Entscheidungsdatum
21.06.2018Index
9440 Krankenanstalt, SpitalNorm
Tir KAG §10Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 25.06.2014, Zl *****, betreffend ein Verfahren nach dem Tiroler Krankenanstalten-Gesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 14.03.2017 bestätigt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 25.06.2014, Zl *****, genehmigte die Tiroler Landesregierung, Abt Gesundheitsrecht und Krankenanstalten (in weiterer Folge nur Amt der Tiroler Landesregierung) gemäß § 10 Abs 4 Tir KAG die geänderte Anstaltsordnung des a.ö. Bezirkskrankenhauses Z, beschlossen in der Sitzung des Gemeindeverbandsausschusses vom 23.06.2014.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 06.02.2017 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führte zusammengefasst aus, dass der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit angefochten werde, da er die ihrer Ansicht nach rechtswidrige Anstaltsordnung genehmige. Sie fühle sich in ihren Patientenrechten gravierend verletzt. Sie stehe als diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester seit 01.11.1996 im Vertragsbedienstetenverhältnis zum Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus Z und sei ihr die Einhaltung des Datenschutzes hinsichtlich ihrer automationsunterstützt verarbeiteten personenbezogenen Daten, insbesondere ihrer sensiblen Krankengeschichte, ein besonderes Anliegen. Sie habe daher bereits am 23.11.2005 die vom Dienstgeber angebotene Sperrung der Krankenunterlage für sich und ihren Sohn unterzeichnet. Eine Aufhebung dieser sei zu keinem Zeitpunkt vom Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus Z kommuniziert worden. Es seien demnach über zehn Jahre lang sensible Behandlungsdaten gespeichert und im elektronischen Patientenverwaltungssystem Patidok freigeschalten worden, obwohl sie geglaubt habe, dass ihre Gesundheitsdaten geschützt seien. Trotz Versicherung, dass ihre Daten in Papierform aufbewahrt oder gesperrt werden würden, seien Zugriffe durch unmittelbare ArbeitskollegInnen auf ihre sensiblen Dokumente in den Zugriffslisten protokolliert, obwohl sie keinem ersichtlichen Zweck gedient hätten.
Nach dem Tod ihres Sohnes seien mindestens 56 Zugriffe auf dessen Daten erfolgt, obwohl ihr Sohn gar nicht im BKH Z verstorben sei. Obwohl sie sich keiner weiteren Behandlung im BKH Z unterzogen habe, seien weitere Zugriffe erfolgt und sei der Verdacht begründet, dass diese Zugriffe nicht zu einem nach Tir KAG oder DSG 2000 legitimen Zweck erfolgt seien. Auch habe der Verwaltungsdirektor BB 22mal auf ihre sensiblen Krankendaten zugegriffen. Dies obwohl er dienstlicher Vorgesetzter, aber kein Arzt oder Krankenpfleger sei und diese Funktion keinen Zugriff auf die Krankendaten als Patientin erlaube.
Seit 12. Juli 2013 kämpfe sie vor der Datenschutzbehörde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht um ihr in der Verfassung normiertes Grundrecht auf Datenschutz, weil sie in ihrem Grundrecht auf Geheimhaltung schutzwürdiger sensibler Gesundheitsdaten vom Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus Z mehrfach verletzt worden sei.
Aufgrund anhängiger Verfahren habe der Verwaltungsdirektor des Gemeindeverbandes Bezirkskrankenhaus Z seit über drei Jahren Disziplinarmaßnahmen und am 11.07.2016 die fristlose Entlassung ausgesprochen. Dies sei nichts anderes als die Sanktion dafür, dass sie auf ihre Patientenrechte beharre und diesbezüglich Verfahrensrechte in Anspruch genommen habe. Mit der Umsetzung der versprochenen Sperrung der Krankenunterlagen sowie einer Entschuldigung für die zahlreichen unzulässigen Zugriffe auf ihre sensiblen Behandlungsdaten wäre ihrerseits alles vom Tisch gewesen. Im Übrigen müsse gemäß § 15 Abs 1 lit d Tir KAG die missbräuchliche Kenntnisnahme der Krankengeschichten verbindlich ausgeschlossen sein, auch wenn keine Zusatzsperren gesetzt worden wären. Dazu lägen ein rechtskräftiger Bescheid, sowie zwei Empfehlungen der Datenschutzkommission bzw Datenschutzbehörde vor.
Obwohl im BKH Z ein Datenschutzbeauftragter, ein ärztlicher Direktor und eine Pflegedirektion bestellt seien und ausschließlich diesen Fachdisziplinen eine Zugriffskompetenz auf sensible Behandlungsdaten zukomme, greife der Verwaltungsdirektor trotz ihrer heftigen Einwände anscheinend noch immer völlig unzulässig auf ihre sensiblen Gesundheitsdaten. Trotz mehrfach beantragtem Widerruf der Datenverwendung an den Gemeindeverbandsobmann CC, anhängigem Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem BVwG, obwohl sie seit November 2012 im BKH Z keiner Behandlung mehr unterzogen habe, obwohl das BKH Z einen Datenschutzbeauftragten namhaft gemacht habe und obwohl das BKH Z von einer kollegialen Führung gemäß § 10a Tir KAG geleitet werde, in dem ein ärztlicher Direktor für medizinische Angelegenheiten bestellt worden sei, greife der weisungsbefugte Personalchef rechtswidrig auf ihre schutzwürdigen sensiblen Krankenunterlagen zu und leite diese angebliche Berechtigung von zwei nachträglich ausgestellten Ermächtigungen des Gemeindeverbandes BKH Z ab. Diese Vorgangsweise solle mit der zuletzt vorgelegten Anstaltsordnung abgedeckt sein.
Gerade Krankendaten von Mitarbeitern seien als sensible Daten dem Arbeitgeber grundsätzlich nicht zugänglich zu machen und durch das DSG 2000 geschützt. In § 116 Gemeindevertragsbedienstetengesetz sei geregelt, welche Daten verwendet werden dürften und gehörten Patientendaten nicht dazu – dies auch mit gutem Grund, könne der Arbeitgeber doch dieses Wissen auch gegen den Mitarbeiter einsetzen. Erst nach zahlreichen Einwänden in den anhängigen Verfahren sei der Gemeindeverband BKH Z vom BVwG aufgefordert worden, einen Ermächtigungsnachweis vorzulegen. Dieser habe dann eine nachträglich ausgestellte Ermächtigung vorgelegt, in welcher Bezug auf § 16 Abs 1 Tir KAG genommen werde und den Verwaltungsdirektor zur Abgabe von sachlichen Stellungnahmen in Datenschutzangelegenheiten befugt habe. Dies sei für das BVwG offenkundig nicht ausreichend gewesen, schließlich sei die Ermächtigung im Zuge der mündlichen Verhandlung auf „alle“ Stellungnahmen ausgedehnt worden. Dies sei unzulässig und nur damit begründet worden, dass gemäß § 12 der mit angefochtenem Bescheid genehmigten Anstaltsordnung der Verwaltungsdirektor zum Beschwerdemanagement bevollmächtigt worden sei und mit ihrem Beschwerdeverfahren und den sensiblen Gesundheitsdaten zu befassen gewesen sei, wofür allerdings die gesetzliche Grundlage im Tir KAG fehlen würde. Außerdem hätten die Zugriffe des Verwaltungsdirektors auf ihre sensiblen Gesundheitsdaten bereits vor Genehmigung der Anstaltsordnung stattgefunden.
Auf ihren Antrag hin habe der Gemeindeverband BKH Z eine weitere Anstaltsordnung vorgelegt, welche vom Amt der Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 11.02.2000 genehmigt worden sei und vor der oben genannten Anstaltsordnung in Kraft gewesen sei. In dieser Anstaltsordnung vom 11.02.2000 befinde sich jedoch unter § 12 kein Beschwerdemanagement, sondern die ihrer Meinung nach rechtskonforme „PatientenvertreterIn“. Das bedeute in Folge jedoch, dass die Zugriffskompetenz des Verwaltungsdirektors erst nach seinen unzulässigen Zugriffen auf ihre sensiblen Behandlungsdaten und während der laufenden Verfahren im Nachhinein geändert und in die Anstaltsordnung aufgenommen worden sei. Laut Niederschrift vom 23.06.2014 sei Ende 2013 eine Anstaltsordnung beschlossen worden und vom Amt der Tiroler Landesregierung um eine Regelung zur Änderung des Beschwerdemanagements ersucht worden. Dazu stelle sie den Antrag, das Amt der Tiroler Landesregierung möge ihr den Ende 2013 gefassten Beschluss zur Anstaltsordnung sowie das Ersuchen zur Änderung zum Beschwerdemanagement zur Kenntnis bringen. Im nunmehr angefochtenen Bescheid sei eine Änderung von § 12, nämlich dass die „PatientenvertreterIn“ auf „Beschwerdemanagement“ festgelegt worden sei, mit keiner Silbe erwähnt. Dies würde auch eine unzulässige Abänderung der gültigen Rechtsgrundlage im Hinblick auf § 13e Tir KAG darstellen.
BB habe sich zudem einen VPN Zugang verschafft, um sogar von extern auf sämtliche Behandlungsdaten Zugriff zu haben. Dies umfasse sogar die extramurale Drogenambulanz, in welcher die Krankenunterlagen ihres verstorbenen Sohnes aufbewahrt würden und in denen sie als Mutter untrennbar vorkommen würde. Dasselbe gelte für die psychiatrische Tagesklinik.
Für eine Berechtigung zur Führung des Beschwerdemanagements durch einen Verwaltungsdirektor, hätte das Amt der Tiroler Landesregierung im Bescheid die Rechtsgrundlage anführen müssen, von welcher abgeleitet werden könne, dass ein Verwaltungsdirektor auf sämtliche sensible Patientendaten Zugriff nehmen dürfe. Ein Verwaltungsdirektor sei nicht unabhängig und sei in § 51 Ärztegesetz klar normiert, dass neben der Dokumentationspflicht auch die Auskunftserteilung im Kompetenzbereich des Arztes liege. BB habe sich selbstverständlich bewusst sein müssen, dass lediglich der behandelnde Arzt oder der Datenschutzbeauftragte auf sensible Daten im erforderlichen Ausmaß zugreifen dürfe. Dies zeige auch der erstmals am 11.01.2016 vorgelegte Ermächtigungsnachweis des Auftraggebers, in welchem BB nur zur sachlichen Stellungnahme in Datenschutzfragen ermächtigt worden sei. Auch die vorsitzende Richterin des am BVwG anhängigen Verfahrens habe ausgesprochen, dass die Einsicht in die Daten nur durch den Datenschutzbeauftragten oder durch einen Arzt, der den Befund bereits kenne, erfolgen dürfe.
Weiters zitierte die Beschwerdeführerin Schriftsätze ihres Vertreters im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren, worin dieser ausgeführt habe, dass die Berechtigung den Organen des Gemeindeverbandes BKH Z vorbehalten sei. Wenn der Verwaltungsdirektor nicht einmal im Anstellungsbereich freie Hand habe, mit welcher Befugnis dürfe er als medizinisch ungeschulter Laie dann im Patientenbereich frei agieren. Wenn das Gesetz als Grundlage für eine Anstaltsordnung fehle, könne ihrer Ansicht nach kein Bescheid daraus entstehen und schon gar nicht in Rechtskraft erwachsen. Ein Verwaltungsdirektor sei überdies kein Organ. Sein Kompetenzbereich beschränke sich auf die Organisation der Leistungsverrechnung und seien sensible Daten von einem Verwaltungsdirektor zu schützen. Was vom Amt der Tiroler Landesregierung im angefochtenen Bescheid als einzige Änderung im Spruchpunkt II festgelegt worden sei, sei lediglich die Neusystemisierung des Gesamtbettenstandes, nicht aber eine Kompetenzübertragung von § 12 PatientenvertreterIn auf den Verwaltungsdirektor. Die Zugriffe des Verwaltungsdirektors seien zu einem Zeitpunkt erfolgt, an dem laut damaliger Anstaltsordnung das rechtswidrige Beschwerdemanagement noch gar nicht enthalten gewesen sei, sondern explizit die rechtmäßige Bestimmung gemäß § 13e Tir KAG mit § 12 PatientenvertreterIn Gültigkeit gehabt habe. Der Gemeindeverbandsausschuss könne seine gesetzlichen Kompetenzen nicht mittels einer Anstaltsordnung an Nicht-Organe des Gemeindeverbandes BKH Z übertragen. Es bleibe außerdem dunkel, ob es zwischen 2000 und 2014 weitere Änderungen der Anstaltsordnung gegeben habe.
Es sei gemäß § 15 Abs 1 lit d Tir KAG, DSG 2000, § 51 Ärztegesetz und § 116 G-VBG 2012 und als übergeordnete Prämisse in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ganz klar geregelt, in welchem Umfang sensible Daten zu schützen seien und wer welche Datenverwendung vornehmen dürfe. Diese dürfe stets nur mit Einwilligung des Betroffenen erfolgen.
Die Beschwerdeführerin legte als weitere Beweise Schreiben des BVwG, die Sperrung ihrer Krankenunterlagen und derer ihres Sohnes, Schriftsätze sowie Protokolle über Ausschusssitzungen des Gemeindeverbandes BKH Z vor. Es wurden die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den angefochtenen Bescheid samt Anstaltsordnung im Original auf Echtheit und Richtigkeit überprüfen, insbesondere im Hinblick auf §§ 12 und 21, die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Anstaltsordnung feststellen, die Abgabe von Stellungnahmen über ihre sensiblen Behandlungsdaten durch BB als rechtswidrig feststellen sowie den Bescheid als rechtswidrig feststellen und an das Amt der Tiroler Landesregierung zurückzuweisen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.03.2017, *****, wies das Amt der Tiroler Landesregierung diese Beschwerde als unzulässig zurück und führte zusammengefasst begründend aus, dass die Beschwerdeführerin nicht Partei im Verfahren betreffend Genehmigung einer Anstaltsordnung sei und sei ihr der angefochtene Bescheid auch nicht zugestellt worden, sondern habe sie ihn lediglich im Zuge eines beim BVwG behängenden Verfahrens erhalten, weshalb ihr kein Rechtsmittel zustehe.
Die Beschwerdeführerin beantragte daraufhin mit Schreiben vom 10.4.2017 die Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und führte aus, dass die Ausfertigung der mit angefochtenem Bescheid genehmigten Anstaltsordnung zwangsläufig in § 12 von „Verwaltungsdirektion“ auf „Anstaltsleitung“ und insbesondere von „Verwaltungsdirektor“ auf „kollegiale Führung“ abgeändert werden müsse. Außerdem sei die Begründung in der Beschwerdevorentscheidung vom 14.03.2017, *****, mangelhaft und unzutreffend ausgeführt. Vor allem seien die Datenschutzverletzungen nicht wie vom Amt der Tiroler Landesregierung ausgeführt durch Organe des Gemeindeverbandes, sondern durch Arbeitskollegen und den Verwaltungsdirektor erfolgt, der eben gerade nicht Organ des Gemeindeverbandes BKH Zs sei. Es sei bereits Gefahr in Verzug gegeben, was die Einleitung eines umgehenden amtswegigen Kontrollverfahrens notwendig mache. Die von der belangten Behörde zitierte Bestimmung für das interne Beschwerdemanagement gemäß § 12 der Anstaltsordnung entspreche nicht dem Gesetz und hätte so nicht genehmigt werden dürfen. In § 10 Tir KAG finde sich jedenfalls keine explizite Zugriffskompetenz für einen Verwaltungsdirektor auf sensible Gesundheitsdaten. Vielmehr sei in § 10a leg cit die Besorgung der jeweiligen Aufgaben durch die kollegiale Führung geregelt. In Bezug auf die Ausführungen des Amtes der Tiroler Landesregierung hinsichtlich der mangelnden Parteistellung sei darzulegen, dass sich die Beschwerde nicht gegen die Ausarbeitung der Anstaltsordnung, sondern dagegen richtet, dass die Anstaltsordnung mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung nicht den Bestimmungen des Gesetzes entspreche und im Verfahren vor dem BVwG zum Beweis eines Rechtes vorgelegt worden sei. Außerdem lägen nun in der Beschwerdevorentscheidung gravierende Mängel hinsichtlich Begründung und Rechtsgrundlage vor. Da die österreichische Bundesverfassung vorsehe, dass sich die Verwaltungsbehörden bei der individuellen Rechtsverwirklichung der Bescheidform bedienen würden, an welches auch ein verfassungsrechtlich gewährleistetes Rechtsschutzsystem anknüpfe, habe sie jedenfalls zur Verfolgung ihrer Rechte ein rechtlich zulässiges Feststellungsinteresse zur Rechtskonformität der verfahrensgegenständlichen Anstaltsordnung mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung und müsse sie jedenfalls die Möglichkeit erhalten, ein Rechtsmittel dagegen zu ergreifen, insbesondere da ja gerade dieser Bescheid samt rechtswidriger Anstaltsordnung in einem Beweisverfahren gegen sie verwendet werde. Ergänzend wurde ein Eingabekonvolut vom Gemeindeverband BKH Z an das Bundesverwaltungsgericht vom 04.01.2017 beigelegt.
Es wurden die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorzulegen, im Falle, dass das Amt der Tiroler Landesregierung oder das Landesverwaltungsgericht Tirol feststelle, dass der Gemeindeverband BKH Z die Anstaltsordnung hinsichtlich § 12 unzulässig gegen sie und zu ihrem Nachteil verwende, von Amts wegen eine Sachverhaltsdarstellung an das BVwG zu übermitteln und ihr zur Kenntnis zu bringen sowie die Verfahrensakten auf Rechtskonformität zu prüfen und in rechtlicher Hinsicht einzuschreiten, im Falle des Verdachts einer unzulässigen strafbaren Handlung eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft vorzulegen.
Aufgrund dieses Antrages wurde der Akt, *****, dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 26.05.2017 (OZ 2), erstattete die Beschwerdeführerin ein ergänzendes Vorbringen und führte dabei aus, im Zuge weiterer Parallelverfahren vor dem Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht seien die rechtsgültigen Grundlagen einer genaueren Prüfung unterzogen worden. Auch wenn das Verwaltungsgericht nicht an das Urteil eines Zivilgerichtes gebunden sei, zeige das Urteil des LG Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 25.04.2017, 42 Cga/66/16a, die Rechtslage bzw den Kompetenzbereich des Verwaltungsdirektors unter Bezugnahme auf diverse Gesetze, als auch die Befugnisse einzelner Organe der Krankenanstalt (welche vom Gemeindeverband BKH Z getragen werde) auf und komme das Zivilgericht zum Schluss, dass die Anstaltsordnung in einzelnen Punkten sogar widersprüchlich sei. Es werde auf die Begründung dieses Urteils verwiesen und besonders hervorgehoben, dass die Befugnisse von der TGO, vom Tiroler Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbändegesetz (in Abhängigkeit davon, ob eine Betriebsgesellschaft gegründet worden sei oder nicht) und vom Tiroler Krankenanstaltengesetz mit dem im Stufenbau übergeordneten Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz abhängig seien. Mangels Gründung einer Betriebsgesellschaft bleibe die Vertretungsbefugnis nach außen den Organen des Krankenanstaltenträgers vorbehalten. Der Verwaltungsdirektor sei jedoch kein solches Organ. Anzumerken sei auch, dass nur im Tiroler Krankenanstaltengesetz für den zur Wirtschaftsführung bestellten Verwaltungsleiter auch personelle Angelegenheiten verankert seien. Diese fänden sich weder im übergeordneten Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz noch in irgendeinem anderen Landeskrankenanstaltengesetz österreichweit. Auch dies werde als nicht rechtskonforme Bestimmung im Tir KAG in Frage gestellt. Aufgrund dieser Neuerungen werde der Antrag gestellt, das erkennende Gericht möge die Anstaltsordnung und allenfalls das Tir KAG in allen Aspekten auf Rechtmäßigkeit prüfen und mit Erkenntnis beurteilen.
Am 24.07.2017 brachte die Beschwerdeführerin weiter vor, dass die Berufungsschrift des Gemeindeverbandes BKH X sowie die Berufungsbeantwortung ihres rechtsfreundlichen Vertreters im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht für das gegenständliche Verfahren von erheblicher Relevanz seien. Weiters legte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme des BMGF vom 29.05.2017 sowie eine weitere Stellungnahme des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 03.05.2017 vor. Dazu führte sie aus, sie erkenne einen gravierenden Widerspruch dahingehend, dass das Amt der Tiroler Landesregierung mit angefochtenem Bescheid die Anstaltsordnung bewilligt und so den Verwaltungsdirektor zur alleinigen Befugnis über das Beschwerdemanagement ermächtigt habe. In der gegenwärtigen Stellungnahme werde hingegen widersprüchlich zu § 12 Anstaltsordnung ausgeführt, dass die Fragestellung, ob und inwieweit Zugriffe auf Patientendaten in Krankengeschichten zB durch den Verwaltungsdirektor einer Krankenanstalt gerechtfertigt seien, nicht auf Grundlage der krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen zu beantworten seien, da diese Fragen in den Bereich des Datenschutzrechtes fallen würden und nicht in das Krankenanstaltenrecht. In einer Krankenanstalt seien Beschwerden aber zwangsläufig und überwiegend mit sensiblen Daten verknüpft und vor der Krankenhausverwaltung ausnahmslos zu schützen. Die Beschwerdeführerin stellte darüber hinaus den Antrag, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Mit Schreiben vom 14.08.2017 legte die Beschwerdeführerin das Erkenntnis vom Bundesverwaltungsgericht vom 20.04.2017, *****, sowie die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vom 13.06.2017 vor und führte dazu aus, dass das Erkenntnis dokumentiere, dass insbesondere die verfahrensgegenständliche Anstaltsordnung zu ihrem Nachteil verwendet worden und kausal für die Verletzung ihrer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte sei. Das BVwG habe außerdem die Anstaltsordnung wie ein rechtsnormiertes Gesetz behandelt und nicht weiter geprüft. Dies obwohl die Anstaltsordnung eigentümlicherweise während des laufenden Verfahrens und vor allem erst nah den unzulässigen Zugriffen des Verwaltungsdirektors auf ihre sensiblen Gesundheitsdaten geändert worden sei. Die Anstaltsordnung sei aber eine Durchführungsverordnung, die lediglich den inneren Betrieb der Krankenanstalt regle und keine Rechtsnatur habe.
Am 30.10.2017 erstattete die Beschwerdeführerin ein weiteres Vorbringen und führte aus, dass ihr mit Urteil vom OLG Innsbruck vom 19.09.2017, 15 Ra 52/17k, die Anstaltsordnung erneut zu ihrem Nachteil gereicht habe. Zwar sei die Entscheidung zu ihren Gunsten ausgegangen, das OLG führe aber aus, dass ein Teil der Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten mutmaßlich aus Gründen der Praktikabilität an die Amtsleitung übertragen worden sei. Dabei habe das OLG einfache Gesetze grob unrichtig angewendet. Weiters habe das OLG ausgesprochen, dass eine Entlassung nach der Anstaltsordnung den Beschluss des Kollegialorgans Anstaltsleitung bedürfe und diese Regelung der gesetzlichen Vorgabe in § 10a Abs 3 Tir KAG entspreche. Das Tir KAG oder das KAKuG regle an keiner Stelle eine Delegation zur Auflösung von Dienstverhältnissen durch die Anstaltsleitung oder gar eine Zugriffskompetenz auf sensible Krankendaten durch den Verwaltungsdirektor. Eine Anstaltsordnung sei kein Gesetz, sondern lediglich eine Durchführungsverordnung.
Am 17.10.2017 habe der Verwaltungsdirektor BB dem Betriebsrat mitgeteilt, dass die Mitglieder der kollegialen Führung eine Eventualkündigung zum 31.03.2018 einstimmig gegen sie beschlossen hätten, obwohl die Eventualkündigung unzulässig sei. Dieses Schreiben enthalte erneut nur die Stampiglie des BKH Zs mit der alleinigen Unterschrift des Verwaltungsdirektors.
Zum Urteil des OLG Innsbruck vom 19.09.2017, 15 Ra 52/17k, sowie dem Schreiben des BB vom 17.10.2017 und ihrem Dienstvertrag vom 01.11.1996, legte die Beschwerdeführerin noch ein weiteres Schreiben des Verwaltungsdirektors vom 07.08.2013 vor, mit welchem er das Vorhandensein und den Namen des Datenschutzbeauftragten an die Datenschutzkommission mitgeteilt habe und brachte dazu vor, dass nicht nachvollziehbar sei, aus welchem rechtlich zulässigen Grund der promovierte Informatiker BB in Kenntnis der Rechtslage noch immer kompetenzüberschreitend die Aufgaben des namhaft gemachten Datenschutzbeauftragten unzulässig einnehme und dies nicht vom Krankenanstaltenträger untersagt worden sei, obwohl nun auch die EU-Datenschutz-Grundverordnung ganz klare verbindliche Vorschriften hinsichtlich des Vorhandenseins eines Datenschutzbeauftragten bei Verwendung von sensiblen Daten enthalte.
Mit Schriftsatz vom 15.11.2017 erstattete die Beschwerdeführerin erneut ein ergänzendes Vorbringen, in welchem sie ausführte, dass der Gemeindeverband BKH Z eine außerordentliche Revision beim OGH eingebracht habe und wurde diese dem Vorbringen angehängt. Darin sei als Rechtsgrundlage zur Auflösung des Dienstverhältnisses erneut die verfahrensgegenständliche Anstaltsordnung und das Tir KAG angewendet worden, was ungesetzmäßig sei, da das Tir KAG als Rechtsgrundlage mit Fokus Qualitätssicherung zum Wohl des Patienten im Zuge einer medizinischen Behandlung ausgerichtet sei und überhaupt kein Arbeitsrecht oder Arbeitsgesetze beinhalte. Weiters legte die Beschwerdeführerin dem Vorbringen die Eventualkündigung im Einschreiben des Gemeindeverbandes BKH Z vom 25.10.2017 vor. Darüber hinaus stellte die Beschwerdeführerin den Antrag das LVwG möge umgehend eine Entscheidung treffen und sollte binnen 4 Wochen keine Entscheidung getroffen worden sein, stelle sie hinsichtlich des Fristsetzungsantrages den Antrag, das LVwG möge die Säumigkeit begründen. Ein konkreter Fristsetzungsantrag wurde jedoch nicht gestellt.
In Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung legte die Beschwerdeführerin am 15.01.2018 ein Schreiben vom BVwG vom 10.01.2017, *****, das Prüfergebnis der Wiener Volksanwaltschaft vom 29.11.2017, *****, einen OGH-Beschluss vom 29.11.2017, 8 ObA 56/17v, die Anstaltsordnung des Zentrums für psychosoziale Gesundheit, DD vom 03.06.2011, ein Email von BB vom 01.04.2011, sowie das Zugriffsprotokoll vom 25.04.2016 und den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 18.07.2016, *****, vor und führte dazu aus, dass sie mit der verfahrensgegenständlichen Bescheidbeschwerde kein Rechtsmittel gegen den Genehmigungsbescheid, sondern die Feststellung und Aufhebung bzw Änderungen der gesetzwidrigen Bestimmungen in der mit Bescheid vom 25.06.2014 bewilligten Anstaltsordnung begehre. Der VfGH gehe in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass jeder Verwaltungsakt, der in subjektive Rechte einer Person potentiell eingreifen könne, im Wege des verfassungsrechtlichen Rechtsschutzsystems bekämpfbar sein müsse. Die Begründung der belangten Behörde – „keine Parteistellung im Genehmigungsverfahren“ sei daher schlichtweg falsch, da dieses ja nicht einmal Gegenstand der Beschwerde gewesen sei. Die belangte Behörde hätte jedoch als Aufsichtsbehörde gemäß ihrer Amtspflicht gemäß § 10 Abs 4 Tir KAG den Sachverhalt zu ermitteln und die ungesetzmäßigen Bestimmungen aufzuheben gehabt. Daher stelle sie die Anträge, das LVwG möge dem Begehren vollinhaltlich stattgeben und die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung als rechtswidrig feststellen, der Beschwerde Folge geben und die Anstaltsordnung auf Rechtskonformität prüfen sowie die gesetzwidrigen Bestimmungen von Amts wegen aufheben. Weiters wurde der Antrag gestellt, das LVwG möge mangels vollständiger formaler Rechtausführung des angefochtenen Bescheides und der bewilligten Anstaltsordnung sämtliche Anstaltsordnungen zwischen den beiden im Verfahren vor dem BVwG vorgelegten Anstaltsordnungen samt Beschluss des Gemeindeverbandes BKH Z und Bescheid der Tiroler Landesregierung einholen sowie den Ende 2013 gefassten Beschluss zur Anstaltsordnung und das Ersuchen zur Änderung des Beschwerdemanagements einholen.
Die Beschwerdeführerin legte sodann erneut ihre bisher vorgebrachte Rechtsansicht dar und stellte ergänzend den Antrag, das LVwG möge gemäß § 139 B-VG den vom Amt der Tiroler Landesregierung gesetzten Verwaltungsakt als Organ der Rechtspflege von Amts wegen umgehend einem Verordnungsprüfungsverfahren an den VfGH zuführen und die Feststellung der Verfassungswidrigkeit, der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, die Gesetzwidrigkeit der mit Bescheid bewilligten Anstaltsordnung, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vom 11.02.2000, ***** und die Gesetzwidrigkeit der mit Bescheid bewilligten Anstaltsordnung vom 11.02.2000 sowie die Aufhebung sämtlicher nicht dem gemäß § 10 Tir KAG unterworfenen Bestimmungen beantragen, insbesondere da die mit Bescheid bewilligten Anstaltsordnungen gegen die verfassungsgesetzlichen Normen verstoßen würden.
Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, dass man anhand der Anstaltsordnung der Krankenanstalt „Zentrum für psychosoziale Gesundheit, DD“ erkenne, mit welchem Maß die belangte Behörde hier offensichtlich messe. In der genannten Anstaltsordnung würden völlig anderslautende Bestimmungen hinsichtlich des Beschwerdemanagements vorliegen. Österreichweit fände sich in keinem anderen Krankenanstaltengesetz „personelle Angelegenheiten“, weil diese eben nicht über das Krankenanstaltengesetz, sondern über das entsprechende gültige Bedienstetengesetz zu regeln seien.
Am 17.01.2018 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der sowohl die Beschwerdeführerin als auch für die belangte Behörde EE und FF erschienen sind.
Am 09.02.2018 erhob die Beschwerdeführerin Einwände zum Protokoll über die öffentliche mündliche Verhandlung vom 17.01.2018 und stellte den Antrag, das LVwG möge entsprechende Unrichtigkeiten richtigstellen und Unvollständigkeiten ergänzen. Darüber hinaus legte sie drei Schreiben des BB von 13.05.2016, 25.05.2016 und 16.11.2016 an die Beschwerdeführerin vor und stellte den Antrag, das LVwG möge den § 12 Beschwerdemanagement umgehend von Amts wegen aufheben und/oder gemäß § 15 neu verordnen sowie die Zugriffskompetenz auf sensible Daten für Nichtberechtigte untersagen. Weiters möge das LVwG den ungesetzmäßigen § 5 Abs 2 Z 3 der Anstaltsordnung aufheben und der belangten Behörde mit Beschluss auftragen, gemäß § 13 Abs 2 VwGVG einzuschreiten und die gesetzwidrigen Bestimmungen, insbesondere § 12 und § 5 Abs 2 Z 3 Anstaltsordnung gemäß B-VG Art 119a Abs 6 mit Bescheid aufzuheben.
Darüber hinaus möge das LVwG den Obmann des Gemeindeverbandes, CC, den Betriebsratsvorsitzenden des Gemeindeverbandes, GG, sowie JJ, als Sachbearbeiterin der verfahrensgegenständlichen Anstaltsordnung, zur nächsten mündlichen Verhandlung als Zeugen vorzuladen.
Mit Eingabe vom 15.2.2018, *****, erstattete EE für die Tiroler Landesregierung eine Stellungnahme und führte darin zusammengefasst aus, dass der Träger der Krankenanstalt den inneren Betrieb der Krankenanstalt durch Anstaltsordnung zu regeln habe und die Einbeziehung sonstiger Personen gesetzlich nicht vorgesehen sei. Die Landesregierung sei zur Überprüfung von Anstaltsordnungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach § 10 Tir KAG befugt und sei dies insoweit beschränkt, als lediglich zu überprüfen sei, ob die vorgelegte Anstaltsordnung ausschließlich mit den Bestimmungen des Tir KAG übereinstimme. Im gegenständlichen Genehmigungsverfahren könne lediglich der Träger einer Krankenanstalt Partei sein und sei die Beschwerdeführerin daher nicht Partei des Verfahrens, welches zur Erlassung des angefochtenen Bescheides geführt habe, gewesen. Aus diesem Grund sei sie auch nicht legitimiert, Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde zu erheben. Im Falle, dass das LVwG diese Rechtsmeinung nicht teile, werde ergänzend vorgebracht, dass das Rechtsmittel jedenfalls verspätet erhoben worden sei. Außerdem entspreche die gegenständliche Anstaltsordnung den Bestimmungen des Tir KAG und handle es sich beim Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz um ein Grundsatzgesetz. Der Tiroler Landesgesetzgeber habe im Rahmen des zulässigen Gestaltungsspielraumes ein entsprechendes Ausführungsgesetz (Tir KAG) erlassen und § 16 Abs 1 Tir KAG mit der Novelle LGBl Nr 79/1976 in der heute noch geltenden Fassung geregelt. Sowohl aus dem Gesetzestext als auch aus den dazugehörigen Erläuternden Bemerkungen ergebe sich, dass das Verfügungsrecht des Trägers der Krankenanstalt in wirtschaftlichen, administrativen, technischen und personellen Angelegenheiten unberührt bleibe und sei das Landesgesetz somit im Einklang mit dem Grundsatzgesetz. Es wurde der Antrag gestellt, die Beschwerde zurückzuweisen und den weiteren gestellten Anträgen auf Überprüfung und Abänderung der Anstaltsordnung sowie auf Einleitung eines Gesetzprüfungsverfahrens keine Folge zu geben.
Am 26.02.2018 erfolgte eine ergänzende Stellungnahme seitens der belangten Behörde, in welcher nochmals klargestellt wurde, dass der Prüfungsmaßstab der belangten Behörde bei Einbringen eines Antrages auf Genehmigung der Anstaltsordnung einer Krankenanstalt lediglich die inhaltliche Übereinstimmung der Anstaltsordnung mit dem Tiroler Krankenanstaltengesetz sei. Die Berücksichtigung weiterer Gesetze sei ausgeschlossen. Es gebe außerdem keine Grundlage für eine „Aufhebung von Amts wegen“ oder „Neuverordnung“ und komme die Befugnis zur Erlassung einer Anstaltsordnung ausschließlich dem Träger der jeweiligen Krankenanstalt zu.
Der Rechtscharakter einer Anstaltsordnung sei seit vielen Jahren strittig und könne diese entweder als privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen oder als Verordnung gedeutet werden. Um weite Ausführungen zu vermeiden beschränke sich die belangte Behörde darauf, dass keine Rechtsgrundlage vorhanden sei, die Rechtsträger von Krankenanstalten zur Erlassung von „Verordnungen“ berechtigen würde. Ebenso gebe es keine gesetzliche Grundlage für eine Beleihung von Rechtsträgern von Krankenanstalten, die das Recht zur Erlassung von „Verordnungen“ einräumen würde, und auch keine Weisungsbindung der Krankenanstalten an ein oberstes Verwaltungsorgan. Damit scheide eine Deutung der Anstaltsordnung als Verordnung nach Ansicht der belangten Behörde aus. Abgesehen davon, dass Art 119a B-VG mangels einer der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich übertragenen Angelegenheit grundsätzlich verfehlt und eine Aufhebung der Anstaltsordnung nicht möglich sei, sei auch ein Verordnungsprüfungsverfahren – mangels Verordnung – nicht durchführbar. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe ihre Pflichten verletzt bzw gesetzwidrig gehandelt, werde entschieden zurückgewiesen und obliege die Überwachung der Einhaltung sanitärer Vorschriften in den Krankenanstalten gemäß § 60 Krankenanstalten- und Kurgesetzes den jeweils örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden.
Mit Schriftsatz vom 05.03.2018 erstattete die Beschwerdeführerin eine Replik zur Stellungnahme der belangten Behörde vom 15.02.2018 und legte das Entlassungsschreiben des Verwaltungsdirektors vom 11.07.2016, einen Schriftsatz vom Gemeindeverband BKH Z vom 21.11.2016 und den DSB-Bescheid vom 12.08.2016, ***** vor. Ergänzend führte sie im Wesentlichen aus, der Krankenanstaltenträger sei ein Gemeindeverband und unterliege als solcher der Tiroler Gemeindeordnung, sofern nicht eine speziellere Vorschrift anzuwenden sei. Der Landesgesetzgeber habe aber mit dem Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbandsgesetz eine solche landesgesetzlich abweichende Bestimmung geschaffen und habe dieses den primären Zweck, die Übertragung der Krankenanstalt eines solchen Gemeindeverbandes auf eine Betriebsgesellschaft oder das Land Tirol zu ermöglichen. Da dieses Gesetz die die Bezirkskrankenhäuser tragenden Gemeindeverbände nicht abschließend regle, kämen nach § 132 TGO die allgemeinen Bestimmungen der TGO für Gemeindeverbände (§§ 129ff TGO) zur Anwendung. Gemäß § 8a Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbändegesetz sei die Delegation sämtlicher Angelegenheiten des Dienstrechts nur möglich, wenn eine Betriebsgesellschaft bestehe und selbst dann müsse diese Delegation in Form einer Verordnung erfolgen. Da der Gemeindeverband BKH Z das Bezirkskrankenhaus Z nach wie vor selbst betreibe, kämen die für Betriebsgesellschaften geltenden Bestimmungen, insbesondere dessen § 8a leg cit nicht zur Anwendung. Der Dienstvertrag vom 01.11.1996 sei demnach rechtlich korrekt vom dreiköpfigen Gemeindeverbandsausschuss, vom Verwaltungsdirektor und von der Beschwerdeführerin unterzeichnet und mit Rundsiegel des Gemeindeverbandes BKH Z versehen. Das den Gemeindeverband als juristische Person des öffentlichen Rechts treffende Legalitätsprinzip verbiete vielmehr eine solche Delegation in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigung. Mangels betreffender Vorschrift nach dem Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbandsgesetz seien die allgemeinen Vorschriften der TGO als generelle Regelung anzuwenden. Demnach sei für die Beendigung eines Dienstverhältnisses die Gemeindeverbandsversammlung zuständig. Dies könne nicht durch eine Anstaltsordnung abgeändert werden, weshalb die Anstaltsordnung gegen einfaches Gesetz verstoße und deren Bestimmungen somit gesetzwidrig seien. Entgegen der Meinung der belangten Behörde sei diese durchaus Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde und habe den ordnungsgemäßen Betrieb – der nicht zuletzt mittels bewilligter Anstaltsordnung gewährleistet sein müsse – regelmäßig zu überprüfen.
Noch einmal betont die Beschwerdeführerin, dass sie kein Rechtsmittel zum Genehmigungsverfahren, sondern gegen die Feststellung und Änderung der gesetzwidrigen Bestimmungen in der bescheidmäßig bewilligten Anstaltsordnung erhebe. Da ihre subjektiven Rechte erheblich verletzt worden seien, sei sie gemäß Art 13 EMRK legitimiert, wirksam Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu erheben. Auch das Vorbringen zur Verspätung des Rechtsmittels gehe ins Leere, da sie explizit die Rechtzeitigkeit der Bescheidbeschwerde vorgebracht habe.
Die Anstaltsordnung müsse ausgehängt werden und sei dies konkret nie der Fall gewesen. Keine Dienstkollegen hätten Kenntnis gehabt, dass diese im Intranet abgespeichert gewesen sei. Sie müsse aber nach KAKuG und Tir KAG an geeigneter für das Personal leicht zugänglicher Stelle aufliegen. Dies sei nicht der Fall gewesen und seien auch Änderungen nie kommuniziert worden. Eine Aushändigung bei Dienstantritt ersetze die rechtsverbindliche Aushangspflicht freilich nicht.
Weiters geht die Beschwerdeführerin noch einmal auf die ihrer Meinung nach vorliegende Verfassungswidrigkeit des Zusatzes „personelle Angelegenheiten“ in § 16 Abs 1 Tir KAG ein und präzisierte den Antrag an das LVwG folgendermaßen, dass das LVwG gemäß B-VG als Organ der Rechtspflege von Amts wegen die textierten Aufgaben für den zur Wirtschaftsführung bestellten Verwaltungsleiter gemäß § 16 Abs 1 Tir KAG umgehend einem Gesetzesprüfungsverfahren an den VfGH zuführen und die Feststellung der Verletzung ihrer subjektiven verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen beantragen möge.
Der VfGH möge weiters den Zusatz des im § 16 Abs 1 Tir KAG LGBl Nr. 79/1976 ergänzten Wortes „personelles“ als verfassungswidrig aufheben und dem Rechtsträger des Amtes der Tiroler Landesregierung den Ersatz der regelmäßig anfallenden Kosten auferlegen.
Gemäß § 13 Abs 8 AVG dürfe der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden, wobei durch diese die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Sie hebe noch einmal hervor, dass die Feststellung begehrt werde, das LVwG möge den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25.06.2014, *****, als rechtswidrig beurteilen. Weiters hielt sie den Verordnungsprüfungsantrag aufrecht.
Am 06.03.2018 brachte die Beschwerdeführerin ergänzend zur Stellungnahme der belangten Behörde vom 26.02.2018 vor, dass die Behörde einen hoheitlichen Verwaltungsakt, der gegen generelle Normen verstoße, gesetzt habe, womit subjektive verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte Rechtsunterworfener verletzt werden haben können und noch immer könnten. Weiters hänge die Klassifizierung der Anstaltsordnung davon ab, ob sie behördlich bewilligt worden sei oder nicht. Nachdem diese von der Landesregierung mit Bescheid bewilligt worden sei, handle es sich um einen hoheitlichen Verwaltungsakt. Das BMFG qualifiziere die Anstaltsordnung als Durchführungsverordnung und verweise sogar auf die Möglichkeit eines Individualantrages.
Am 07.03.2018 fand vor dem erkennenden Gericht eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der die Beschwerdeführerin persönlich und FF für die belangte Behörde erschienen sind. Nach Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet sowie eine Rechtsmittelbelehrung erteilt.
Mit Schriftsatz vom 20.03.2018 erhob die Beschwerdeführerin Einwände zum Protokoll über die öffentliche mündliche Verhandlung vom 07.03.2018 und beantragte die Ausfertigung der in der mündlichen Verhandlung verkündeten Entscheidung.
Beweis wurde aufgenommen durch den Akt der belangten Behörde zur Zahl *****, sowie den Akt des erkennenden Gerichtes zur Zahl LVwG-2017/46/1011, darin insbesondere in die Schriftsätze der Beschwerdeführerin vom 26.05.2017 (OZ 2), 24.07.2017 (OZ 3), 14.08.2017 (OZ 4), 30.10.2017 (OZ 5), 15.11.2017 (OZ 6), 15.01.2018 (OZ 7), 9.02.2018 (OZ 10), 05.03.2018 (OZ 14), 06.03.2018 (OZ 15) samt den diesen Schriftsätzen angeschlossenen Beilagen sowie die Stellungnahmen der belangten Behörde vom 15.02.2018 (OZ11) und 27.02.2018 (OZ 13) samt den jeweiligen Beilagen und der von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2018 gelegten Anstaltsordnung des BKH Z.
II. Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist seit 1.11.1996 im Vertragsbedienstetenverhältnis zum Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus Z.
Der Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus Z, vertreten durch den Obmann des Gemeindeverbandes Bürgermeister CC, hat als Rechtsträger des allgemein öffentlichen Bezirkskrankenhauses Z, um Genehmigung einer geänderten Anstaltsordnung angesucht. Die Anstaltsordnung wurde in der Sitzung des Gemeindeverbandsausschusses vom 23.06.2014 genehmigt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.06.2014, Zl *****, wurde gemäß § 10 Abs 4 des Tiroler Krankenanstalten Gesetzes, LGBl Nr 5/1958, idF LGBl Nr 152/2013, die geänderte Anstaltsordnung aufsichtsbehördlich genehmigt. Die Zustellung des Bescheides an den Gemeindeverband erfolgte am 1.07.2014 und wurde mit 15.07.2014 rechtskräftig. Die Anstaltsordnung wurde ordnungsgemäß kundgemacht (öffentlich ausgehängt, Intranet, Patienteninformationsmappe, Aushändigung bei der Einstellung von MitarbeiterInnen, etc).
Der nunmehr von der Beschwerdeführerin angefochtene Bescheid wurde ihr im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zahl ***** bekannt. Am 10.01.2017 wurde der Beschwerdeführerin dieser Bescheid als Beilage zu einem Schriftsatz übermittelt. Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin lediglich durch die Übermittlung durch das Bundesverwaltungsgericht als Beilage zum Schreiben vom 5.01.2017, Zl *****, zur Kenntnis gebracht wurde und dies aber nicht als „Zustellung“ mit den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen gesehen werden kann. Dies schon allein deshalb, da der Bescheid nicht von der diesen erlassenden Behörde zugestellt wurde.
Im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zahl ***** wurde vom Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus Z der Bescheid der belangten Behörde vom 25.06.2014, Zl *****, vorgelegt. Am 10.01.2017 wurde der Beschwerdeführerin dieser Bescheid als Beilage zu einem Schriftsatz zugestellt. Sie hatte zuvor keine Kenntnis über diesen Bescheid.
III. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (OZ 2-7, 10, 14 und 15) sowie den Stellungnahmen der belangten Behörde (OZ 11 und 13) und den beiderseits vorgelegten Urkunden.
Insofern ist der Sachverhalt auch unstrittig und wurde von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2018 so geschildert.
Dass die gegenständliche Anstaltsordnung kundgemacht wurde, ergibt sich insbesondere aus dem E-Mail des Verwaltungsdirektors BB vom 1.02.2018. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass seine Angaben nicht richtig sind, sind nicht hervorgekommen. Es ist jedoch üblicherweise so und entspricht es auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Anstaltsordnungen in Krankenhäusern ausgehängt sind. Die Beschwerdeführerin hat auch, wie sie selbst angegeben hat, bei ihrem Dienstantritt die damals geltende Anstaltsordnung erhalten und geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass es sich dabei, dass neue MitabeiterInnen die Anstaltsordnung bei Dienstantritt erhalten, um einen Routinevorgang handelt.
Die übrigen Beweisanträge der Beschwerdeführerin auf Einvernahme des Obmannes des Gemeindeverbandes CC, des Betriebsratsvorsitzenden des Gemeindeverbandes GG sowie der Sachbearbeiterin der verfahrensgegenständlichen Anstaltsordnung JJ wurden abgewiesen, da eine weitere Klärung der Sache durch diese Beweisaufnahme nicht zu erwarten war. Auch alle anderen Beweisanträge konnten daher abgewiesen werden. Der Sachverhalt ist wie ausgeführt im Wesentlichen nicht strittig und war vom erkennenden Gericht eine Rechtsfrage zu lösen.
IV. Rechtslage:
Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl Nr 5/1958, idF LGBl Nr 122/2012, maßgeblich:
„II. Regelung des inneren Betriebes von Krankenanstalten
§ 10
Anstaltsordnung
(1) Der Träger der Krankenanstalt hat deren inneren Betrieb durch eine Anstaltsordnung zu regeln. Diese hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:
a) den Träger und die Art (§ 1 Abs. 3) der Krankenanstalt;
b) die Aufgaben und Einrichtungen der Krankenanstalt, bei allgemeinen Krankenanstalten und bei Sonderkrankenanstalten auch eine allfällige Gliederung in Abteilungen sowie in allfällige andere fachrichtungsbezogene Organisationsformen für Akutkranke und allfällige zusätzliche Einrichtungen für Langzeitbehandlung oder innerhalb von Abteilungen in Pflegegruppen für die Behandlung Akutkranker und für Langzeitbehandlung;
c) die Organisation der Krankenanstalt, bei bettenführenden Krankenanstalten insbesondere auch nähere Bestimmungen über die kollegiale Führung (§ 10a);
d) die Grundzüge ihrer Verwaltung und ihrer Betriebsform, insbesondere, ob anstatt oder neben der herkömmlichen Art der Betriebsform anstaltsbedürftige Personen nur einmalig über Tag (Tagesklinik) oder über Nacht (Nachtklinik) oder längerfristig im halbstationären Bereich, wo sie nur über Tag oder nur über Nacht verweilen, oder in sonstigen Betriebsformen nach Abs. 7 aufgenommen werden;
e) Regelungen betreffend die Leitung der in § 2b genannten fachrichtungsbezogenen Organisationsformen sowie der in Abs. 7 genannten Betriebsformen;
f) Regelungen über den Betrieb von dislozierten Wochenkliniken an Feiertagen;
g) die Dienstpflichten aller in der Krankenanstalt beschäftigten Personen, insbesondere auch einen Hinweis auf die Verschwiegenheitspflicht und die Ahndung ihrer Verletzung, sowie Bestimmungen über die regelmäßige Abhaltung von Dienstbesprechungen zwischen den dafür in Betracht kommenden Berufsgruppen;
h) den für die Aufnahme in die Krankenanstalt in Betracht kommenden Personenkreis und die Bedingungen der Aufnahme und der Entlassung der Pfleglinge;
i) das von den Pfleglingen, den Besuchern und den sich zur Ausbildung in der Krankenanstalt befindlichen Personen zu beobachtende Verhalten;
j) die Festlegung jener Räume, in denen das Rauchen gestattet ist;
k) die Behandlung der Beschwerden von Pfleglingen, deren Angehörigen oder deren Vertrauenspersonen;
l) Regelungen zum Innenverhältnis zwischen Krankenanstalten bei fachrichtungsbezogenen Organisationseinheiten nach § 2b oder in dislozierten Betriebsformen nach Abs. 7.
(2) Die einzelnen Organisationseinheiten und Pflegegruppen sind hinsichtlich ihrer Bettenzahl unter Berücksichtigung des Faches und des Fortschrittes der Medizin in einer überschaubaren Größe zu halten, sofern nicht ohnehin eine Beschränkung der Bettenzahl nach § 2b Abs. 2 besteht. Stehen Betten für Pfleglinge verschiedener Organisationseinheiten im Sinn einer interdisziplinären Belegung zur Verfügung, so ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Pfleglinge jederzeit zweifelsfrei einer bestimmten fachrichtungsspezifischen Organisationseinheit zugeordnet werden können.
(3) Die Anstaltsordnung darf keine Bestimmungen enthalten, die die Durchführung eines straflosen Schwangerschaftsabbruchs oder die Mitwirkung daran verbieten oder die Weigerung, einen solchen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder daran mitzuwirken, mit nachteiligen Folgen verbinden. Die Anstaltsordnung darf aber Bestimmungen enthalten, wonach die Aufnahme von Patienten zum Zwecke eines Schwangerschaftsabbruchs aus anderen als medizinischen Gründen ausgeschlossen wird.
(4) Die Anstaltsordnung und jede ihrer Änderungen bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn die Anstaltsordnung den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entspricht oder den ordnungsmäßigen Betrieb der Anstalt sonst nicht gewährleistet.
(5) Der Anstaltsträger hat
a) die Anstaltsordnung an geeigneter, für das Personal leicht zugänglicher Stelle aufzulegen und allen in der Krankenanstalt tätigen Personen die Dienstobliegenheiten zur Kenntnis zu bringen. Dabei ist auf die Strafbarkeit von Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht nach § 14 besonders hinzuweisen;
b) die Teile der Anstaltsordnung nach Abs. 1 lit. a, b, d, h, i, j und k den Pfleglingen in geeigneter Weise zugänglich zu machen;
c) jenen Teil der Anstaltsordnung, der das Verhalten der Pfleglinge und Besucher regelt (Abs. 1 lit. i), an geeigneter, leicht zugänglicher Stelle auszuhängen.
§ 16
Wirtschaftsführung
(1) Für jede Krankenanstalt sind von ihrem Träger eine geeignete Person als verantwortlicher Leiter der wirtschaftlichen, administrativen, technischen und personellen Angelegenheiten (Verwaltungsleiter) und das erforderliche Verwaltungspersonal zu bestellen. Zur Vertretung des Verwaltungsleiters ist eine geeignete Person als Stellvertreter zu bestellen. Das Verfügungsrecht des Trägers der Krankenanstalt in wirtschaftlichen, administrativen, technischen und personellen Angelegenheiten bleibt unberührt. Bei bettenführenden Krankenanstalten führt der Verwaltungsleiter die Bezeichnung „Verwaltungsdirektor“.
(2) In Krankenanstalten ohne kollegiale Führung hat der Verwaltungsleiter Entscheidungen, die den ärztlichen Betrieb der Anstalt berühren, im Einvernehmen mit dem ärztlichen Leiter zu treffen.
(3) Für die Ausbildung und Fortbildung der in der Verwaltung und Leitung der Krankenanstalt tätigen Personen hat der Träger der Krankenanstalt zu sorgen.
(4) Ist der Träger der Krankenanstalt eine physische Person und selbst mit der Führung der wirtschaftlichen, administrativen, technischen und personellen Angelegenheiten befaßt, so kann von der Bestellung eines Verwaltungsleiters abgesehen werden.“
Ebenso ist folgende Bestimmung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten BGBl Nr 1/1957, idF BGBl I Nr 108/2012, maßgeblich:
„Anstaltsordnung.
§ 6.
(1) Der innere Betrieb der Krankenanstalt wird durch die Anstaltsordnung geregelt. Die Landesgesetzgebung hat nähere Vorschriften über den Inhalt der Anstaltsordnung zu erlassen, die insbesondere zu enthalten hat:
a) die Aufgaben und Einrichtungen der Krankenanstalt, bei allgemeinen Krankenanstalten und Sonderkrankenanstalten auch eine allfällige Gliederung in Abteilungen und/oder in andere fachrichtungsbezogene Organisationsformen für Akutkranke und, neben diesen, auch in zusätzliche Einrichtungen für Langzeitbehandlung, oder in Pflegegruppen für die Behandlung Akutkranker und für Langzeitbehandlung innerhalb von Abteilungen;
b) die Grundzüge ihrer Verwaltung und ihrer Betriebsform, insbesondere, ob anstatt oder neben der herkömmlichen Art der Betriebsform anstaltsbedürftige Personen nur einmalig über Tag (Tagesklinik) oder über Nacht (Nachtklinik), oder längerfristig im halbstationären Bereich, wo sie nur über Tag oder nur über Nacht verweilen, oder in sonstigen Betriebsformen gemäß Abs. 7 aufgenommen werden;
c) Regelungen betreffend die Leitung der in § 2b genannten fachrichtungsbezogenen Organisationsformen sowie der in Abs. 7 genannten Betriebsformen;
d) Regelungen über den Betrieb von dislozierten Wochenkliniken an Feiertagen;
e) die Dienstobliegenheiten der in der Krankenanstalt beschäftigten Personen sowie Bestimmungen über die regelmäßige Abhaltung von Dienstbesprechungen zwischen den dafür in Betracht kommenden Berufsgruppen;
f) das von Pfleglingen und Besuchern in der Krankenanstalt zu beobachtende Verhalten;
g) die Festlegung von Räumen, in denen das Rauchen gestattet ist;
h) Regelungen zum Innenverhältnis zwischen Krankenanstalten bei fachrichtungsbezogenen Organisationseinheiten (§ 2b) oder in dislozierten Betriebsformen (§ 6 Abs. 7).
(2) Die einzelnen Organisationseinheiten und Pflegegruppen sind hinsichtlich ihrer Bettenanzahl unter Berücksichtigung des Faches und des Fortschrittes der Medizin in einer überschaubaren Größe zu halten. Sofern Betten für Pfleglinge von Organisationseinheiten verschiedener Sonderfächer zur Verfügung stehen (interdisziplinär geführte Bereiche), ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Pfleglinge jederzeit zweifelsfrei einer bestimmten fachrichtungsspezifischen Organisationseinheit zugeordnet werden können.(3) Die Anstaltsordnung darf keine Bestimmungen enthalten, die die Durchführung eines straflosen Schwangerschaftsabbruchs oder die Mitwirkung daran verbieten oder die Weigerung, einen solchen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder daran mitzuwirken, mit nachteiligen Folgen verbinden.
(4) Die Anstaltsordnung für eine Krankenanstalt, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dient, hat die Bedürfnisse der Forschung und Lehre zu berücksichtigen. Vor ihrer Genehmigung hat der Träger der Krankenanstalt das Rektorat d