RS Lvwg 2018/6/4 LVwG-1-361/2017-R13

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.06.2018
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

04.06.2018

Norm

VwGVG 2014 §46 Abs3
VwGVG 2014 §48
MRK Art6
BAO §143 Abs1
BAO §143 Abs3
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1

Rechtssatz

Niederschriften des Beschuldigten dürfen nur verlesen werden, wenn diese in seiner Eigenschaft als Beschuldigter aufgenommen wurden. Die Verlesung von Niederschriften aus anderen Verfahren, wo der nunmehrige Beschuldigte als Zeuge befragt wurde, kann den Beschuldigten in seinem Recht, sich nicht belasten zu müssen, verletzen. Dies gilt auch, wenn der Beschuldigte als Auskunftsperson (hier: nach § 143 BAO) einvernommen wurde. Einer Verlesung und Verwertung dieser Aussage stehen die Bestimmungen des § 46 Abs 1 iVm § 48 VwGVG sowie des Art 6 EMRK entgegen.

Schlagworte

Verlesungsverbot, Beweisverwertungsverbot, Zeugenaussage des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.1.361.2017.R13

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten