Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.06.2018Norm
VwGVG 2014 §46 Abs3Rechtssatz
Niederschriften des Beschuldigten dürfen nur verlesen werden, wenn diese in seiner Eigenschaft als Beschuldigter aufgenommen wurden. Die Verlesung von Niederschriften aus anderen Verfahren, wo der nunmehrige Beschuldigte als Zeuge befragt wurde, kann den Beschuldigten in seinem Recht, sich nicht belasten zu müssen, verletzen. Dies gilt auch, wenn der Beschuldigte als Auskunftsperson (hier: nach § 143 BAO) einvernommen wurde. Einer Verlesung und Verwertung dieser Aussage stehen die Bestimmungen des § 46 Abs 1 iVm § 48 VwGVG sowie des Art 6 EMRK entgegen.
Schlagworte
Verlesungsverbot, Beweisverwertungsverbot, Zeugenaussage des BeschuldigtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.1.361.2017.R13Zuletzt aktualisiert am
14.08.2018