Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.07.2018Norm
FSG 1997 §29 Abs4Rechtssatz
Die Abnahme der Fahrzeugschlüssel ist nicht mit der vorläufigen Abnahme des Führerscheins gleichzusetzen und zieht auch nicht die gleichen Rechtsfolgen (Berechnung der Entzugsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme) nach sich.
Schlagworte
Führerscheinentzug, Beginn Entzugsdauer, vorläufige Abnahme, Abnahme FahrzeugschlüsselAnmerkung
Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof (08.07.2020, Ra 2018/11/0190) zurückgewiesen.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.411.41.2018.R14Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020