Entscheidungsdatum
25.06.2018Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §38 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.09./07.12.2017, Zl **** bzw ****, betreffend die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Vornahme einer Geländeaufschüttung im Retentionsraum „Y“ im Gemeindegebiet von X, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Bauvollendungsfrist mit 31.09.2019 neu festgelegt wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1) Vorgeschichte:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 06.03.2003, Zl ****, ****, wurde ein Hochwasserschutzprojekt der Marktgemeinde W und der Gemeinden X sowie V wasser- und naturschutzrechtlich bewilligt, wobei damit auch der verfahrensgegenständliche Retentionsraum „Y“ in der Gemeinde X festgelegt wurde.
Nach erfolgter Fertigstellung dieses Hochwasserschutzprojekts wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.02.2008 dieses Vorhaben wasserrechtlich unter Vorschreibung von Dauerauflagen für überprüft erklärt.
Mit Eingabe vom 11.06.2008 ersuchte die Gemeinde X die belangte Behörde um die wasserrechtliche Bewilligung der von ihr angestrebten Verlegung des Retentionsraumes „Y“ in westliche Richtung.
Eine bescheidmäßige Erledigung über diesen Antrag betreffend die Verschiebung des Retentionsraumes liegt noch nicht vor.
2)
Mit Eingabe vom 19.06.2017 beantragte Herr CC bei der belangten Behörde die Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung für die Vornahme einer Geländeaufschüttung im wasserrechtlich eingerichteten Retentionsraum „Y“, und zwar auf einer Teilfläche des Grundstückes **1 KG X, dies unter Vorlage eines Einreichprojekts.
Über diesen Antrag entschied die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.09.2017, Zl ****, dahingehend, dass die begehrte wasserrechtliche Bewilligung für die Vornahme einer Geländeaufschüttung im Retentionsraum „Y“ im Gemeindegebiet von X unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt wurde, dies auf der Rechtsgrundlage des § 38 Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959.
Zur Begründung ihrer (bewilligenden) Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren unter Beiziehung eines wasserbautechnischen Sachverständigen ergeben habe, dass bei projekts- und bescheidgemäßer Umsetzung sowie bei Einhaltung der vorgeschriebenen Nebenbestimmungen mit keinen Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen oder Rechte Dritter zu rechnen sei.
Mit Eingabe vom 04.12.2017 begehrte der Beschwerdeführer die Zustellung des vorstehend angeführten Bewilligungsbescheides für eine Geländeaufschüttung in der Retentionsfläche „Y“.
Hierauf wurde dem Beschwerdeführer dieser Bewilligungsbescheid,
- versehen mit dem Datum 07.12.2017 und mit der Zl ****/**** sowie
- ergänzt um den Namen des Rechtsmittelwerbers in der Zustellverfügung,
- ansonsten aber inhaltsgleich wie der Bescheid vom 26.09.2017, Zl ****,
von der belangten Behörde zugestellt.
3)
Gegen diesen Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Z betreffend die Vornahme einer Geländeaufschüttung im Retentionsraum „Y“ richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, mit welcher die Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung und in Beschwerdestattgabe die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend begehrt wurden, dass die wasserrechtliche Bewilligung für die Geländeaufschüttung versagt werde.
In eventu wurde beantragt, den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Der in Beschwerde gezogene Bescheid wurde dabei zur Gänze angefochten und wurden Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Zur Begründung seines Rechtsmittels trug der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst vor, dass das Verfahren der belangten Behörde insofern mangelhaft geblieben sei, als sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Er habe keine Gelegenheit erhalten, zum Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen Stellung zu beziehen, obwohl seine Parteistellung im gegenständlichen Verfahren nicht ernstlich bestritten werden könne, genüge es doch für seine Parteistellung, dass er potentiell in seinen Rechten iSd § 12 Abs 2 WRG 1959, mithin in seinem Grundeigentum beeinträchtigt werde. Für seine Parteistellung sei nicht entscheidend, dass in seine geschützten Rechte tatsächlich eingegriffen werde.
Als Eigentümer der Grundstücke **2, **3 sowie **4, alle KG X, werde er durch die bewilligte Maßnahme jedenfalls berührt und beeinträchtigt.
Seine Rechtsvorgänger im Eigentum des Grundstückes **4 KG X hätten im Jahr 2007 der Inanspruchnahme dieses Grundstückes zum Zwecke der Verlegung des Retentionsraumes Richtung Westen, um eine Verbauung des Grundstückes **5 KG X für gewerbliche Zwecke zu ermöglichen, nur deshalb zugestimmt, da ihnen von der Gemeinde X zugesichert worden sei, dass im gesamten Retentionsraum keinerlei baulichen Anlagen und Gebäude errichtet werden dürften.
Entgegen dieser Zusage solle nunmehr offensichtlich auf einer Fläche von rund 3.900 m2 eine Aufschüttung vorgenommen und darauf ein Pferdestall mit Reithalle errichtet werden.
Der dem Verfahren der belangten Behörde beigezogene wasserbautechnische Sachverständige habe im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens sehr unterschiedliche Stellungnahmen erstattet. Zunächst habe er noch den Standpunkt vertreten, dass das verfahrensgegenständliche Vorhaben im Retentionsraum nicht möglich sei, letztendlich habe er dem beschwerdegegenständlichen Projekt unter verschiedenen Auflagen zugestimmt.
Bei diesen Auflagen sei unklar, was unter einem absehbaren Baubeginn des Retentionsbeckens im U zu verstehen sei und wie eine Kompensation des Verlusts an Volumen im Retentionsraum durch die strittige Geländeaufschüttung erreicht werden könne. Der Sachverständige habe auch nicht berücksichtigt, dass aufgrund der im gegenständlichen Bereich gegebenen Grundwassersituation die von ihm verlangte Versickerung von Oberflächenwässern auf eigenem Grund nicht möglich sei.
All dies hätte zu einer Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung für die beantragte Geländeanhebung führen müssen.
Eine Kompensation des durch die Aufschüttung nicht mehr zur Verfügung stehenden Retentionsraumes sei nur Richtung Westen möglich, sohin unter Inanspruchnahme von Grundstücken des Beschwerdeführers.
Der Sachverständige habe offensichtlich mehrfach einfach die Projektangaben übernommen und seiner Stellungnahme zugrunde gelegt. Außer Acht sei geblieben, dass auch mit einer schwallartigen Dotation des Retentionsraumes bei einem Hochwasserereignis zu rechnen sei, womit die Annahme einer gleichmäßigen Erhöhung des Wasserspiegels im Retentionsraum von rund einem Zentimeter bei Ausführung der Geländeanhebung nicht zutreffend sei.
Bis zur Fertigstellung der Uverbauung sei für einen Zeitraum von ungefähr drei Jahren mit einem erhöhten Gefährdungspotential für den Beschwerdeführer zu rechnen.
Es komme aber nicht nur zu einer Wasserspiegelanhebung im Retentionsraum um ca einen Zentimeter, sondern auch zu einer vermehrten Ablagerung von Geröll- und Schlammmassen auf den Grundflächen des Beschwerdeführers.
Durch die geplante Aufschüttung und die Errichtung eines Gebäudes darauf, welche Maßnahmen wie eine Dammbildung wirken würden, trete zweifelsohne eine Mehrbelastung der Grundstücke des Beschwerdeführers ein.
Das im Osten anschließende Grundstücke **5 KG X liege tiefer und fließe natürlich bei Ausführung des strittigen Projekts Wasser vermehrt auf dieses Grundstück ab.
Eine Umwidmung von Freiland in Bauland bzw Sonderfläche sei nicht zulässig, wenn – wie vorliegend gegeben – im Falle einer Gefährdung durch Hochwasser wesentliche Abflussbereiche oder Rückhalteräume beeinträchtigt würden.
Die vom Antragsteller unterfertigte Verzichtserklärung würde daran nichts ändern, da damit öffentlich-rechtliche Bestimmungen nicht umgangen werden könnten.
Beantragt wurde vom Rechtsmittelwerber ein ergänzendes Sachverständigengutachten.
4)
Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde auf Beschwerdeebene eine öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung am 09.05.2018 durchgeführt.
Im Rahmen dieser Verhandlung wurde ein wasserbautechnischer Sachverständiger zu Fragestellungen im Zusammenhang mit dem streitverfangenen Projekt im Retentionsraum „Y“ einvernommen. Dabei wurde auch den Verfahrensparteien die Gelegenheit geboten, Fragen an den Sachverständigen zu richten und ihre Verfahrensstandpunkte argumentativ auszuführen.
Im Wesentlichen bekräftigten sie hierbei ihre schon bisher eingenommenen Verfahrensstandpunkte.
Vom Beschwerdeführer wurde bei der Rechtsmittelverhandlung der zusätzliche Beweisantrag gestellt, einen Sachverständigen für Siedlungswasserbau dazu zu befragen, ob die Oberflächenwässer der Aufschüttungsfläche auf dem Grundstück **1 KG X erfolgreich versickert werden können.
II. Sachverhalt:
Der verfahrensgegenständliche Retentionsraum „Y“ wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 06.03.2003 wasserrechtlich eingerichtet, wobei für diesen Retentionsraum ein Stauziel bei einem Hochwasserereignis HQ 100 mit der Kote 596,65 m.ü.A. festgelegt wurde (siehe etwa S. 75 des Technischen Berichts des Hochwasserschutzprojekts 2001).
In diesem Retentionsraum befindet sich das Verfahrensgrundstück **1 KG X, auf welchem der Konsenswerber CC die nunmehr streitverfangene Geländeanhebung vornehmen will. Dieser Retentionsraum umfasst aber nicht die Grundstücke des Beschwerdeführers.
Im gegenständlichen Retentionsraum soll Hochwasser des T „zwischengeparkt“ werden, das aufgrund des Abflussvermögens des S in diesem nicht Platz findet, wobei das entsprechende Drosselbauwerk für einen Wasserdurchgang von 1,25 m3 pro Sekunde ausgelegt worden ist, sodass bei jedem Hochwasserereignis, das mehr als 1,25 m3/s Wasserabfluss bringt, infolge der Wirkung des Drosselbauwerkes der verfahrensgegenständliche Retentionsraum „Y“ durch Hochwasser in Anspruch genommen wird.
Im Juni 2008 legte die Gemeinde X der belangten Behörde ein Projekt zur wasserrechtlichen Bewilligung vor, wonach der verfahrensgegenständliche Retentionsraum „Y“ Richtung Westen verschoben werden sollte. Der verlegte Retentionsraum umfasst auch das Grundstück **4 KG X des Beschwerdeführers. Im verlegten Retentionsraum sollte das Stauziel auf 596,97 m.ü.A. angehoben werden.
Eine wasserrechtliche Bewilligung für die Verlegung des Retentionsraumes „Y“ liegt bislang nicht vor.
Antragsgegenständlich ist in der vorliegenden Rechtssache eine Geländeanhebung im verfahrensgegenständlichen Retentionsraum auf einer Teilfläche von rund 3.900 m2 auf dem Grundstück **1 KG X, um dort einen überflutungssicheren Standort für das Bauprojekt „DD“ herzustellen. Das Vorhaben der Geländeanhebung im Retentionsraum ist Gegenstand des von der belangten Behörde durchgeführten wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens.
Beim Betrieb des Retentionsraumes „Y“ gemäß dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der belangten Behörde vom 06.03.2003 mit einem konsentierten Stauziel von 596,65 m.ü.A. werden die Grundstücke des Beschwerdeführers nicht von Hochwasser geflutet, welches durch das Drosselbauwerk des Retentionsraumes zurückgehalten wird.
Das mit dem Projekt der Gemeinde X zur Verlegung des Retentionsraumes Richtung Westen angestrebte Stauziel von 596,97 m.ü.A. kann aufgrund der Geländehöhen östlich des Retentionsraumes gar nicht erreicht werden, da es vor Erreichen dieses Stauzieles zu einem Abfluss von Hochwasser aus dem Retentionsraum Richtung Osten kommt.
Das verfahrensgegenständliche Projekt des CC betreffend die Geländeanhebung auf einer Teilfläche des Grundstückes **1 KG X im Retentionsraum „Y“ geht von der Annahme aus, dass infolge der Geländeanhebung das Stauziel von 596,97 m.ü.A. um einen Zentimeter erhöht wird.
Wenn der Retentionsraum „Y“ entsprechend den Bescheiden der belangten Behörde vom 06.03.2003 sowie vom 11.02.2008 mit einem Stauziel von 596,65 m.ü.A. bewirtschaftet wird, kommt es bei Ausführung des streitverfangenen Projekts des CC zu keiner Verdrängung von Retentionswasser aus dem U auf die Grundstücke des Beschwerdeführers **2, **3 sowie **4, je KG X.
Die bei einem Stauziel von 596,65 m.ü.A. (geländemäßig) unter Wasser stehenden Grundflächen wurden in der Arbeitsgrundlage des vom Gericht beigezogenen Sachverständigen von diesem mit dunkelblauer Farbe dargestellt, wobei der Sachverständige in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 09.05.2018 bezüglich dieser Arbeitsgrundlage klarstellte, dass die dislozierten dunkelblauen Flächen im Westen seines Planes nicht durch Retentionswasser aus dem U beaufschlagt werden, also unter Wasser gesetzt werden, sondern sich dort Niederschlagswasser aufgrund der dortigen Geländesenken ansammeln wird.
Allenfalls in den Retentionsraum „Y“ gelangendes Geschiebe wird vor allem im Mündungsbereich abgelagert, nicht aber auf den Grundstücken im Eigentum des Rechtsmittelwerbers, wobei mit signifikanten Geschiebemengen im Retentionsraum ohnedies nicht zu rechnen ist.
Im relevanten Bereich des Retentionsraumes sind keine bevorzugten Fließgassen durch die vorhandenen Geländestrukturen gegeben, sodass durch die projektgegenständliche Geländeaufschüttung auf einer Teilfläche des Grundstückes **1 KG X kein Nachteil für die Grundstücke des Beschwerdeführers durch einen gehinderten bzw beeinträchtigten Abfluss des retentierten Wassers aus dem Retentionsraum (nach dem Hochwasserereignis) eintreten wird.
Es ist mit keiner schwallartigen Dotation des Retentionsraumes im Bereich der Grundstücke des Beschwerdeführers zu rechnen.
Von Seiten der Wildbach- und Lawinenverbauung wird die Errichtung eines Retentionsbeckens im U geplant. Bei Umsetzung dieses Projekts sind die verfahrensgegenständlichen Retentionsflächen im Talboden im Retentionsraum „Y“ grundsätzlich nicht mehr notwendig.
III. Beweiswürdigung:
Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass sich der vorstehend festgestellte Sachverhalt zunächst in unbedenklicher Weise aus den gegebenen Aktenunterlagen ergibt. Gegen die Aktenunterlagen wurden von den Verfahrensparteien keine Bedenken vorgetragen.
So beruht etwa die Feststellung, dass das Projekt der Gemeinde X zur Verlegung des Retentionsraumes „Y“ Richtung Westen (und das Grundstück des Beschwerdeführers **4 KG X neu miteinschließend) noch keine wasserrechtliche Bewilligung erfahren hat, auf dem eingeholten Akt der Bezirkshauptmannschaft Z zu der Geschäftszahl ****. Aus dem genannten Akt lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass in Ansehung des wasserrechtlichen Genehmigungsantrages der Gemeinde X vom 11.06.2008 noch keine bescheidmäßige Erledigung gegeben ist.
Die Feststellungen zum Antragsgegenstand des vorliegend strittigen Projekts und zur Projektannahme der Bewirtschaftung des verfahrensgegenständlichen Retentionsraumes mit einem Stauziel von 596,97 m.ü.A. (entsprechend dem Verlegungsprojekt der Gemeinde X) basieren gleichermaßen auf den vorliegenden Aktenunterlagen.
Im Übrigen gehen die Feststellungen zum Sachverhalt vor allem auf die Fachausführungen des vom Gericht beigezogenen wasserbautechnischen Sachverständigen zurück. Dieser hinterließ beim erkennenden Verwaltungsgericht bei seiner Befragung anlässlich der Rechtsmittelverhandlung am 09.05.2018 einen sehr kompetenten Eindruck. Ruhig und sachlich beantwortete er die an ihn gerichteten Fragen schlüssig, in sich widerspruchsfrei und sehr überzeugend. Insbesondere sind seine fachlichen Ausführungen auch sehr gut nachvollziehbar, dies anhand der vom Sachverständigen erstellten Arbeitsgrundlage der (infolge ihrer Geländehöhe) von Retentionswasser, aber auch von Niederschlagswasser betroffenen Geländebereiche im Retentionsraum „Y“, wobei diese Geländebereiche mit unterschiedlichen Farben – je nach Stauziel – dargestellt wurden, und zwar
- beim Stauziel 596,65 m.ü.A. mit dunkelblauer Farbe,
- bei Stauhöhen von 596,651 bis 596,97 m.ü.A. mit hellblauer Farbe,
- bei Stauhöhen von 596,971 bis 596,98 m.ü.A. mit roter Farbe und
- darüber ohne Färbung.
Die Verfahrensparteien sind den Fachausführungen des beigezogenen wasserbautechnischen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Gleichermaßen haben sie auch nicht solch fundierte Einwendungen gegen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Fachausführungen des befassten Sachverständigen vorgebracht, dass die Beweiskraft der fachlichen Beurteilungen des Sachverständigen erschüttert hätte werden können.
Für das Landesverwaltungsgericht Tirol besteht daher keinerlei Anlass, die Fachbeurteilungen des Sachverständigen nicht der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung zugrunde zu legen.
Dass durch die streitverfangene Aufschüttungsmaßnahme (zur Errichtung eines Pferdestalles) kein retentiertes Wasser im Retentionsraum „Y“ in Richtung der Grundstücke des Beschwerdeführers verdrängt wird, basiert auf den überzeugenden und einleuchtenden Fachausführungen des verfahrensbeteiligten wasserbautechnischen Sachverständigen und insbesondere auf dessen Gutachtensgrundlage mit den dunkelblau dargestellten Geländebereichen im Retentionsraum, die von ihrer Höhenlage her bei einem Stauziel von 596,65 m.ü.A. von stehendem Wasser betroffen sind.
Gerade aus dieser vom Sachverständigen erstellten Gutachtensgrundlage ergibt sich auch die Feststellung, dass bei einem Wasserstand von 596,65 m.ü.A. die Grundstücke des Beschwerdeführers **2, **3 sowie **4, je KG X, nicht von Retentionswasser betroffen werden, mögen auch im Grundstück **4 KG X dunkelblaue Flecken aufscheinen, diese sind aber disloziert und stehen in keiner Verbindung mit dem Retentionswasser.
Der Sachverständige hat dazu ausgeführt, dass es sich bei diesen dislozierten dunkelblauen Flecken um Geländesenken handelt, in denen sich Niederschlagswasser ansammeln kann, diese dislozierten dunkelblauen Flecken aber nicht von retentiertem Bachwasser betroffen sind, welche Erklärung schon deshalb sehr einleuchtend ist, da im Falle einer Betroffenheit durch Retentionswasser eine Verbindung mit der großen dunkelblauen Fläche auf den beiden Grundstücken 2436 sowie 2437, beide KG X, bestehen müsste.
IV. Rechtslage:
Die belangte Behörde hat den in Beschwerde gezogenen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid ua auf die Bestimmung des § 38 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl Nr 215/1959, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 58/2017, gestützt.
Diese Gesetzesvorschrift hat – soweit verfahrensrelevant – folgenden Wortlaut:
„Von der Abwehr und Pflege der Gewässer
Besondere bauliche Herstellungen.
§ 38. (1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.
(2) …
(3) Als Hochwasserabflußgebiet (Abs. 1) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.“
Nach § 102 Abs 1 lit b Wasserrechtsgesetz 1959 sind Parteien in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ua diejenigen, deren Rechte – wozu nach § 12 Abs 2 Wasserrechtsgesetz 1959 das Grundeigentum gehört – sonst berührt werden.
V. Erwägungen:
1)
Was die Parteistellung des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren betrifft, ist festzuhalten, dass die Möglichkeit einer Rechtsberührung durch das projektierte Vorhaben für die Parteistellung bereits ausreicht.
Im Gegenstandsfall ist nunmehr vorgesehen, dass auf einer Teilfläche des Grundstückes **1 KG X im wasserrechtlich geregelten Retentionsraum „Y“ eine Geländeanhebung vorgenommen wird, um einen hochwassersicheren Standort für einen Pferdestall zu schaffen. Mit dieser Maßnahme geht ein Verlust an Retentionsraum selbstredend einher.
Die Grundstücke **2, **3 und **4, je KG X, im Eigentum des Beschwerdeführers befinden sich im Nahbereich des von der Geländeanhebung betroffenen Grundstückes **1 KG X, und zwar westlich davon und getrennt nur durch das Grundstück **6 KG X.
Nach der Sachlage kann bei Verwirklichung des beantragten Projekts nicht von vornherein völlig ausgeschlossen werden, dass der Rechtsmittelwerber in seinem Grundeigentum zufolge einer Verschärfung der Hochwassergefahr für seine Grundstücke berührt wird, sodass ihm Parteistellung im Gegenstandsverfahren zukommt.
Über sein Verlangen wurde ihm daher von der belangten Behörde rechtskonform der angefochtene Bescheid zugestellt.
Ob tatsächlich eine Beeinträchtigung der Rechte des Beschwerdeführers stattfindet, ist Gegenstand des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens, vermag allerdings die Parteieigenschaft des Rechtsmittelwerbers nicht zu berühren (vgl VwGH 20.09.2012, Zl 2012/07/0004).
2)
Eine Bewilligung nach § 38 Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 – wie gegenständlich mit dem bekämpften Bescheid eine erteilt worden ist – darf nur erteilt werden, wenn durch die nach dieser Gesetzesstelle bewilligungspflichtige Anlage (hier: Geländeanhebung) weder öffentliche Interessen beeinträchtigt noch fremde Rechte verletzt werden. Eine Verletzung des Grundeigentums der vom Vorhaben betroffenen Partei zufolge Verschärfung der Hochwassergefahr durch die Errichtung von Baumaßnahmen bzw Anlagen im Hochwasserabflussgebiet kommt nur dann in Betracht, wenn deren Liegenschaft durch die Auswirkungen einer durch das Projekt bedingten Änderung der Hochwasserabfuhr größere Nachteile im Hochwasserfall als zuvor erfahren würde (vgl VwGH 26.05.2011, Zl 2007/07/0126).
In der vorliegenden Rechtssache war daher die Fragestellung näher zu untersuchen, ob durch die antragsgegenständliche Geländeanhebung eine Verschärfung der Hochwassergefahr für die Grundstücke **2, **3 sowie **4, je KG X, eintritt.
In Bezug auf diese Fragestellung ist dabei davon auszugehen, dass der verfahrensbetroffene Retentionsraum „Y“ mit den Bescheiden der belangten Behörde vom 06.03.2003 sowie vom 11.02.2008 wasserrechtlich eingerichtet worden ist, wobei dieser Retentionsraum feststellungsgemäß nicht die Grundstücke des Beschwerdeführers umfasst, hingegen das für die Geländeanhebung vorgesehene Grundstück **1 KG X.
Mit den vorzitierten Bescheiden wurde die Bewirtschaftung des Retentionsraumes mit einem maximalen Stauziel von 596,65 m.ü.A. wasserrechtlich konsentiert.
Sachverhaltsgemäß wurde das Projekt der Gemeinde X zur Verlegung des Retentionsraumes „Y“ westwärts und auch das Grundstück **4 KG X des Beschwerdeführers miteinbeziehend sowie das neue Stauziel 596,97 m.ü.A. vorsehend wasserrechtlich noch nicht genehmigt.
Dementsprechend ist rechtlich völlig klar, dass bei der Beantwortung der verfahrensmaßgeblichen Fragestellung der (möglicherweise gegebenen) Beeinträchtigung des Grundeigentums des Beschwerdeführers selbstredend nur von der wasserrechtlich konsentierten Bewirtschaftung des Retentionsraumes mit einem Stauziel von 596,65 m.ü.A. auszugehen ist, nicht dagegen von der wasserrechtlich noch gar nicht genehmigten Verlegung des Retentionsraumes mit dem dann vorgesehenen Stauziel von 596,97 m.ü.A., wobei entsprechend den Ausführungen des verfahrensbeteiligten Sachverständigen das Stauziel von 596,97 m.ü.A. im verfahrensgegenständlichen Retentionsraum auch gar nicht erreicht werden kann, da die dafür notwendigen Projektmaßnahmen noch nicht in die Tat umgesetzt worden sind.
Auch die Möglichkeit der Erreichung des Stauwasserspiegels von 596,65 m.ü.A. hat der Sachverständige in seinem Gutachten vom 09.04.2018 angezweifelt, da im östlichen Bereich des Retentionsraumes die Geländehöhen zu gering sind, sodass bereits frühzeitig mit Ausuferungen Richtung Osten zu rechnen ist.
Dessen ungeachtet ist in der vorliegenden Rechtssache bei der Beantwortung der verfahrensentscheidenden Frage der Beeinträchtigung von Grundstücken des Rechtsmittelwerbers von einem Stauwasserspiegel von 596,65 m.ü.A. im Retentionsraum auszugehen, da der diesbezügliche wasserrechtliche Konsens nach wie vor besteht.
3)
Im verfahrensgegenständlichen Projekt betreffend die Geländeanhebung auf dem Grundstück **1 KG X zur Schaffung eines hochwassersicheren Standortes für einen Pferdestall wird von einem Stauziel im Retentionsraum von 596,97 m.ü.A. ausgegangen, welcher Wasserspiegel durch die Projektmaßnahme um ca einen Zentimeter ansteigen soll.
Diese Projektannahme ist (rechtlich) unzutreffend, da die dafür erforderliche Projektgrundlage der Verlegung des Retentionsraumes „Y“ Richtung Westen weder wasserrechtlich genehmigt worden ist noch tatsächlich die Voraussetzungen im Gegenstandsbereich geschaffen wurden, dass ein Stauwasserspiegel von 596,97 m.ü.A. erreicht werden könnte.
Vielmehr ist in dem in Prüfung stehenden Fall – wie bereits aufgezeigt – vom wasserrechtlich konsentierten Stauwasserspiegel im Retentionsraum vom 596,65 m.ü.A. auszugehen. Auf dieser Basis wird aber der Beschwerdeführer in seinen Rechten als Grundeigentümer der westlich des Retentionsraumes gelegenen Grundstücke **2, **3 sowie **4, je KG X, nicht beeinträchtigt und verletzt, wenn das antragsgegenständliche Projekt ausgeführt wird. Dies hat der dem Beschwerdeverfahren beigezogene wasserbautechnische Sachverständige sehr überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, auf gleicher fachlicher Ebene wurde dem nicht entgegengetreten.
Demzufolge hat die belangte Behörde rechtsrichtig die angefochtene wasserrechtliche Bewilligung für das streitverfangene Projekt erteilt. Der dagegen erhobenen Beschwerde kommt keine Berechtigung zu und war folglich vom Landesverwaltungsgericht Tirol die bekämpfte Entscheidung zu bestätigen.
Lediglich bezüglich der Bauvollendungsfrist war mit Blick auf den mit dem Rechtsmittelverfahren verstrichenen Zeitraum ein neuer Termin festzusetzen, wobei vom erkennenden Verwaltungsgericht der 31.09.2019 als angemessen für die Bauvollendung angesehen wurde.
4)
Die gegen die angefochtene Entscheidung vorgetragenen Beschwerdeargumente sind nicht geeignet, die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen und ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, wozu im Einzelnen – soweit darauf nicht ohnehin schon eingegangen wurde – noch Folgendes auszuführen ist:
a)
In der Beschwerde wurde bemängelt, dass das Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, da der Rechtsmittelwerber überhaupt nicht in das Verfahren der belangten Behörde miteingebunden worden sei. Insbesondere habe er keinerlei Möglichkeit erhalten, sich zu den Stellungnahmen des Sachverständigen zu äußern.
Nach dem Ausweis der vorliegenden Aktenunterlagen wurde der Beschwerdeführer tatsächlich im erstinstanzlichen Verfahren nicht berücksichtigt. Damit ist für den Rechtsmittelwerber aber nichts zu gewinnen, da auf Beschwerdeebene vom erkennenden Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, in deren Rahmen ein wasserbautechnischer Sachverständiger eingehend zum antragsgegenständlichen Projekt und dessen Auswirkungen auf die Grundstücke des Beschwerdeführers befragt wurde. Für den Rechtsmittelwerber bestand auch die Möglichkeit, Fragen an den Sachverständigen zu richten und seine Rechtsstandpunkte argumentativ auszuführen.
Solcherart wurde die geschehene Verletzung des Parteiengehörs im erstinstanzlichen Verfahren einer Sanierung zugeführt.
b)
Was die Beschwerdeausführungen zur Zustimmungserklärung der Rechtsvorgänger des Rechtsmittelwerbers im Eigentum der Grundstücke **2, **3 sowie **4, je KG X, zum Projekt der Gemeinde X zur Verlegung des verfahrensmaßgeblichen Retentionsraumes Richtung Westen und das Grundstück **4 KG X miteinschließend anbetrifft, nämlich dass diese Zustimmung zur Beanspruchung des Grundstückes **4 KG X für den verlegten Retentionsraum nur auf die Zusicherung hin erfolgt sei, dass im gesamten Retentionsraum keinerlei bauliche Anlagen und Gebäude errichtet werden dürften, ist vom erkennenden Verwaltungsgericht wie folgt zu bemerken:
Das von der Gemeinde X beantragte Projekt der Verlegung des Retentionsraumes „Y“ westwärts gehört – wie bereits dargelegt – nicht dem wasserrechtlich bewilligten Rechtsbestand an, da über den diesbezüglichen Genehmigungsantrag der Gemeinde X noch keine Entscheidung vorliegt.
Infolgedessen ist das Grundstück **4 KG X noch nicht Teil des Retentionsraumes, weshalb aus den (behaupteten) Zusicherungen anlässlich der Zustimmungserklärung zur Beanspruchung des Grundstückes **4 KG X für den Retentionsraum noch nichts zu gewinnen sein kann.
c)
Insoweit der Rechtsmittelwerber auf Widersprüche und Unzulänglichkeiten in den Fachausführungen des von der belangten Behörde beigezogenen Wasserbautechnikers hinweist, ist vom entscheidenden Verwaltungsgericht auszuführen, dass vom Landesverwaltungsgericht Tirol ein anderer wasserbautechnischer Sachverständiger mit der verfahrensmaßgeblichen Fragestellung einer möglichen Beeinträchtigung des Grundeigentums des Beschwerdeführers bei Ausführung des strittigen Projekts befasst wurde.
Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt konnte mit dem vom Gericht beigezogenen Sachverständigen ausreichend geklärt werden, allfällige Widersprüche und Unzulänglichkeiten in den fachlichen Darlegungen des von der belangten Behörde beigezogenen Wasserbautechnikers können daher dahinstehen.
d)
Wenn der Beschwerdeführer vorliegend damit argumentiert, dass das im Osten des Retentionsraumes anschließende Grundstück **5 KG X tiefer liege und das Wasser natürlich vermehrt auf dieses Grundstück abfließen werde, ist ihm deutlich zu erwidern, dass er nicht Eigentümer dieses Grundstückes ist und er daher nicht dazu berufen ist, Rechte aus einer allfälligen Verletzung des Grundeigentums am Grundstück **5 KG X wahrzunehmen. Dies obliegt vielmehr allein dem betreffenden Grundeigentümer des Grundstückes **5 KG X, nicht aber dem Beschwerdeführer.
e)
Soweit der Rechtsmittelwerber weiters ausführt, dass die vom Konsenswerber unterfertigte Verzichtserklärung die Umwidmungsvoraussetzungen von Freiland in Bauland bzw in eine entsprechende Sonderfläche (zur Errichtung eines Pferdestalles) nicht herzustellen vermöge, so ist er darauf hinzuweisen, dass allfällige Umwidmungsvoraussetzungen nichts mit den Rechten des Beschwerdeführers im vorliegenden Wasserrechtsverfahren zu tun haben. Die diesbezügliche Argumentation des Rechtsmittelwerbers geht daher am Verfahrensgegenstand vorbei.
Im Gegenstandsverfahren waren nicht Umwidmungsvoraussetzungen zu prüfen, sondern war die behauptete Beeinträchtigung des Rechtsmittelwerbers in seinem Grundeigentum durch die Projektmaßnahme einer Geländeanhebung im Retentionsraum „Y“ Gegenstand der vorzunehmenden Beurteilung.
f)
Wenn der Rechtsmittelwerber beklagt, die mit dem bekämpften Bescheid vorgesehenen Auflagen seien unklar und daher nicht vollstreckbar, ist festzustellen, dass die angesprochenen Auflagen des in Beschwerde gezogenen Bescheides für den Beschwerdeführer nicht rechtsverletzend sein können, dies insbesondere mit Blick darauf, dass die Grundstücke des Rechtsmittelwerbers noch gar nicht zum Retentionsraum „Y“ gehören, weil das von der Gemeinde X beantragte Projekt der Verlegung des Retentionsraumes Richtung Westen noch nicht dem wasserrechtlich genehmigten Rechtsbestand angehört.
Ausgehend vom wasserrechtlich konsentierten Stauwasserspiegel bei der Bewirtschaftung des Retentionsraumes von 596,65 m.ü.A. ist aber nach den nachvollziehbaren und sehr überzeugenden Ausführungen des vom Gericht beigezogenen Sachverständigen mit keinen Beeinträchtigungen der Grundstücke des Beschwerdeführers durch retentiertes Hochwasser zu rechnen, weshalb eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers durch die kritisierten Bescheidauflagen nicht angenommen werden kann.
5)
Was die Beweisanträge anbelangt, ist zu festzustellen, dass vom Landesverwaltungsgericht Tirol das beantragte ergänzende Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Wasserbautechnik eingeholt worden ist, wobei anlässlich der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 09.05.2018 eine Erörterung dieses Gutachtens stattfand. Die Verfahrensparteien konnten auch Fragen an den Sachverständigen richten.
Insoweit der Rechtsmittelwerber zusätzlich beantragte, noch einen Sachverständigen für Siedlungswasserbau zu befragen, ob die Oberflächenwässer der Aufschüttungsfläche auf dem Grundstück **1 KG X erfolgreich versickert werden können, ist vom erkennenden Verwaltungsgericht klarzustellen, dass die Versickerung von Oberflächenwässern der Aufschüttungsfläche nicht verfahrens- und bewilligungsgegenständlich ist. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde diesbezüglich auch kein wasserrechtlicher Konsens festgelegt.
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt konnte dementsprechend auch ohne Befragung eines Sachverständigen für Siedlungswasserbau zur Frage der Versickerungsfähigkeit der Oberflächenwässer ausreichend geklärt werden.
Insbesondere vermochte der Beschwerdeführer davon abgesehen mit seinem Rechtsmittelvorbringen,
dass im Gegenstandsbereich ohnehin eine prekäre Grundwassersituation gegeben sei und bereits jetzt nach länger andauernden Niederschlägen das Wasser im dortigen Bereich „stehe“, weswegen eine Versickerungsmöglichkeit angezweifelt werden müsse,
keine Verschlechterung für seine Grundstücke durch die Projektmaßnahme einer Geländeanhebung auf einer Teilfläche des Grundstückes **1 KG X aufzuzeigen, vor allem nicht in Bezug auf eine Verschärfung der Hochwassergefährdung für seine Grundstücke.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der vorliegenden Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Dies betrifft insbesondere die Fragen,
- ob dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren Parteistellung zukommt, weil eine Berührung seines Grundeigentums durch die wasserrechtlich bewilligte Maßnahme nicht auszuschließen ist, zumal die Frage der tatsächlichen Beeinträchtigung seines Grundeigentums nicht seine Parteieigenschaft berührt, und
- ob die bekämpfte Bewilligung nach § 38 Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 rechtskonform erteilt wurde, weil größere Nachteile im Hochwasserfall als zuvor für die Grundstücke des Rechtsmittelwerbers nicht zu erwarten sind.
An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Verwaltungsgericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen ist.
Verfahrensmaßgeblich ist im Gegenstandsfall insbesondere auch, dass bei der Lösung des vorliegenden Rechtsfalles nur von den wasserrechtlich genehmigten Rahmenbedingungen der Bewirtschaftung des Retentionsraumes „Y“ ausgegangen werden kann, da etwas, das der erforderlichen rechtlichen Bewilligung entbehrt, nicht Grundlage für die Beurteilung der Rechtssache sein kann, wie dies vorliegend für das Projekt der Verlegung des Retentionsraumes Richtung Westen und das Grundstück **4 KG X miteinschließend der Fall ist.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Aicher
(Richter)
Schlagworte
HochwasserabflussEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.26.0001.8Zuletzt aktualisiert am
30.07.2018