Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.05.2018Norm
RHStRÜbk Eur 2005 §5 Abs1Rechtssatz
Wird eine Person, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, von einem österreichischen Rechtsanwalt mit Kanzlei in Österreich rechtsfreundlich vertreten und erfolgt die Zustellung an diesen somit im Inland, liegt keine Zustellung im Ausland vor, weshalb das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union keine Anwendung findet und eine Übersetzung der Verfahrensurkunde (hier: Straferkenntnis) nicht erforderlich ist.
Schlagworte
Zustellung EU, Vertretung durch österreichischen Anwalt, keine Übersetzung notwendigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.1.468.2017.R16Zuletzt aktualisiert am
31.07.2018