TE Lvwg Erkenntnis 2018/6/18 LVwG-2015/25/2533-18

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Veröffentlicht am 18.06.2018
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Entscheidungsdatum

18.06.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §49

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Adresse 1, Z, vom 03.10.2015 gegen die Auflage II/4. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.09.2015, Zl ****, betreffend die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

In Spruchpunkt II/4. des bekämpften Bescheides schreibt die Bezirkshauptmannschaft Y gemäß § 94 Abs 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz zum Schutz der Arbeitnehmer folgende zusätzliche Auflage vor, die vom Anlageninhaber unverzüglich zu erfüllen und zu beachten ist:

„Kommen Fußgänger in den Gefahrenbereich, so muss das Regalflurförderzeug unabhängig vom Fahrer bei maximal zulässiger Beladung, maximaler Geschwindigkeit und maximal zulässigem Bremsenverschleiß automatisch bis zum Stillstand abgebremst werden. Das Regalflurförderzeug muss stillstehen, bevor die Last oder feste Teile des Flurförderzeuges Personen berühren können. Ist das Personenschutzsystem verdeckt (zB durch das abgesenkte Lastaufnahmemittel), darf in diese Richtung keine Fahrbewegung mehr möglich sein. Fährt das Regalflurförderzeug aus dem Schmalgang heraus, muss das Schutzfeld bis zum vollständigen Verlassen des Ganges aktiv sein.“

Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde der AA, in welcher vorgebracht wird, dass die Betriebsanlage mit Bescheid vom 29.04.2002 ordnungsgemäß genehmigt worden sei. Seitdem laufe der Betrieb klaglos und unfallfrei seit mehr als 13 Jahren. Im Gefahrenbereich des Hochregalstaplers hielten sich generell keine Personen auf, da das Hochregallager zu Betriebszeiten des Hochregalstaplers von keinen Personen betreten wird. Die nachträglich vorgeschriebene Auflage sei daher nicht verhältnismäßig und mit einem extrem hohen Aufwand verbunden. Außerdem funktionierten derartige Anlagen nur mit sehr vielen Störfallen, da oft Staubpartikel einen falschen Alarm auslösen. Außerdem müsse sich der Betreiber einer Betriebsanlage verlassen können, dass nicht nachträglich unverhältnismäßige Auflagen vorgeschrieben werden, wenn eine gültige Betriebsanlagengenehmigung bestehe. Es werde deshalb um Rücknahme dieses Bescheidpunktes gebeten.

Zu diesem Beschwerdevorbringen wurde das Arbeitsinspektorat seitens der Rechtsmittel-behörde um ergänzende Stellungnahme zu folgenden Fragen ersucht:

•        Durch welche Umstände wird der Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer unter den in der Genehmigung des Hochregallagers mit Bescheid vom 29.04.2002 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nun nicht mehr ausreichend gewährleistet?

•        Kann der erforderliche Arbeitnehmerschutz auch mit einer für die Anlagenbetreiberin weniger einschneidenden Vorkehrung erreicht werden?

Dazu erstattete das Arbeitsinspektorat X seine Stellungnahme vom 07.12.2015, welche folgendermaßen lautet:

„Die Beschwerdeführerin, AA, betreibt am Standort in W, Adresse 2, eine gewerbliche Betriebsanlage. Die Betriebsanlage wurde erstmals mit Bescheid vom 23.11.2000, Zahl **** und Änderungen in der Folge mit Bescheid vom 29.04.2002, Zahl ****, gewerbebehördlich genehmigt.

Mit Folgebescheid vom 03.09.2015, Zahl ****, wurden der AA, gemäß § 94 Abs 3 Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz zusätzliche Auflagen für den Betrieb der Anlage vorgeschrieben.

Im Rahmen einer amtswegigen Überprüfung der Betriebsanlage am 13.03.2014 stellte der Vertreter des Arbeitsinspektorates X neben anderen Mängeln fest, dass augenscheinlich beim Einsatz des derzeit eingesetzten leitliniengeführten Flurförderzeuges in den Regalgängen, auf beiden Seiten des Staplers der Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m nicht gewährleistet ist. Derartige Gänge in Regalanlagen werden Schmalgänge genannt.

In den Projektsunterlagen finden sich keine Ausführungen zum verwendeten Flurförderzeug. Eine Ausnahmegenehmigung für das eingesetzte Flurförderzeug nach Maßgabe des § 95 Abs 3 ASchG von der Bestimmung des § 2 Abs 1 Z 3 Arbeitsstättenverordnung ist, dem im Akt befindlichen Bescheid nicht zu entnehmen. Das eingesetzte Flurförderzeug wird in den schmalen Regalgängen unverändert seit mittlerweile dreizehn Jahren verwendet.

Gemäß § 2 Abs 1 Z 3 Arbeitsstättenverordnung sind Verkehrswege so zu gestalten und freizuhalten, dass - sofern Transportmittel auf Verkehrswegen eingesetzt werden - für Fußgänger eine nutzbare Mindestbreite von mindestens 0,5 m als Sicherheitsabstand gewahrt werden muss. Dieser Sicherheitsabstand muss auf beiden Seiten des Flurförderzeuges vorhanden sein. Hiervon kann gemäß § 95 Abs 3 Arbeitnehmerlnnen-schutzgesetz abgewichen werden, wenn diese Abweichungen aus wichtigen Gründen erforderlich sind und die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen gewährleistet sind.

Gemäß § 43 Abs 5 Arbeitsmittelverordnung sind alle Stellen an bewegten Teilen von Arbeitsmitteln, wenn bei mechanischem Kontakt eine Verletzungsgefahr besteht, durch Schutzeinrichtungen so zu sichern, dass ein möglichst wirksamer Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerlnnen erreicht wird.

Ist eine Sicherung der Gefahrenstellen aufgrund der Arbeitsvorgänge nicht möglich, sind die Gefahrenstellen durch Schutzeinrichtungen zu sichern. Ein Gefahr bringendes in Gang setzen oder Berühren bewegter Teile ist zu verhindern oder ist deren Stillsetzen zu bewirken. Dazu gehören insbesondere Sicherungen mit Annäherungsreaktion (z.B. Lichtschranken), abweisende Einrichtungen, Schalteinrichtungen ohne Selbsthaltung oder ortsbindende Einrichtungen (wie z.B. Zweihandschaltungen).

Das von der AA eingesetzte Flurförderzeug hat eine Hubhöhe bis zu 12 Meter und eine Fahrgeschwindigkeit bis etwa 10 km/h. Zu den Regalen in den Schmalgängen liegt ein sehr geringer bzw gar kein Sicherheitsabstand vor.

Beim Bedienen des Flurförderzeuges in den Schmalgängen muss sich der Fahrer auf den Ein- bzw Auslagerungsvorgang konzentrieren und hat zudem einen sehr eingeschränkten Sichtbereich. Dieser ist einerseits aus der Größe des ein- bzw. auszulagernden Gutes und andererseits aus dem Umstand, dass die Fahrerkabine bei dem Ein- bzw Auslagerungsvorgang auf bis zu 12 m angehoben wird, bedingt.

Da die Flurförderzeuge zum Regal hin keinen Abstand von mindestens 0,50 m aufweisen, bestehen Gefährdungen für Personen (Arbeitnehmerlnnen), sofern diese sich gleichzeitig mit dem Flurförderzeug im Schmalgang aufhalten.

Aus diesem Grund ist der Betrieb von Flurförderzeugen in Schmalgängen mit dem Einsatz von Flurförderzeugen außerhalb von Schmalgängen aus sicherheitstechnischer Sicht nicht vergleichbar. Beim Betrieb von Flurförderzeugen in derartigen Schmalgängen muss, trotz des nicht eingehaltenen Sicherheitsabstandes der Personenschutz gewährleistet sein.

Dieser Personenschutz muss den allgemeinen Grundsätzen der Gefahrenverhütung gemäß § 7 Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz genügen und entweder durch bauliche oder durch technische Maßnahmen sichergestellt werden.

Durch bauliche Maßnahmen (z.B. Mauern, Zäune, Türen und Lastübergabestellen) können Lagersysteme, in denen systembedingt nur mit Flurförderzeugen gearbeitet wird und in denen sich bestimmungsgemäß keine Personen aufhalten, vom allgemeinen Verkehrsbereich so abgetrennt werden, dass sich nur Flurförderzeuge mit ihren Fahrern im Lagerbereich befinden und der Zutritt zum Arbeitsbereich der Flurförderzeuge für Unbefugte gesperrt ist.

Das gegenständliche Lager - hier als Paletten/Hochregallager bezeichnet - ist baulich vom Umschlaglager nur durch ein Brandschutzschiebetor getrennt, das während der Betriebszeiten offen gehalten wird um den Ein- bzw. Auslagerungsvorgang in den Lägern sicherzustellen.

Eine Lastübergabestelle für die ein- oder auszulagernden Paletten in derart, dass es von Personen weder unterschritten noch überstiegen werden kann, gibt es nicht.

Zudem befinden sich in dem gegenständlichen Lager ein Elektroverteiler mit Sicherungen, die Lichtschalter für beide Läger, verschiedene Ladegeräte für die Flurförderzeuge und ein Waschbecken, die von den Arbeitnehmerlnnen regelmäßig verwendet werden.

Damit kann ein ungehinderter Zutritt zum Arbeitsbereich der Flurförderzeuge für Unbefugte und Mitarbeiterinnen nicht ausgeschlossen werden. Aus all diesen Gründen erscheint eine bauliche Maßnahmen als nicht geeignet, weshalb durch den Vertreter des Arbeitsinspektorates auf die Vorschreibungen baulicher Art verzichtet wurde.

Als geeignete technische Sicherheitsmaßnahme wurde deshalb gemäß § 94 Abs 3 Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz - ASchG, ein mobiles Personenschutzsystem am Flurförderzeug zur Vorschreibung beantragt.

Dabei werden am Flurförderzeug, zum Erkennen von Personen Sensoren angebracht, die den Fahrbereich des Flurförderzeuges innerhalb eines ausreichenden Abstandes überwachen. Diese wirken berührungslos (z.B. mit Laserscanner) und erkennen Personen oder Hindernisse im Schmalgang. Damit wird sichergestellt, dass durch die rechtzeitige Wahrnehmung der Gefahr entsprechende Maßnahmen (z.B. Stopp des Flurförderzeuges) durchgeführt und Unfälle verhindert werden.

Was schließlich die Verhältnismäßigkeit der vom Arbeitsinspektorat X bekannt gegebenen Auflagen anlangt, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach dann, wenn Ziel einer Auflage der Schutz vor einer Gesundheitsgefährdung ist, der mit Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand niemals außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen kann (vgl VwGH vom 12.12.1989, Zl 89/04/0140, 02.07.1992, Zl 92/04/0059 ua).

Die Umsetzung der Auflage II/4. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y ist der Beschwerdeführerin auch wirtschaftlich zumutbar, gegenteilige Nachweise und Begründungen hat sie selbst nicht erbracht.

Wie der VwGH in seiner ständigen Rechtsprechung ausführt, sind subjektive wirtschaftliche Gesichtspunkte (wie z.B. die konkrete Wirtschaftssituation eines Unternehmens oder deren Zukunftspläne) bei der Auflagenvorschreibung nicht zu berücksichtigen (vgl auch VwGH vom 26.06.2002, Zl 2002/04/0037, sowie VwGH vom 15.10.2003, Zl 2000/04/0193). Die Auflagen erweisen sich als verhältnismäßig in Bezug auf die Relation zwischen einerseits dem mit der Erfüllung der Auflagen verbundenen Aufwand und andererseits dem damit gewonnenen Ausmaß an Schutz der Arbeitnehmerlnnen.

Wenn sich die Beschwerdeführerin darüber beklagt, dass die vor 13 Jahren genehmigte Betriebsanlage nach der Überprüfung Mängel aufweist und dieser Umstand jeglicher Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit entgegenstehe, dann sei auch hier auf die herrschende Judikatur verwiesen. Voraussetzung für die Vorschreibung von (weiteren) Auflagen nach § 94 ASchG ist, dass bei Überprüfung der fehlende hinreichende Schutz der wahrzunehmenden Interessen festgestellt worden ist.

Selbst wenn der Grund dafür z.B. in Fehleinschätzungen bei der Sachverständigenbeurteilung im Genehmigungsverfahren gelegen sein sollte, so stellt dies keinen Grund dar, der die Vorschreibung weiterer Auflagen unzulässig machen würde.

Das Nichtvorschreiben von relevanten Auflagen hierin kann die Beschwerdeführerin nicht entlasten, da die Vorgaben des § 2 Abs 1 Z 3 Arbeitsstättenverordnung und die Vorgaben des § 43 Abs 5 Arbeitsmittelverordnung ex lege Verpflichtungen des Betreibers darstellen und er gegen diese verstoßen hat. Überdies brauchen schon auf Grund des Gesetzes bestehende Verpflichtungen nicht ausdrücklich in einen Bescheid aufgenommen werden.

Außerdem ist in der Betriebsbeschreibung zum Genehmigungsbescheid der Gewerbebehörde vom 23.11.2000 eine (damals) beschäftigte Mitarbeiterzahl von 20 Arbeitnehmerlnnen zu entnehmen und wurde diese Zahl als Basis für die Genehmigung der Betriebsanlage berücksichtigt.

Im Rahmen der Ermittlungen durch das Arbeitsinspektorat X wurde nunmehr festgestellt, dass zum Stichtag 27.10.2015, auf die einzelnen Beitragskontonummern der Beschwerdeführerin, nämlich

?    08196309: 41 Arbeitnehmerlnnen

?    00477886: 58 Arbeitnehmerlnnen

?    00235164:  10 Arbeitnehmerlnnen

und sohin insgesamt 109 Arbeitnehmerlnnen angemeldet sind.

Daraus ergibt sich eine mehr als 500 %ige Überschreitung der Arbeitnehmerlnnenzahl zum (damaligen) Genehmigungskonsens.

Gerade bei einer erheblichen Überschreitung der genehmigten Arbeitnehmerlnnen, wie im gegenständlichen Fall, kann es sehr wohl zu einem erhöhten Gefahrenpotential kommen. Durch die Erhöhung der Arbeitnehmerlnnen nimmt denknotwendiger Weise die Anzahl der Lagermitarbeiter, die Umschlagshäufigkeit im Lager und die Fahrzeugbe- und entladungen in

gleichem Ausmaß zu.

Das Arbeitsinspektorat X gelangt zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass die damalig vorgeschriebenen Auflagen nicht ausreichen, um den Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Die nachträgliche Vorschreibung der Auflagen gemäß § 94 Abs 3 Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz - AschG ist einerseits im Zusammenhang mit der ursprünglichen Genehmigung zu sehen, berücksichtigt jedoch die bisherige Missachtung der gesetzlichen Vorschrift und dem Arbeitnehmerlnnenzuwachs.

Die Beschwerdeführerin wäre seit mehr als 13 Jahren verpflichtet gewesen den nunmehr vorgeschriebenen Schutz zu veranlassen. Die Gründe der bisherigen Unterlassung sind irrelevant. Schließlich dienen sowohl die missachteten gesetzlichen Vorschriften aber erst recht die nunmehrige Auflage ausschließlich dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmerlnnen.

Aus der Sicht Arbeitsinspektorates X sind die beantragten Auflagen deshalb nicht verzichtbar, schließlich wird mit den Auflagen nur der gesetzliche Zustand konkretisiert bzw endlich eingefordert.“

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 05.01.2016, Zl 2015/25/2533-3, wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Dagegen erhob die AA außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.02.2017, Ra 2016/04/0033-9, wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben und der Bund zum Ersatz der Aufwendungen der Revisionswerberin verpflichtet.

Daraufhin ersuchte das Landesverwaltungsgericht das Arbeitsinspektorat X zur Abgabe einer Stellungnahme in Bezug auf das E-Mail von BB vom 02.01.2016. Mit Schreiben vom 09.05.2017 erstattete das Arbeitsinspektorat folgende Stellungnahme:

„Die Beschwerdeführerin, AA, betreibt am Standort in W, Adresse 2, eine gewerbliche Betriebsanlage. Die Betriebsanlage wurde erstmals mit Bescheid vom 23.11.2000, Zahl **** und Änderungen in der Folge mit Bescheid vom 29.04.2002, Zahl ****, gewerbebehördlich genehmigt.

Mit Folgebescheid vom 03.09.2015, Zahl ****, wurden der AA, gemäß § 94 Abs. 3 Arbeitnehmerinnenschutzgesetz zusätzliche Auflagen für den Betrieb der Anlage vorgeschrieben, Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 05.01.2016, Zahl 2015/25/2533-3, dagegen wurde außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

Das Hochregallager weist laut Plan **** vom 14.02.2000 eine Gesamtlänge von 62,07  m auf, abzüglich der Länge für das Palettenlager mit 13,35 m, ergibt dies eine Länge von 48,72 m und eine Breite von 23,5 m. Im Hochregallager sind 6 Regalreihen situiert, welche vom eingesetzten Flurförderzeug bedient werden. Dieses weist eine Hubhöhe bis zu 12 Meter und eine Fahrgeschwindigkeit bis etwa 10 km/h. Zu den Regalen in den Schmalgängen liegt ein sehr geringer bzw. gar kein Sicherheitsabstand vor.

Beim Bedienen des Flurförderzeuges in den Schmalgängen muss sich der Fahrer auf den Ein- bzw. Auslagerungsvorgang konzentrieren und hat zudem einen sehr eingeschränkten Sichtbereich. Dieser ist einerseits aus der Größe des ein- bzw. auszulagernden Gutes und andererseits aus dem Umstand, dass die Fahrerkabine bei dem Ein- bzw. Auslagerungsvorgang auf bis zu 12 m angehoben wird, bedingt.

Da die Flurförderzeuge zum Regal hin keinen Abstand von mindestens 0,50 m aufweisen, bestehen Gefährdungen für Personen (Arbeitnehmer/Innen), sofern diese sich gleichzeitig mit dem Flurförderzeug im Schmalgang aufhalten, bzw. am Ende der Regale im Bereich des 1,0  m breiten Fluchtweges auf der Westseite. Bei einem möglichen Schadensereignis (z.B. Brandereignis mit Flucht von Personen aus dem Hochregallager) kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Zusammenstoß von flüchtenden Personen und einem Flurförderfahrzeug, sowohl im Regalgang, als auch am Ende des Regals im Bereich des Fluchtweges auf der Westseite nicht wirksam verhindert bzw. ausgeschlossen werden kann.

Durch bauliche Maßnahmen (z.B. Mauern, Zäune, Türen und Lastübergabestellen) können Lagersysteme, in denen systembedingt nur mit Flurförderzeugen gearbeitet wird und in denen sich bestimmungsgemäß keine Personen aufhalten, vom allgemeinen Verkehrsbereich so abgetrennt werden, dass sich nur Flurförderzeuge mit ihren Fahrern im Lagerbereich befinden und der Zutritt zum Arbeitsbereich der Flurförderzeuge für Unbefugte gesperrt ist. Nur ein Anbringen von Warntafeln oder Hinweisschildern, wie sie von der Beschwerdeführerin beschrieben worden sind, stellt daher keine geeignete technische Schutzmaßnahme dar, schon gar nicht, wenn in diesem Bereich Fluchtwege situiert sind.

Eine Lastübergabestelle für die ein- oder auszulagernden Paletten in derart, dass es von Personen weder unterschritten noch überstiegen werden kann, gibt es nicht.

Zudem befinden sich in dem gegenständlichen Lager ein Elektroverteiler mit Sicherungen, die Lichtschalter für beide Lager, verschiedene Ladegeräte für die Flurförderzeuge und ein Waschbecken, die von den Arbeitnehmerinnen regelmäßig verwendet werden.

Damit kann ein ungehinderter Zutritt zum Arbeitsbereich der Flurförderzeuge für Unbefugte und Mitarbeiterinnen nicht ausgeschlossen werden. Aus all diesen Gründen erscheint selbst eine bauliche Maßnahmen als nicht geeignet, weshalb durch den Vertreter des Arbeitsinspektorates auf die Vorschreibungen baulicher Art verzichtet wurde.

Was schließlich die Verhältnismäßigkeit der vom Arbeitsinspektorat X bekannt gegebenen Auflagen anlangt, ist aus Sicht des hier gefertigten Amts diese Auflage auf Grund der möglichen Gefahrensituation im Ereignisfalle (Kollision bei der Flucht von Personen mit dem Flurförderfahrzeug) wahrscheinlich und nicht ausgeschlossen. Deshalb kann auch keine bekannte andere gelindere Maßnahme aus h.a. Sicht zur Vorschreibung beantragt werden, als die Aufrüstung mittels eines mobilen Personenschutzsystems am Flurförderzeug als geeignete technische Sicherheits/Schutzmaßnahme.

Außerdem ist in der Betriebsbeschreibung zum Genehmigungsbescheid der Gewerbebehörde vom 23.11.2000 eine (damals) beschäftigte Mitarbeiterzahl von 20 Arbeitnehmer/Innen zu entnehmen und wurde diese Zahl als Basis für die Genehmigung der Betriebsanlage berücksichtigt.

Im Rahmen der Ermittlungen durch das Arbeitsinspektorat X wurde nunmehr festgestellt, dass zum Stichtag 02.05.2017, auf die einzelnen Beitragskontonummern der Beschwerdeführerin, nämlich

• 11/08196309          50 Arbeitnehmer/Innen

• 18/00477886          62 Arbeitnehmer/Innen

• 10/00235164          10 Arbeitnehmer/Innen

• 14/09875383          8 Arbeitnehmer/Innen

und sohin insgesamt 130 Arbeitnehmer/Innen angemeldet sind, wo die Möglichkeit besteht den betroffenen Bereich zu betreten.

Daraus ergibt sich eine mehr als 500 %ige Überschreitung der Arbeitnehmer/Innenzahl zum (damaligen) Genehmigungskonsens.

Gerade bei einer erheblichen Überschreitung der genehmigten Arbeitnehmer/Innen, wie im gegenständlichen Fall, kann es sehr wohl zu einem erhöhten Gefahrenpotential kommen. Durch die Erhöhung der Arbeitnehmer/Innen nimmt denknotwendiger Weise die Anzahl der Lagermitarbeiter, die Umschlagshäufigkeit im Lager und die Fahrzeugbe- und entladungen in gleichem Ausmaß zu.

Aus der Sicht des Arbeitsinspektorates X sind die beantragten Auflagen deshalb nicht verzichtbar, schließlich wird mit den Auflagen nur der gesetzliche Zustand konkretisiert bzw. endlich eingefordert.

Betreffend der Rechtfertigung der Beschwerdeführerin (E-Mail vom 02. Jänner 2016) sind noch folgende Punkte festzuhalten.

Zu Punkt 1: Ob eine entsprechende Personenschutzanlage nur von einem Lieferanten lieferbar ist oder nicht, ist aus hier amtlicher Sicht nicht verifizierbar.

Zu Punkt 2: Diese Anlagen entsprechen dem Stand der Technik, sind somit ausgereift.

Zu Punkt 3: In einer geschlossenen Halle ist nicht mit Staub und Insekten zu rechnen, welche das ortsübliche Maß überschreitet.

Zu Punkt 4: In diesem Falle ist es nicht entscheidend, ob kommissionier Tätigkeiten gleichzeitig mit dem Betrieb des Hochregalstaplers erfolgen, da es Vorkommen kann, dass der Verkehrsweg des Staplers, gleichzeitig aufgrund der baulichen Situation, als Fluchtweg oder Verkehrsweg für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dient.

Des Weiteren wird auf die früheren Stellungnahmen verwiesen.“

Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin zum Parteiengehör übermittelt; in ihrer anwaltlichen Stellungnahme vom 07.06.2017 führte die AA zusammengefasst aus, dass fachlich zuständiger Amtssachverständiger für den technischen Arbeitsschutz CC wäre. Es werde die Vorlage des Planes **** durch das Arbeitsinspektorats begehrt, da dieses darauf Bezug nehme und dieser Plan sich nicht im Akt befinde. Die Schmalgänge würden ausschließlich vom Flurförderzeug befahren, Fußgängerverkehr sei dort durch ausreichende Beschilderung verboten. Das Flurförderzeug werde durch zwei Induktionsdrähte geführt, weshalb der Fahrer seine Aufmerksamkeit dem Umfeld widmen könne. Die Ausfahrt aus dem Regal sei nur in Schrittgeschwindigkeit und mit abgesenkter Fahrerkabine möglich, womit eine Kollision mit flüchtenden lagerfremden Personen vermeidbar wäre. Den westseitigen Fluchtweg könne das Flurförderzeug gar nicht befahren. Es werde der Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheins gestellt, wo sich ergeben werde, dass Kollisionen zwischen dem Flurförderzeug und Flüchtenden gar nicht möglich sind. Das Arbeitsinspektorat verzichte auf die Vorschreibung baulicher Maßnahmen. Das Flurförderzeug könne in den Bereich mit Ladegeräten, Waschbecken und Sicherungskasten gar nicht einfahren. Im Regalbereich seien ausschließlich Personen tätig, die das Gefahrenpotenzial des Flurförderzeuges kennen. Es sei unrealistisch, dass andere Personen bei Brand das Hochregallager als Fluchtweg benutzen. Es werde bestritten, dass die Aufrüstung mittels eines mobilen Personenschutzsystems am Flurförderzeug die einzige Möglichkeit zur Erreichung des Zieles ist. Das Arbeitsinspektorat soll angeben, wie viele solche mobile Personenschutzsysteme von Behörden angeordnet wurden. Die angeführte Anzahl an Arbeitnehmern beziehe sich auf das Gesamtunternehmen, nicht aber auf das Hochregallager, wo maximal acht bis zehn Personen arbeiten würden. Die im Bescheid angeführte Mitarbeiteranzahl von 20 werde im Lager nicht überschritten. Im Hochregallager fänden keine Arbeitsabläufe außer das Befahren mit dem Flurförderzeug statt. Im Brandfall würde der westseitige Fluchtweg von im Hochregallager aufhältigen Personen benützt, für fremde Personen wäre die Flucht durch das Hochregallager ein beträchtlicher Umweg. Es werde bestritten, dass derartige Personenschutzanlagen dem Stand der Technik entsprechen. Im Fall der Vorschreibung in anderen Fällen müsste das Arbeitsinspektorat die Einhaltung der Auflagen gewährleisten. Der Arbeitsbereich Hochregallager sei autonom zu betrachten, was allgemeinen Personenverkehr ausschließe. Es werde der Antrag auf Beiziehung eines unabhängigen Amtssachverständigen gestellt, da das Arbeitsinspektorat Amtspartei sei.

In der mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle am 28.07.2017 wurde seitens der Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Löschvorrichtungen im hinteren Bereich der Halle seien und der im hinteren Bereich der Halle befindliche Fluchtweg über jene vier Schmalgänge erreichbar sei, in denen sich das Staplerfahrzeug eben gerade nicht befindet. Die einzelnen Gänge seien jeweils in bestimmten Abständen frei erreichbar, sodass ein Wechsel der Gänge ohne weiteres möglich sei.

Der Vertreter des Arbeitsinspektorats führte in dieser Verhandlung folgendes aus:

„Wenn ich gefragt werde, unter welchen Fachbereich die Beantwortung der hier zu behandelnden Fachfragen (technischer Arbeitsschutz – Verwendungsschutz) fällt, gebe ich an, dass die Beurteilung anhand der Gesichtspunkte des technischen Arbeitnehmerschutzes erfolgen. Grundlage dafür sind die Arbeitsstättenverordnung sowie die einschlägigen Normen für Schmalganglager. Ich lege auf Aufforderung des Verhandlungsleiters den von mir in meiner Stellungnahme vom 09.05.2017 erwähnten Plan **** vor, in welchen Einsicht genommen werden kann.

Wenn ich gefragt werde, ob die Beschilderung des Verbotes von Fußgängerverkehr in den Schmalgängen ausreichend ist, so verneine ich dies. Der Grund dafür ist jener, dass er zum Beispiel auch als Fluchtweg genutzt werden kann und durch Unachtsamkeit eines Mitarbeiters auch dieser Gang begangen werden könnte. Es sind also keine technischen Maßnahmen vorhanden, die ein Betreten dieser Fläche verhindern würde.

Wenn ich gefragt werde, ob durch den Umstand, dass das Flurförderzeug durch Induktionsdrähte geführt wird und die Ausfahrt aus den Regal in Schrittgeschwindigkeit mit abgesenkter Fahrerkabine erfolgt, zu erwarten ist, dass der Fahrer seine Aufmerksamkeit ausreichend dem Umfeld widmen kann und eine Kollision mit flüchtenden lagerfremden Personen vermeidbar ist, führe ich an, dass das Führungssystem mittels Induktion ausschließlich den Zweck erfüllt, das Flurförderzeug genau in der Mitte des Schmalganges zu führen. Im Ausfahren auch mit abgesenktem Fahrersitz kann bei Beladung nicht ausgeschlossen werden, dass im Bereich des Umschlagplatzes es zu einer Kollision kommt. Genauso ist es nicht ausgeschlossen, dass es beim Rückwärtsfahren aufgrund des toten Winkels im hinteren Bereich zu Zusammenstößen mit Personen kommen kann, da im gesamten Lager Quergänge errichtet wurden. Dies entspricht auch nicht der Norm. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist insofern zutreffend, als der westseitige Gang, der im Plan als Fluchtweg mit 23,05 m² ausgewiesen ist, nicht in Nordsüdrichtung befahren werden kann. Sehr wohl kann das Flurförderzeug diesen Gang in Verlängerung der Schmalgänge bis zur westseitigen Wand befahren.

Wenn ich in meiner Stellungnahme angeführt habe, dass bauliche Maßnahmen nicht geeignet erscheinen, den erforderlichen Sicherheitsinteressen gerecht zu werden, so müsste für diese Maßnahmen eine Einhausung mit einer mindestens 2 m hohen Mauer oder einem Zaun (physische Barriere) geschaffen werden, die/der auf der Ostseite beim Zugang zu den Schmalgängen im Bereich des Palettenlagers herzustellen wäre. Diese Variante würde ich als eine operative Einschränkung für den Anlagenbetreiber erachten. Aber wenn der Anlagenbetreiber sich zur Herstellung dieser Maßnahme bereit erklären würde, würde damit den Schutzinteressen gerecht werden. Es ist physisch möglich, dass das Flurförderzeug in den Bereich mit Ladegeräten, Waschbecken und Sicherungskasten einfahren kann. Dies ist sicherheitstechnisch insofern relevant, da bei Ladegeräten und einem Waschbecken mit dem Aufenthalt von Personen zu rechnen ist. Aus meiner Sicht ist es schon realistisch, dass andere Personen als jene, die im Regalbereich tätig sind, bei einem Brand das Hochregallager als Fluchtweg benützen, weil im Bereich des Hochregallagers das Palettenlager ist und auch die Möglichkeit besteht, dass betriebsfremde Personen (LKW-Fahrer uä) sich dort ihre Paletten holen bzw sie tauschen.

Wenn ich gefragt werde, ob die Aufrüstung des Flurförderzeuges mit einem mobilen Personenschutzsystem die einzige Möglichkeit zur Erreichung des Zieles ist, so trifft dies insofern aus meiner Sicht nicht zu, als den Schutzinteressen mit den vorher beschriebenen baulichen Maßnahmen entsprochen werden könnte; ebenso wäre es denkbar, den Zugang zu den jeweiligen Schmalgängen mittels Lichtschranken abzusichern, welche mit dem Flurfördergerät kommunizieren und optische und akustische Warnungen abgeben. Die Aufrüstung des Flurförderzeugs mit dem in der bekämpften Bescheidauflage beschriebenen mobilen Personenschutzsystem ist Stand der Technik. Es wurden im Bezirk Y und in V bereits vergleichbare Hochregallager mit derartigem mobilem Personenschutzsystem ausgerüstet. Nach der Implementierungsphase sind mir von den Betreibern dieser Schutzsysteme keine Klagen über Störanfälligkeit vorgetragen worden.

Wenn ich gefragt werde, welche Bedeutung der Umstand hat, dass die von mir angeführte Anzahl an Arbeitnehmern sich auf das Gesamtunternehmen bezieht, im Hochregallager aber nicht mehr als 8 bis 10 Personen arbeiten, gebe ich an, dass es sich dabei um eine statistische Größe handelt und je mehr Personen im Unternehmen tätig sind, desto größer die Gefahr oder Wahrscheinlichkeit ist, dass sich jemand auch dort aufhält. Die Frage, ob im Betriebsanlagenbescheid eine Mitarbeiteranzahl von 20 im Lager angeführt ist, kann ich insofern bestätigen, als im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.11.2000, Zl ****, auf Seite 5 im Zuge der Projektbeschreibung angeführt ist, dass in der gegenständlichen Betriebsanlage insgesamt 20 Arbeitnehmer beschäftigt werden.

Wenn ich gefragt werde, ob im Hochregallager auch andere Arbeitsabläufe als das Befahren mit dem Flurförderzeug stattfinden, so verweise ich auf Nebentätigkeiten, Revisionen, Wartung, Überprüfungen, Reinigung des Lagers. Aus meiner Sicht ist dies kein autonomer Arbeitsbereich. Zum Vorbringen der Rechtsmittelwerberin, wonach im Brandfall für die im Hochregallager aufhältigen Personen die Flucht durch das Hochregallager mit einem beträchtlichem Umweg gegenüber dem westseitigen Fluchtweg verbunden wäre, verweise ich auf den Umstand, dass bei einem möglichen Brandereignis das Brandschutztor zum Umschlaglager selbstständig schließt und dann nur noch der Fluchtweg über das Hochregallager am Ende der Schmalgänge auf der Westseite zur Verfügung steht. Sowohl die Behörde als auch das Arbeitsinspektorat können die Einhaltung der Vorschreibung eines solchen Personenschutzsystems kontrollieren, weil es Überprüfungen dazu geben kann.

Wenn ich gefragt werde, ob ich mich in meiner Unbefangenheit durch den Umstand beeinträchtigt erachte, dass die Arbeitsinspektion Formalpartei im Betriebsanlagenverfahren ist, so wüsste ich keinen Punkt, warum ich befangen sein sollte.

Im Bereich des Umschlagplatzes (Palettenlager) ist beidseits des Flurförderzeugs mehr als 0,5 m Platz, wenn sich das Fahrzeug dort bewegt. Im Brandfall schließt sich das Brandschutztor zwischen Hochregallager und Umschlaglager. In diesem Fall ist es möglich, die an der Westseite befindliche Fluchttür über die vier Schmalgänge zu erreichen, in denen sich das Flurförderzeug nicht befindet. Dies allerdings nur theoretisch, da man nicht weiß, in welchem Schmalgang sich das Flurförderzeug in diesem Moment gerade befindet. Wenn ich angeführt habe, dass sich das Hochregallager nicht als autonomer Arbeitsbereich darstellt, so verstehe ich darunter nicht nur die Schmalgänge, sondern auch das Palettenlager, somit das gesamte Hochregallager. Dies deswegen, da es immer Übergaben und Kommunikation mit den anderen Mitarbeitern (Staplerfahrer usw) gibt. Es ist unbestritten, dass außerhalb der Säulen, die dem Hochregallager vorstehen, der Sicherheitsabstand von 0,5 m links und rechts des Staplers gegeben ist. Die Schmalgänge selbst kann ich nicht als autonomen Arbeitsbereich ansehen, da in den anderen Schmalgängen keine Zutrittsbegrenzungen vorhanden sind. Es sind also keine technischen Maßnahmen vorhanden, die ein internes Wechseln zwischen den Schmalgängen verhindern würden. Ich definiere autonomen Arbeitsbereich dahingehend, dass dieser nur dann gegeben ist, wenn gewährleistet ist, dass andere Personen diesen nicht betreten können.“

Auf Ersuchen der Rechtmittelwerberin wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, nach einer technischen Möglichkeit zu suchen, um den verfahrensgegenständlichen Schutzinteressen gerecht zu werden und damit die Vorschreibung der bekämpften Auflage zu vermeiden. Trotz mehrmaliger Fristverlängerung seitens des Verwaltungsgerichtes wurde seitens der Antragstellerin kein Lösungsvorschlag unterbreitet.

II.      Sachverhalt:

Das Hochregallager der AA in W, Adresse 2, weist fünf Schmalgänge auf; dort wird ein Flurförderzeug verwendet, welches abwechselnd alle fünf Gänge bedient. Dieses weist eine Hubhöhe bis zu 12 Meter und eine Fahrgeschwindigkeit bis ca 10 km/h auf. Zu den Regalen in den Schmalgängen liegt ein sehr geringer bzw gar kein Sicherheitsabstand vor, jedenfalls ist ein Sicherheitsabstand von je 50 cm auf beiden Seiten nicht gegeben. Das Hochregallager weist eine Gesamtlänge von 62,07 Meter auf, abzüglich der Länge für das Palettenlager mit 13,35 Meter ergibt dies eine Länge von 48,72 Meter und eine Breite von 23,5 Meter. Ein Wechsel zwischen den Schmalgängen ist für Personen nur möglich, wenn auf der untersten Regalebene gerade keine Gegenstände gelagert sind. Im Hochregallager arbeiten nicht mehr als acht bis zehn Personen. Das Flurförderzeug weist zum Regal hin keinen Abstand von mindestens 0,5  Metern auf. Die Beschilderung des Verbotes von Fußgängerverkehr in den Schmalgängen ist nicht geeignet, einen solchen tatsächlich zu verhindern. Dies deshalb, da ein Schmalgang auch als Fluchtweg genützt werden kann und keine technischen Maßnahmen vorhanden sind, die ein Betreten dieser Fläche verhindern würde. Das Führungssystem des Flurförderzeugs mittels Induktion erfüllt ausschließlich den Zweck, das Fahrzeug genau in der Mitte des Schmalganges zu führen. Beim Ausfahren auch mit abgesenktem Fahrersitz kann bei Beladung nicht ausgeschlossen werden, dass im Bereich des Umschlagplatzes es zu einer Kollision kommt. Ebenso kann nicht ausgeschlossen werden, dass es beim Rückwärtsfahren aufgrund des toten Winkels im hinteren Bereich zu Zusammenstößen mit Personen kommen kann. Der westseitige Gang, der im Plan als Fluchtweg mit 23,05 Quadratmeter ausgewiesen ist, kann nicht in Nord-Süd-Richtung mit dem Flurförderzeug befahren werden. Sehr wohl kann das Flurförderzeug diesen Gang in Verlängerung der Schmalgänge bis zur westseitigen Wand befahren. Als wirksame bauliche Maßnahme, die das Betreten der Schmalgänge durch Personen zu verhindern geeignet wäre, käme eine Einhausung mit einer mindestens zwei Meter hohen Mauer oder einem Zaun als physische Barriere in Frage, die auf der Ostseite beim Zugang zu den Schmalgängen im Bereich des Palettenlagers herzustellen wäre. Diese Maßnahme würde jedoch eine operative Einschränkung für den Anlagenbetreiber darstellen. Es ist physisch möglich, dass das Flurförderzeug in den Bereich mit Ladegeräten, Waschbecken und Sicherungskasten einfahren kann. Dies ist sicherheitstechnisch insofern relevant, da bei den Ladegeräten und einem Waschbecken mit dem Aufenthalt von Personen zu rechnen ist. Im Brandfall ist es realistisch, dass andere Personen als jene, die im Regalbereich tätig sind, das Hochregallager als Fluchtweg benützen, weil im Bereich des Hochregallagers das Palettenlager ist und auch die Möglichkeit besteht, dass betriebsfremde Personen (zB LKW Fahrer) sich dort ihre Paletten holen bzw sie tauschen. Im Brandfall schließt sich das Brandschutztor zwischen Hochregallager und Umschlaglager selbstständig und bleibt dann nur noch der Fluchtweg über das Hochregallager am Ende der Schmalgänge. In diesem Fall ist es möglich, die an der Westseite befindliche Fluchttür über die vier Schmalgänge zu erreichen, in denen sich das Flurförderzeug gerade nicht befindet. Dies allerdings nur theoretisch, da man nicht weiß, in welchem Schmalgang sich das Flurförderzeug in diesem Moment gerade befindet. Ebenso wäre es denkbar, den Zugang zu den jeweiligen Schmalgängen mittels Lichtschranken abzusichern, welche mit dem Flurfördergerät kommunizieren und optische und akustische Warnungen abgeben. Die Aufrüstung des Flurförderzeugs mit dem in der bekämpften Bescheidauflage beschriebenen mobilen Personenschutzsystem ist Stand der Technik. Es wurden im Bezirk Y und in V bereits vergleichbare Hochregallager mit derartigen mobilen Personenschutzsystemen ausgerüstet und sind dem Arbeitsinspektorat keine Klagen über Störanfälligkeit vorgetragen worden. Im Hochregallager werden auch andere Arbeitsabläufe als das Befahren mit dem Flurförderzeug durchgeführt, wie etwa Nebentätigkeiten, Revisionen, Wartung, Überprüfungen, Reinigung des Lagers. Es handelt sich um keinen autonomen Arbeitsbereich.

III.     Beweiswürdigung:

Der in diesem Verfahren beigezogene Vertreter des Arbeitsinspektorates X DD ist Sachverständiger für Arbeitnehmerschutz. Das Arbeitsinspektorat V gliedert sich in die Abteilung technischer Arbeitsschutz, deren Leiter CC ist, und die Abteilung Verwendungsschutz, deren Leiter DD ist.

Das von einem Arbeitsinspektor für die Ausübung seines Arbeitsplatzes/Tätigkeiten erforderliche Fachwissen umfasst ein breites Wissen für eine Vielzahl an Gesetzen und Verordnungen. Neben umfassenden Kenntnissen hinsichtlich der den Aufgaben der Arbeitsinspektion zugrundeliegenden Rechtsvorschriften sind auch umfassenden Kenntnisse der in Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren zur Anwendung kommenden Bestimmungen erforderlich.

Würde man der Argumentation des Beschwerdeführers folgen, hätte ein Vergleich des Arbeitsplatzes von Herrn DD hinsichtlich seiner Aufgaben, Tätigkeiten und Verantwortlichkeiten mit dem Arbeitsplatz des technischen Leiters, Herrn CC eine Zuständigkeitsänderung zur Folge.

Diese Vorgehensweise widerspricht dem Gesetzesauftrag des § 3 Arbeitsinspektionsgesetz, da die durchzuführenden Tätigkeiten im Arbeitsinspektorat unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Kenntnisse des Arbeitsinspektionsorganes zuzuordnen sind. Ausgenommen hiervon sind lediglich Arbeitsinspektionsorgane für besondere Aufgaben, wie Hygienetechniker, Arbeitsinspektionsorgane für Kinderarbeit und Jugendlichenschutz sowie Arbeitsinspektionsorgane für den Mutterschutz.

Die Beurteilung der im Gegenstandsfall relevanten Fachfragen erfolgt anhand der Gesichtspunkte des technischen Arbeitnehmerschutzes. Grundlage dafür sind die Arbeitsstättenverordnung sowie die einschlägigen Normen für Schmalganglager. Die gegenständlichen Fachfragen lassen sich somit nicht nach den beiden arbeitsinspektionsinternen Abteilungen zuordnen.

DD hat sowohl in seiner schriftlichen Stellungnahme als auch in der mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle die an ihn gestellten Fachfragen umfassend, nachvollziehbar, widerspruchsfrei und souverän beantwortet. Er hat bewiesen, dass er auf dem gegenständlich relevanten Fachgebiet Experte ist und auch auf ausdrückliche Frage hin verneint, dass er sich in seiner Unbefangenheit beeinträchtigt fühlt, da die Arbeitsinspektion Formalpartei im Betriebsanlagenverfahren ist. Dem Verwaltungsgericht ist auch in keiner Weise eine Voreingenommenheit von DD aufgefallen, er hat schließlich die Beschwerdeführerin auch dahingehend unterstützt, selbst Lösungsvorschläge zur Sicherstellung der Schutzerfordernisse vorzuschlagen, die die bekämpfte Auflage überflüssig machen würden. Im Anbetracht dieser Umstände bestand keine Notwendigkeit und hätte es verwaltungsökonomischen Grundsätzen widersprochen, CC oder einen anderen Amtssachverständigen anstelle von DD, der mit gegenständlichem Sachverhalt vertraut ist, heranzuziehen.

IV.      Rechtslage:

Im gegenständlichen Verfahren sind folgende materiell rechtlichen Vorschriften maßgeblich:

Arbeitsstättenverordnung – AStV:

„§ 2

Allgemeine Bestimmungen für Arbeitsstätten

Verkehrswege

(1) Verkehrswege sind so zu gestalten und freizuhalten, daß sie, sofern nicht die Bestimmungen über Fluchtwege anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:

1. Verkehrswege ohne Fahrzeugverkehr: 1,0 m;

2. Durchgänge zwischen Lagerungen, Möbeln, Maschinen oder sonstigenBetriebseinrichtungen, ferner Bedienungsstiegen und -stege: 0,6 m;

3. Verkehrswege mit Fahrzeug- und Fußgängerverkehr: die maximale für den betreffenden Verkehrsweg vorgesehene Fahrzeugbreite bzw. Breite der Ladung plus beidseits je 0,5 m;

4. Fahrtreppen und Fahrsteige: 0,6 m

(…)“

Arbeitsmittelverordnung – AM-VO:

„§ 43

Gefahrenstellen an Arbeitsmitteln

(1) Gefahrenstellen im Sinne dieser Bestimmung sind alle Stellen an bewegten Teilen von Arbeitsmitteln, bei denen bei mechanischem Kontakt eine Verletzungsgefahr besteht. Gefahrenstellen im Sinne dieser Bestimmung sind insbesondere:

1. bewegte Teile von Kraftübertragungseinrichtungen, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugs- oder andere Gefahrenstellen bilden,

2. sonstige bewegte Teile von Arbeitsmitteln, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugs- oder andere Gefahrenstellen, wie zB Bewegungsbahnen von Gegen- und Schwunggewichten, bilden,

3. vorstehende Teile an bewegten Teilen von Arbeitsmitteln, wie Stellschrauben, Bolzen, Keile, Schmiereinrichtungen,

4. rotierende Teile von Arbeitsmitteln,

5. bewegte Teile eines Arbeitsmittels, die der Bearbeitung, Verarbeitung, Herstellung oder der Zuführung oder Abführung von Stoffen oder Werkstücken dienen (zB Werkzeuge), die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugs- oder andere Gefahrenstellen bilden,

6. bewegte Werkstücke, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugs- oder andere Gefahrenstellen bilden.

(2) Keine Gefahrenstelle liegt vor, wenn

1. die Leistung des Arbeitsmittels so gering ist, dass bei Berührung keine Verletzungsgefahr besteht,

2. die an der Gefahrenstelle wirkende Kraft unter Berücksichtigung der Form der Gefahrenstelle so gering ist, dass bei Berührung keine Verletzungsgefahr besteht, oder

3. die Einhaltung des nach Anhang C jeweils erforderlichen Sicherheitsabstands gewährleistet ist.

(3) Gefahrenstellen sind durch Schutzeinrichtungen so zu sichern, dass ein möglichst wirksamer Schutz der Sicherheit und Gesundheit der ArbeitnehmerInnen erreicht wird. Primär sind Gefahrenstellen durch Verkleidungen, Verdeckungen oder Umwehrungen zu sichern, die das Berühren der Gefahrenstelle verhindern:

1. Verkleidungen müssen das Erreichen der Gefahrenstelle von allen Seiten verhindern und die Einhaltung des nach Anhang C erforderlichen Sicherheitsabstands gewährleisten.

2. Verdeckungen müssen das Berühren der Gefahrenstelle von jenen Seiten verhindern, die im Normalbetrieb von den vorgesehenen Standplätzen aus, von anderen Arbeitsplätzen aus oder von Verkehrswegen aus zugänglich sind. Verdeckungen müssen die Einhaltung des nach Anhang C erforderlichen Sicherheitsabstands gewährleisten.

3. Umwehrungen müssen ein unbeabsichtigtes Annähern an die Gefahrenstelle verhindern und die Einhaltung des nach Anhang C erforderlichen Sicherheitsabstands gewährleisten.

(4) Sofern sich Schutzeinrichtungen nach Abs. 3 ohne fremde Hilfsmittel öffnen oder abnehmen lassen, müssen sie so beschaffen sein, dass

1. sie sich entweder nur aus der Schutzstellung bewegen lassen, wenn das Arbeitsmittel still steht oder das Öffnen der Schutzeinrichtung das Arbeitsmittel bzw. den Teil des Arbeitsmittels zwangsläufig still setzt, wobei ein Gefahr bringender Nachlauf verhindert sein muss,

2. das in Gang setzen des Arbeitsmittels nur möglich ist, wenn sich die beweglichen Schutzeinrichtungen in der Schutzstellung befinden und

3. die Verriegelungen der Schutzeinrichtungen so gestaltet und angeordnet sind, dass sie nicht leicht unwirksam gemacht werden können.

(5) Ist eine Sicherung der Gefahrenstellen mit Schutzeinrichtungen nach Abs. 3 aufgrund der Arbeitsvorgänge nicht möglich, sind die Gefahrenstellen durch Schutzeinrichtungen zu sichern, die ein Gefahr bringendes in Gang setzen oder Berühren bewegter Teile verhindern oder deren Stillsetzen bewirken. Dazu gehören insbesondere Sicherungen mit Annäherungsreaktion (zB Lichtschranken), abweisende Einrichtungen, Schalteinrichtungen ohne Selbsthaltung oder ortsbindende Einrichtungen (wie zB Zweihandschaltungen).

(6) Soweit aufgrund der Arbeitsvorgänge eine Sicherung der Gefahrenstellen auch nicht mit Schutzeinrichtungen nach Abs. 5 möglich ist, sind die ArbeitnehmerInnen über die Gefahrenstellen zu informieren und jährlich in der Vermeidung von Verletzungsgefahren zu unterweisen.

(7) Schutzeinrichtungen müssen wie folgt beschaffen sein:

1. Sie müssen stabil gebaut sein.

2. Sie dürfen keine zusätzlichen Gefahren verursachen und bei der Arbeit möglichst wenig behindern.

3. Sie dürfen nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemacht werden können.

4. Sie dürfen Beobachtungs- und Überwachungsvorgänge, wie zB von Arbeitsvorgängen, nicht mehr als notwendig einschränken.

5. Sie müssen die für den Einbau oder Austausch von Teilen sowie für Rüst- oder Wartungsarbeiten erforderlichen Eingriffe möglichst ohne Demontage der Schutzeinrichtungen zulassen, wobei der Zugang auf den für die Arbeit notwendigen Bereich beschränkt sein muss.

(8) Es ist dafür zu sorgen, dass Schutzeinrichtungen nach Abs. 3 auch dann vorhanden sind, wenn die Arbeitsmittel in allgemein nicht zugänglichen, versperrten Betriebsräumen, wie Aufzugstriebwerks- oder Transmissionsräumen, aufgestellt sind. Das gilt nicht, wenn durch andere technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass ArbeitnehmerInnen durch ein unbeabsichtigtes Einschalten der Arbeitsmittel nicht gefährdet werden.“

V.       Erwägungen:

Die eben beschriebenen Normen stellen geltendes Recht dar und sind im gegenständlichen Hochregallager anzuwenden.

Die bekämpfte Auflage dient ausschließlich dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Arbeitnehmern. Durch sie wird der gesetzliche Zustand konkretisiert bzw eingefordert. In einem Brandfall ist bei der derzeitigen Situation die Kollision bei der Flucht von Personen mit dem Flurförderfahrzeug keineswegs ausgeschlossen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann, wenn das Ziel einer Auflage dem Schutz vor einer Gesundheitsgefährdung dient, der mit der Erfüllung der Auflage verbundene Aufwand niemals außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen (zB VwGH 07.11.2005, 2001/04/0040). Ungeachtet dieses nach dem Gesetz für die Auflagenvorschreibung vorgegebenen Rahmens hat die Behörde allerdings im Einzelfall auch zu prüfen, mit welcher am wenigsten einschneidenden Vorkehrung das Auslangen gefunden werden kann (VwGH 24.01.2001, 99/04/0229). Da die Vorschreibung einer physischen Barriere, die auf der Ostseite beim Zugang zu den Schmalgängen im Bereich des Palettenlagers herzustellen wäre, eine operative Einschränkung für den Anlagenbetreiber bedeuten würde, stellt die bekämpfte Auflage in Form der Aufrüstung des Flurförderzeugs mittels eines mobilen Personenschutzsystems die für den Anlagenbetreiber am wenigsten einschneidende und zugleich technisch geeignete Sicherheits- bzw Schutzmaßnahme dar.

Da die Anlagenbetreiberin von sich aus keinen Alternativvorschlag zur Wahrung der Schutzinteressen erstattet hat, der dann auf seine Eignung zu überprüfen gewesen wäre, blieb dem Verwaltungsgericht keine andere Möglichkeit, als die bekämpfte Auflage zu bestätigen.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hohenhorst

(Richter)

Schlagworte

Einspruch verspätet

Anmerkung

Aufgrund der außerordentlichen Revision hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 01.02.2017, Z Ra 2016/04/0033-9, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 05.01.2016, Z LVwG-2015/25/2533-3 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung Verfahrensvorschriften auf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2015.25.2533.18

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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