RS Lvwg 2018/5/25 LVwG-1-468/2017-R16, LVwG-1-469/2017-R16, LVwG-1-470/2017-R16

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

25.05.2018

Norm

RHStRÜbk Eur 2005 §5 Abs1
RHStRÜbk Eur 2005 §5 Abs2
ZustG §11 Abs1

Rechtssatz

Wird eine Person, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, von einem österreichischen Rechtsanwalt mit Kanzlei in Österreich rechtsfreundlich vertreten und erfolgt die Zustellung an diesen somit im Inland, liegt keine Zustellung im Ausland vor, weshalb das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union keine Anwendung findet und eine Übersetzung der Verfahrensurkunde (hier: Straferkenntnis) nicht erforderlich ist.

Schlagworte

Zustellung EU, Vertretung durch österreichischen Anwalt, keine Übersetzung notwendig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.1.468.2017.R16

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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