Willen entsprechenden Antrag gestellt hat. Dass der Antrag insgesamt sinnvoll war, bestreitet der Beschwerdeführer selbst nicht; dass der Antrag im Zusammenhang mit der Tierhaltung des Beschwerdeführers (Futterfläche) auch hinsichtlich des hier strittigen Anbaus von Silomais sinnvoll erscheinen konnte, ergibt sich aus den Ausführungen in der Gegenschrift.

Anders als der Verwaltungsbehörde erster Instanz war jedoch der belangten Behörde aus der Berufung des Beschwerdeführers der von diesem behauptete Irrtum bekannt. Vor dem Gerichtshof legt der Beschwerdeführer dar, dass er damit keine Änderung seines Mehrfachantrages sondern nur eine Berichtigung eines ihm unterlaufenen Eintragungsfehlers angestrebt habe. Eine derartige Anpassung des Beihilfeantrages ist jedoch - wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - nur unter den Voraussetzungen der durch die Verordnung (EG) Nr. 229/95 der Kommission vom 3. Februar 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92, ABl. Nr. L 027 vom 04/02/1995, in die zuletzt genannte Verordnung eingefügten Bestimmung des Art. 5a zulässig. Danach kann unbeschadet der Vorschriften der Art. 4 und 5 ein Beihilfeantrag jederzeit angepasst werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Fehler anerkennt.

Wie jedoch bereits dargelegt, war dem der Behörde erster Instanz vorgelegten Antrag ein derartiger offensichtlicher Fehler nicht zu entnehmen. Die belangte Behörde hat daher zutreffend der Berufung einen Erfolg versagt, zumal auch dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen ist, warum ein offensichtlicher Fehler vorliegen sollte, verweist doch die Beschwerde auf unterlassene Erhebungen zur Frage des Vorliegens eines Irrtums. Auch sonst sind keine Umstände zu Tage getreten, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder bekannt hätten sein müssen, aus denen ein Irrtum bei Antragstellung zu entnehmen gewesen wäre.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus Eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Im Hinblick auf die insoweit klare Rechtslage sah sich der Verwaltungsgerichtshof auch nicht veranlasst, dem Europäischen Gerichtshof im Sinne des Art. 234 EG eine Frage zur Auslegung des Art. 5a der erwähnten Verordnung (EG) Nr. 229/95 zu stellen.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 24. Jänner 2000

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996170336.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten