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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
B-VG Art7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Schattleitner, über die Beschwerde des F, vertreten durch O & Partner KEG, Rechtsanwälte in M, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 5. August 1999, Zl. Ib-1516/1, betreffend Vorstellung i.A. Erschließungsbeitrag (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Leutasch, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 13. August 1998 wurde dem Beschwerdeführer die Baubewilligung zur Errichtung eines landwirtschaftlichen Geräteschuppens auf einem näher bezeichneten Grundstück erteilt. Aus diesem Anlass schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 25. August 1998 dem Beschwerdeführer gemäß § 7 des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 22/1998, (im Folgenden TirVAG) und des Gemeinderatsbeschlusses vom 25. März 1998 einen Erschließungsbeitrag in der Höhe von S 116.968,72 vor.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in welcher er insbesondere die Auffassung vertrat, der in Rede stehende landwirtschaftliche Geräteschuppen sei nicht dem Begriff des "Gebäudes" im Verständnis des § 2 Abs. 3 TirVAG zu unterstellen, weil dieser Geräteschuppen seiner Beschaffenheit nach auch auf einer Sonderfläche nach § 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 10/1997, (im Folgenden: TROG) zulässigerweise errichtet werden könnte. Nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung am 10. Dezember 1998 und der Stellung eines Vorlageantrages des Beschwerdeführers wies der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde die Berufung mit Bescheid vom 19. Juli 1999 ab. Die Berufungsbehörde vertrat die Auffassung, in den Anwendungsbereich des § 47 TROG fielen lediglich solche landwirtschaftlichen Baulichkeiten, die üblicherweise außerhalb des geschlossenen Siedlungsgebietes errichtet würden und dort für einen bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb betriebswirtschaftlich erforderlich seien. Das vom Beschwerdeführer errichtete Gebäude liege jedoch im landwirtschaftlichen Mischgebiet und sei schon aus diesem Grund der diesbezüglichen Ausnahmebestimmung in § 2 Abs. 3 TirVAG nicht zu unterstellen.
Der Beschwerdeführer erhob Vorstellung.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. August 1999 wurde diese Vorstellung als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, § 2 Abs. 3 TirVAG nehme "auf Sonderflächen nach § 47 des TROG zulässige Gebäude" vom Gebäudebegriff und damit von der Erschließungsbeitragspflicht aus. Die letztgenannte Bestimmung spreche von "sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden wie Almgebäude, Kochhütten, Feldställe, Städel in Massivbauweise und dergleichen." Die demonstrative Aufzählung erfasse damit Gebäude, die nicht im Bauland oder im landwirtschaftlichen Mischgebiet vorgesehen seien. Vielmehr handle es sich dabei um Gebäude, die auf Grundflächen vorgesehen seien, die üblicherweise nicht von der Gemeinde erschlossen würden.
Die in § 2 Abs. 3 TirVAG vorgesehene Erschließungsbeitragsfreiheit erscheine jedoch nur dort gerechtfertigt, wo die Gemeinde üblicherweise keine Verkehrserschließung vorhalte. Im landwirtschaftlichen Mischgebiet, in dem das Grundstück des Beschwerdeführers gelegen sei, halte die Gemeinde jedoch die Verkehrserschließung vor. Die Auslegung des § 47 TROG habe - jedenfalls im Zusammenhang mit § 2 Abs. 3 TirVAG - sich an den in der erstgenannten Bestimmung demonstrativ angeführten Beispielen zu orientieren. Dem Erschließungsbeitrag wohne nämlich "wesenhaft" ein abstrakter Leistungsaustausch inne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Nichtvorschreibung eines Erschließungsbeitrages in Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen hiefür verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesem Grunde aufzuheben.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie ergänzend darauf verwies, gemäß § 2 Abs. 3 TirVAG in Verbindung mit § 47 TROG seien nur landwirtschaftliche Gebäude niedrigster Organisationsform von der Erschließungsbeitragspflicht befreit. Hingegen könne ein Geräteschuppen im landwirtschaftlichen Mischgebiet, der für das Einstellen von schweren Arbeitsgeräten konzipiert sei und der über einen Stromanschluss verfüge, nicht unter diesen Ausnahmetatbestand subsumiert werden. Für ein solches Gebäude sei die Erschließung mit gut ausgestatteten Straßen ein unbedingtes Erfordernis. Es sei nicht einzusehen, dass Landwirten zuordenbare Geräteschuppen, Garagen und Schlachthöfe erschließungsbeitragsfrei sein sollten, während ein Gewerbetreibender für vergleichbare Einrichtungen erschließungsbeitragspflichtig sei.
Die mitbeteiligte Partei beteiligte sich am
verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 1 Abs. 1 lit. b, § 2 Abs. 3, § 7, § 9, § 12 und § 19 Abs. 1
TirVAG lauten (auszugsweise):
"§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Erhebung von:
...
b) Beiträgen zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag);
...
§ 2
Begriffsbestimmungen
...
(3) Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, soweit sie der Tiroler Bauordnung 1998 unterliegen oder auf Grund des § 1 Abs. 3 lit. a oder b der Tiroler Bauordnung 1998 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind. Städel, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, Bienenhäuser, auf Sonderflächen nach § 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 zulässige Gebäude und bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes im Sinne des § 44 der Tiroler Bauordnung 1998 gelten nicht als Gebäude.
...
§ 7
Abgabengegenstand,
Erschließungsbeitragssatz
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, im Falle des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Verlieren Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 3 zweiter Satz oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau.
(2) Die Erhebung des Erschließungsbeitrages erfolgt durch die Festlegung des Erschließungsbeitragssatzes (Abs. 3).
(3) Der Erschließungsbeitragssatz ist ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors nach § 5 Abs. 2. Er ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen.
...
§ 9
Bemessungsgrundlage
und Höhe der Abgabe
(1) Der Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs. 2) und dem Baumassenanteil (Abs. 3).
(2) Der Bauplatzanteil ist das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmeter und 150 v.H. des Erschließungsbeitragssatzes. Bei Bauplätzen, die als Freiland oder als Sonderflächen nach § 44, § 45 oder § 46 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 gewidmet sind, ... tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. a der Tiroler Bauordnung 1998 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes.
(3) Der Baumassenanteil ist
a) im Falle des Neubaus eines Gebäudes das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes,
b) im Falle der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, das Produkt aus der zusätzlich geschaffenen Baumasse,
jeweils in Kubikmetern und 70 v.H. des Erschließungsbeitragssatzes. Die Baumasse landwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude oder entsprechend genutzter Gebäudeteile ist nur zur Hälfte anzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung der Baumasse im Ausmaß der Hälfte der tatsächlichen Baumasse. ...
§ 12
Entstehen des Abgabenanspruches
Vorschreibung
(1) Der Abgabenanspruch entsteht bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, ...
§ 19
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. März 1998 in Kraft."
§ 27 Abs. 2, § 40 Abs. 5, § 44 und § 47 TROG lauten
(auszugsweise):
§ 27
Aufgaben und Ziele der örtlichen Raumordnung
...
(2) Ziele der örtlichen Raumordnung sind insbesondere:
...
c) die weitestmögliche Vermeidung von Nutzungskonflikten und wechselseitigen Beeinträchtigungen beim Zusammentreffen verschiedener Baulandwidmungen;
d) die Vorsorge für die bestimmungsgemäße Verwendung des Baulandes und der bestehenden Bausubstanz;
e) die Vorsorge für eine zweckmäßige und bodensparende, auf die Bedürfnisse der Bevölkerung und die Erfordernisse des Schutzes des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes abgestimmte Bebauung und verkehrsmäßige Erschließung der bebauten und zu bebauenden Gebiete und Grundflächen;
f) die Vorsorge für eine ausreichende und einwandfreie Wasser- und Löschwasserversorgung und eine geordnete Abwasserbeseitigung;
g) die Erhaltung zusammenhängender land- und forstwirtschaftlicher nutzbarer Gebiete;
...
§ 40
Mischgebiete
...
(5) Im landwirtschaftlichen Mischgebiet dürfen die im gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäude und Gebäude für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und sonstige der landwirtschaftlichen Tierhaltung mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Intensivtierhaltung (§ 45 Abs. 1) dienende Gebäude sowie Gebäude für gewerbliche Klein- und Mittelbetriebe errichtet werden.
....
§ 44
Sonderflächen für Hofstellen
(1) Die Widmung von Grundflächen als Sonderflächen für Hofstellen ist nur zulässig, wenn
...
b) die Widmung insbesondere den Zielen der örtlichen Raumordnung nach § 27 Abs. 2 lit. e, f, g und h nicht widerspricht;
dabei ist insbesondere auf die Entfernung zum bestehenden Siedlungsgebiet Bedacht zu nehmen;
c) die betreffenden Grundflächen für eine dem besonderen Verwendungszweck entsprechende Bebauung in gesundheitlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht geeignet sind;....
(2) Auf Sonderflächen für Hofstellen dürfen nur land- und forstwirtschaftliche Wohn- und Wirtschaftsgebäude, deren Wohn- und Nutzfläche höchstens 300 m2 beträgt und deren betriebliche Nutzfläche unter Bedachtnahme auf die betriebswirtschaftlichen Erfordernisse des jeweiligen Betriebes angemessen ist, samt den dazugehörenden Nebenanlagen errichtet werden. ...
§ 47
Sonderflächen für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude
Die Widmung von Grundflächen als Sonderflächen für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude, wie Almgebäude, Kochhütten, Feldställe, Städel in Massivbauweise und dergleichen., ist nur zulässig, wenn
a) die Gebäude nach Größe, Ausstattung und sonstiger Beschaffenheit für einen bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb betriebswirtschaftlich erforderlich sind und
b) die Widmung insbesondere den Zielen der örtlichen Raumordnung nach § 27 Abs. 2 lit. e, f, g und h nicht widerspricht."
In den Erläuterungen zur letztgenannten Bestimmung (abgedruckt in Hauer, Tiroler Baurecht2, 418), heißt es:
"§ 47 betrifft land- und forstwirtschaftliche Gebäude, die nicht unter die Bestimmungen der §§ 44, 45 und 46 fallen. Maßgebend für die Zulässigkeit der Widmung einer entsprechenden Sonderfläche ist nach lit. a die betriebswirtschaftliche Erforderlichkeit für einen bestehenden Betrieb. Im Übrigen entspricht der in lit. b festgelegte raumordnerische Beurteilungsmaßstab jenem nach § 44 Abs. 1 lit. b."
Dem Beschwerdeführer ist zunächst beizupflichten, wenn er die Auffassung vertritt, bei dem in Rede stehenden landwirtschaftlich genutzten Gebäudeschuppen handle es sich um ein "sonstiges land- und forstwirtschaftliches Gebäude" im Verständnis des § 47 TROG. Wie sich aus den oben wiedergegebenen Erläuterungen zu dem in Rede stehenden Gesetz unzweifelhaft ergibt, ist von dieser Gesetzesbestimmung jedes land- oder forstwirtschaftliche Gebäude erfasst, welches nicht unter die Bestimmungen der §§ 44, 45 und 46 fällt.
Ein Wirtschaftsgebäude, und um ein solches handelt es sich bei dem in Rede stehenden Geräteschuppen, fiele nur dann nicht unter § 47 TROG, sondern unter § 44 leg. cit., wenn es Bestandteil einer sogenannten Hofstelle wäre. Dies wiederum würde voraussetzen, dass ein solches Wirtschaftsgebäude einen Komplex mit auch zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden bildet.
Damit ist jedoch für den Beschwerdeführer nichts gewonnen.
Die Anwendung der vom Beschwerdeführer reklamierten Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 3 letzter Satz, dritter Fall TirVAG setzt voraus, dass das in Rede stehende Objekt ein "auf Sonderflächen nach § 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 zulässiges Gebäude" ist.
Dieser Wortlaut lässt zwar die vom Beschwerdeführer vertretene Auslegung zu, es sei nicht entscheidend, ob das Gebäude tatsächlich auf einer Sonderfläche errichtet sei, sondern nur, dass es sich um ein "sonstiges land- und forstwirtschaftliches Gebäude", welches die Bedingungen des § 47 lit. a leg. cit. erfüllt, handeln müsse.
Freilich lässt sich mit dem Gesetzeswortlaut des § 2 Abs. 3 TirVAG durchaus auch die Auslegung vereinbaren, ein "auf Sonderflächen nach § 47 TROG zulässiges Gebäude" sei ein solches, das aufgrund einer diesbezüglichen Widmung zulässigerweise auf einer derartigen Sonderfläche errichtet wurde.
Zur Prüfung der Frage, welcher Interpretation in diesem Zusammenhang der Vorzug zu geben ist, ist zunächst auf § 9 Abs. 3 TirVAG zu verweisen, welcher anordnet, dass die Baumasse landwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude oder entsprechend genutzter Gebäudeteile, wenn auch nur zur Hälfte, bei Berechnung des Baumassenanteiles und damit der Höhe des Erschließungsbeitrages anzurechnen sind.
Damit gab der Tiroler Landesgesetzgeber jedenfalls zu erkennen, dass Wirtschaftsgebäude, wie das vom Beschwerdeführer errichtete, bei der Berechnung der Höhe der Abgabe zu berücksichtigen sind. Freilich ließe sich die Meinung vertreten, bei den in § 9 Abs. 3 TirVAG genannten Wirtschaftsgebäuden handle es sich lediglich um solche, die Teil einer (nicht befreiten) Hofstelle im Sinne des § 44 TROG seien, während losgelöst von einer Hofstelle, in welchem Widmungsgebiet auch immer errichtete Wirtschaftsgebäude von der Abgabenpflicht befreit wären.
Eine derartige Auslegung würde freilich in ein Spannungsverhältnis zu dem (finanz)verfassungsrechtlichen Gebot treten, wonach bei Interessentenbeiträgen die Abgabepflicht zwar nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den dem Einzelnen erwachsenden Vorteilen stehen, aber nichts desto trotz ihre Aufteilung auf die einzelnen Abgabepflichtigen nach sachlichen Kriterien gerechtfertigt sein muss (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 29. Jänner 1993, Zl. 89/17/0135, und vom 21. Juli 1995, Zl. 92/17/0266). Eine sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung von Wirtschaftsgebäuden, die Teil einer Hofstelle bilden, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist, kann jedoch losgelöst von der Frage, in welchem Widmungsgebiet das nicht Teil einer Hofstelle bildende Wirtschaftsgebäude liegt, nicht gefunden werden.
Dem gegenüber scheint eine Sonderbehandlung von Wirtschaftsgebäuden, die auf einer gewidmeten Sonderfläche für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude errichtet wurden, gerechtfertigt.
Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, sind die Aufschließungsleistungen der Gemeinde im landwirtschaftlichen Mischgebiet (§ 40 Abs. 5 TROG), in welchem Gebäude für land- und forstwirtschaftliche Betriebe errichtet werden dürfen, auch ohne dass es einer Sonderwidmung gemäß § 47 TROG bedürfte, im Allgemeinen intensiver, als in jenen Gebieten, in denen Sonderflächen gemäß § 47 TROG unter Bedachtnahme auf die in § 27 Abs. 2 TROG angeführten Aufgaben und Ziele zulässigerweise gewidmet werden können. Insbesondere die in § 27 Abs. 2 lit. c, d und e leg.cit. angeführten Planungsziele werden es zumindest in der Regel als geboten erscheinen lassen, Flächenwidmungen gemäß § 47 TROG in jenen Bereichen des Gemeindegebietes vorzunehmen, in denen üblicherweise eine extensivere Verkehrserschließung vorliegt. Dementsprechend geringer ist dann auch der Aufschließungsnutzen derartiger Objekte.
Wenn der Beschwerdeführer demgegenüber ins Treffen führt, dass landwirtschaftliche Geräteschuppen bisweilen auch im voll erschlossenen Bereich auf Sonderflächen gemäß § 47 TROG errichtet werden, so vermag er damit die obigen, auf einer typisierenden Betrachtung unter Zugrundelegung rechtmäßiger Vorgangsweise bei der Raumplanung beruhenden Erwägungen nicht zu entkräften.
Es trifft zwar zu, dass nach dem TirVAG Erschließungsbeiträge auch für Gebäude zu entrichten sind, die von der Gemeinde nicht erschlossen wurden. Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers war dies auch nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des TirVAG der Fall (vgl. hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1993). Die in diesem letztgenannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtfertigung der Vorschreibung eines Verkehrsflächenbeitrages für eine auf einer Sonderfläche im Freiland errichtete Kläranlage ins Treffen geführte Argumentation, wonach die von einer solchen Anlage ausgehenden verkehrsmäßigen Auswirkungen mit solchen von Bauvorhaben im Bauland vergleichbar seien, lässt sich auf land- und forstwirtschaftliche Gebäude, die auf Sonderflächen gemäß § 47 TROG, also, wie oben ausgeführt, in verkehrsmäßig extensiv genutzten Gebieten, errichtet wurden, nicht übertragen.
Es mag nun zutreffen, dass eine Abgabepflicht auch für Hofstellen, die auf Sonderflächen im Freiland errichtet werden, besteht, wobei diesfalls auch die mit ihnen verbundenen Wirtschaftsgebäude der Abgabenbemessung zugrunde zu legen wären. Diese unterschiedliche Behandlung zwischen auf Sonderflächen für Hofstellen gegenüber auf Sonderflächen nach § 47 errichteten Wirtschaftsgebäuden lässt sich aber damit rechtfertigen, dass bei der Widmung von Sonderflächen für Hofstellen gemäß § 44 Abs. 1 lit. b TROG, anders als bei § 47 lit. b leg. cit. auch auf die Entfernung zum bestehenden Siedlungsgebiet Bedacht zu nehmen ist. Dieser aus dem Gesetzeswortlaut eindeutig hervorgehende Unterschied ist auch maßgeblich, wenn er in den Erläuterungen als solcher nicht erwähnt wird. Bei typisierender Betrachtungsweise ist daher auch hier davon auszugehen, dass Sonderflächen für Hofstellen in aller Regel in geringerem Abstand zum verkehrsmäßig in der Regel intensiver erschlossenen Siedlungsgebiet gelegen sein werden, als die in § 47 genannten Sonderflächen, sodass der dadurch entstehende Erschließungsnutzen, auch für die zu Hofstellen gehörenden Nebengebäude, in aller Regel ein höherer ist. Auch Gebäude im Freiland, deren Wiedererrichtung gemäß § 42 Abs. 1 TROG zulässig ist, liegen in der Regel näher zum Siedlungsgebiet als die in § 47 leg. cit. angeführten sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Gebäude.
Die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 3 letzter Satz dritter Fall TirVAG war somit vorliegendenfalls nicht anwendbar, weil das in Rede stehende Gebäude nicht auf einer Fläche gemäß § 47 TROG errichtet wurde.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 24. Jänner 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999170387.X00Im RIS seit
20.11.2000