Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.05.2018Norm
FSG 1997 §4 Abs1Rechtssatz
Die Führerscheinbehörde ist, wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, jedenfalls in Ansehung des Umstands, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden (vgl. VwGH 2003/11/0169, VwGH 2007/11/0042, jeweils mwN.). Eigene Feststellungen zur Identität des Täters sind dem Verwaltungsgericht infolge der Bindungswirkung verwehrt. Eine Bindung besteht hingegen nicht hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung, falls dieses nicht bereits zum Tatbild der Verwaltungsübertretung zählt (wie dies z.B. gemäß § 99 Abs. 2d und 2e StVO 1960 der Fall ist).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Probeführerschein; Bindungswirkung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1507.001.2017Zuletzt aktualisiert am
30.07.2018