Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.05.2018Norm
SHG NÖ 2000 §15 Abs2Rechtssatz
Nach der mit 1.1.2018 eingetretenen Änderung der Rechtslage (Wegfall des Pflegeregresses) dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. Eine grundbücherliche Sicherstellung zur Exekutionsführung ist daher ab diesem Zeitpunkt ebenso unzulässig.
Schlagworte
Sozialrecht; Sozialhilfe; Pflegeregress; grundbücherliche Sicherstellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1404.001.2017Zuletzt aktualisiert am
30.07.2018