TE Lvwg Erkenntnis 2018/5/15 LVwG-AV-1404/001-2017

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Veröffentlicht am 15.05.2018
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Entscheidungsdatum

15.05.2018

Norm

SHG NÖ 2000 §15 Abs2
ASVG §330a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin
HR Dr. Hagmann über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch B als Sachwalter, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 13. Oktober 2017, Zl. ***, betreffend grundbücherliche Sicherstellung von Kosten der Sozialhilfe, zu Recht erkannt:

1.   Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
13. Oktober 2017, Zl. ***, werden die Kosten der Frau A mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 21.01.2003 bewilligten Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege im Zeitraum von 01.01.2015 bis 31.08.2017 in der Höhe von € 55.240,49 zugunsten des Landes Niederösterreich als Träger der Sozialhilfe an der Liegenschaft EZ. ***, Grundbuch *** (halbes Haus), grundbücherlich sichergestellt.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde werden unrichtige Tatsachenfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Der Betrag sei dem Beschwerdeführer lediglich bekanntgegeben worden, jedoch noch nicht bescheidmäßig festgestellt worden. Eine dezidierte Aufschlüsselung der Kosten bzw. Berechnung dieses Gesamtbetrages sei nicht erfolgt und sei nicht nachvollziehbar. Des weiteren sei auf Grund des Wegfalles des Pflegeregresses diese Eintragung gleichheitswidrig, da ab 01.01.2018 die Eintragung nicht mehr möglich sei. Der vorliegende Bescheid sei daher rechtlich nicht richtig und es werde dessen ersatzlose Behebung beantragt.

3.   Erwägungen:

3.1. Aus der unbestrittenen Aktenlage ergibt sich, dass der mit dem angefochtenen Bescheid verfügten grundbücherlichen Sicherstellung von Forderungen in der genannten Höhe die der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 21. Jänner 2003 gewährte Sozialhilfe in einer stationären Pflegeeinrichtung des Landes Niederösterreich im Zeitraum 1.1.2015 bis 31.8.2017 zu Grunde liegt.

3.2. Die im Verfassungsrang stehende Bestimmung des § 330a ASVG normiert, dass ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/innen/n im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten unzulässig ist. Gemäß der gleichfalls im Verfassungsrang stehenden Norm des § 707a Abs. 2 ASVG ist § 330a ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2017 mit 1. Jänner 2018 in Kraft getreten. Demnach dürfen ab diesem Zeitpunkt Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren sind einzustellen. Insoweit Landesgesetze dem entgegenstehen, treten die betreffenden Bestimmungen zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

3.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zu seinem Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Das Verwaltungsgericht hat daher der Prüfung des gegenständlichen Sachverhaltes die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 29.01.2015, Ro 2014/07/0105).

3.4. Nach der mit 1.1.2018 eingetretenen Änderung der Rechtslage (Wegfall des Pflegeregresses) dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. Eine grundbücherliche Sicherstellung zur Exekutionsführung ist daher ab diesem Zeitpunkt ebenso unzulässig.

4.   Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

5.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Sozialrecht; Sozialhilfe; Pflegeregress; grundbücherliche Sicherstellung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1404.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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