Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
15.05.2018Norm
BAO §4 Abs1Rechtssatz
Zufolge des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgaben (vgl. VwGH 0174/75; 3706/80) sind für die Vorschreibung einer Abgabe die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches vorliegenden Verhältnisse maßgebend, das heißt die Sach- und Rechtslage in diesem Zeitpunkt.
Schlagworte
Finanzrecht; Standortabgabe; Abgabenfestsetzung; Zeitbezogenheit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1572.001.2017Zuletzt aktualisiert am
30.07.2018