TE Vwgh Beschluss 2000/1/24 99/17/0260

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.01.2000
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
23/04 Exekutionsordnung;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

EO §7 Abs3;
VwGG §59 Abs4;
ZustG §7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Schattleitner, über den Antrag des D, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in S, auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit des hg. Erkenntnisses vom 29. September 1997, Zl. 96/17/0099, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Mit seinem am 18. Juni 1999 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Antrag begehrte der Antragsteller die hinsichtlich des hg. Erkenntnisses vom (richtig) 29. September 1997, Zl. 96/17/0099, am (richtig) 16. Juni 1998 erteilte Vollstreckbarkeitsbestätigung gemäß § 7 Abs. 3 EO aufzuheben sowie näher genannte Bezirksgerichte und das Land Wien hievon zu verständigen.

Von der Stadt Wien werde bei den erwähnten Bezirksgerichten Exekution gegen den Antragsteller zur Hereinbringung von Kosten in der Höhe von S 4.565,-- auf Grund des erwähnten Erkenntnisses geführt. Die am 7. Juni 1999 vom Antragstellervertreter durchgeführte Einsichtnahme in den hg. Akt habe keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, dass dieses Erkenntnis dem Antragsteller bereits zugestellt worden wäre.

Der Antragsteller befinde sich seit 3. August 1997 in Haft. Im verwaltungsgerichtlichen Akt scheine nur die Anschrift der früheren Rechtsanwaltskanzlei des Antragstellers auf. Seit seiner Verhaftung sei dem Antragsteller die Ausübung der Rechtsanwaltschaft untersagt. Zum mittlerweiligen Stellvertreter sei Dr. P, Rechtsanwalt an einer näher angeführten Anschrift in 1070 Wien bestellt worden, der auch die für die Anwaltskanzlei des Antragstellers bestimmte Post entgegennehme und die Absender von Poststücken durch deren Retournierung samt Begleitschreiben davon in Kenntnis setze, dass eine Zustellung an den Antragsteller auf Grund von dessen Haft an die frühere Kanzleiadresse nicht wirksam erfolgen könne und auch der mittlerweilige Stellvertreter nicht befugt sei, Vertretungshandlungen welcher Art auch immer, einschließlich der Entgegennahme von Poststücken, für den Antragsteller vorzunehmen.

Auf Grund dieser Umstände sei der Antragsteller auch nicht gehalten gewesen, in den zahlreichen seine Person betreffenden Verfahren jeweils die Änderung seiner Zustelladresse bekannt zu geben. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sei bislang nicht an den Antragsteller zugestellt worden (hiezu berief sich der Antragsteller neben der Einsicht in den hg. Akt auch auf seine Einvernahme).

Mangels Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes habe auch die Leistungsfrist hinsichtlich der darin bestimmten Kosten noch nicht zu laufen begonnen, so dass die Vollstreckbarkeitsbestätigung nicht anders als irrtümlich erteilt worden sein könne.

Aus dem hg. Akt, Zl. 96/17/0099, ergibt sich die Verfügung der Zustellung einer Ausfertigung des Erkenntnisses vom 29. September 1997 an den (dort) beschwerdeführenden nunmehrigen Antragsteller unter der Anschrift seiner Rechtsanwaltskanzlei. Aus dem diesbezüglichen Rückschein ist ersichtlich, dass die Anschrift handschriftlich auf den Namen und die Anschrift des mittlerweiligen Stellvertreters geändert und von einem Arbeitnehmer am 10. November 1997 übernommen wurde.

Mit Antrag vom 3. Juni 1998 ersuchte die Magistratsdirektion der Stadt Wien "um Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit - hinsichtlich der Aufwendungen - auf dem nachfolgend angeführten Exekutionstitel", wobei sich um das hg. Erkenntnis vom 29. September 1997 handelte. Diesbezüglich liegt ein Rückschein mit der Übernahmsbestätigung der Magistratsdirektion der Stadt Wien vom 17. Juni 1998 vor.

Auf Grund des Akteninhaltes geht daher der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhalt mit dem Vorbringen des Antragstellers davon aus, dass die hiefür gemäß § 59 Abs. 4 VwGG zuständige Geschäftsstelle auf einer Ausfertigung der Entscheidung über den Aufwandersatz der obsiegenden Partei die Vollstreckbarkeit dieser Entscheidung im erwähnten hg. Erkenntnis vom 29. September 1997 bestätigt hat.

Zu prüfen ist daher im Sinne des Antragsvorbringens, ob der Antragsteller eine Ausfertigung dieses Erkenntnisses erhalten hat oder nicht.

Zu dieser Frage hat der Verwaltungsgerichtshof den mittlerweiligen Stellvertreter einvernommen. Dieser hat ausgeführt, dass persönliche Post des Antragstellers, die der Kanzlei des mittlerweiligen Stellvertreters zugestellt wurde, an einen namentlich genannten Kanzleiangestellten des Antragstellers einmal in der Woche (Donnerstag) gesammelt ausgefolgt wurde. Von dieser mit dem Antragsteller so vereinbarten Regelung seien auch Zustellungen in Rechtssachen, in denen sich der Antragsteller selbst vertreten habe, umfasst gewesen.

Der Antragsteller selbst führte hiezu befragt aus, dass die unter der Anschrift seiner Kanzlei adressierte Post von seinem Kanzleileiter, der dazu bevollmächtigt war, übernommen wurde. Die Angaben des mittlerweiligen Stellvertreters seien zutreffend. Er habe jedoch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nie persönlich zugestellt bekommen.

Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass das hg. Erkenntnis vom 29. September 1997, Zl. 96/17/0099, einem Kanzleiangestellten des mittlerweiligen Stellvertreters von der Post (am 10. November 1997) ausgefolgt und danach (am Donnerstag, den 13. November 1997) dem Bevollmächtigten des Antragstellers übergeben wurde.

Dieser Geschehensablauf scheint im Hinblick auf die Angaben sowohl des mittlerweiligen Stellvertreters wie auch des Antragstellers im Zusammenhalt mit dem Akteninhalt (Rückschein) ausreichend wahrscheinlich; es ist kein Grund erkennbar, warum das vorliegende, an den Antragsteller persönlich gerichtete Poststück nicht - wie andere Poststücke auch - in der Kanzlei des mittlerweiligen Stellvertreters aufbewahrt und an den Bevollmächtigten des Antragstellers zum nächstmöglichen Termin ausgefolgt worden sein sollte.

In rechtlicher Hinsicht geht der Verwaltungsgerichtshof vom Vorliegen eines Zustellmangels aus. Zwar war das hg. Erkenntnis dem Beschwerdeführer (Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens), der sich selbst vor dem Gerichtshof vertrat, nach der Aktenlage persönlich (und nicht an den Zustellbevollmächtigten) zuzustellen. In diesem Sinne lautete auch die Zustellverfügung. Doch erfolgte eine Zustellung in diesem Sinne (Ausfolgung des Poststückes durch die Post an den Adressaten) nicht, da die für den Beschwerdeführer bestimmte Ausfertigung des hg. Erkenntnisses von der Post an einen Arbeitnehmer des mittlerweiligen Stellvertreters übergeben wurde.

Unterlaufen bei der Zustellung Mängel, so gilt sie gemäß § 7 Zustellgesetz als in dem Zeitpunkt vollzogen, in dem das Schriftstück der Person, für die es bestimmt ist (Empfänger), tatsächlich zugekommen ist.

Im Fall des Antragstellers ist zu berücksichtigen, dass dieser sich zur Empfangnahme der an ihn persönlich gerichteten Post eines (hiezu) Bevollmächtigten bediente; eine Heilung des Zustellmangels im Sinne des § 7 Zustellgesetz ist daher dann eingetreten, wenn (zumindest) dem Stellvertreter des Antragstellers das Poststück ausgefolgt wurde. Nach den getroffenen Feststellungen ist aber davon auszugehen, dass die am (Montag, den) 10. November 1997 in der Kanzlei des mittlerweiligen Stellvertreters eingegangene Ausfertigung des hg. Erkenntnisses vom 29. September 1997 am (Donnerstag, den) 13. November 1997 dem vom Antragsteller hiezu Bevollmächtigten ausgefolgt wurde. Damit aber ist der hier vorliegende Zustellmangel geheilt, kam doch das Poststück in die Verfügungsmacht (des Stellvertreters) des Antragstellers. Somit traf ab diesem Zeitpunkt den Antragsteller die Gefahr eines möglichen Verlustes des Poststückes ebenso, wie es in seinem Belieben lag, von dem Poststück Kenntnis zu nehmen oder nicht.

Da somit davon auszugehen ist, dass das hg. Erkenntnis vom 29. September 1997 dem (dortigen) Beschwerdeführer am 13. November 1997 zugekommen ist (und damit der vorliegende Zustellmangel geheilt wurde), erweist sich aus diesem Grund der hier gestellte Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung als nicht begründet.

Wien, am 24. Jänner 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999170260.X00

Im RIS seit

31.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten