TE Lvwg Beschluss 2018/5/28 LVwG-AV-174/001-2018

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Veröffentlicht am 28.05.2018
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Entscheidungsdatum

28.05.2018

Norm

KFG 1967 §57a Abs2
VwGVG 2014 §28 Abs3

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 8. Jänner 2018, Zl. ***, betreffend Widerruf einer Ermächtigung gemäß § 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, den

BESCHLUSS

1.   Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückverwiesen.

2.   Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Begründung:

1.   Feststellungen:

1.1.  Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 8. März 1989, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in einer näher genannten Prüfstelle für näher genannte Kraftfahrzeuge erteilt.

Mit Bescheid dieser Behörde vom 14. April 2005, Zl. ***, wurde diese Ermächtigung des Beschwerdeführers neu gefasst.

1.2.  Auf Grund von im Rahmen einer Prüfung eines Fahrzeuges gemäß § 56 KFG 1967 am 11. Jänner 2017 festgestellten „schweren Mängeln“ und einer Stellungnahme eines Amtsaschverständigen vom 3. Februar 2017 erachtete die belangte Behörde (laut einem Aktenvermerk vom 6. Februar 2017) eine Vorladung von Beschwerdeführer begutachteten Fahrzeugen für erforderlich, um die Qualität der Begutachtungstätigkeit stichprobenartig zu überprüfen. Bis zu diesem Zeitpunkt waren keine Unregelmäßigkeiten betreffend die Begutachtungstätigkeit des Beschwerdeführers aktenkundig; auch eine Revision der Begutachtungsstelle wurde bis dato nicht durchgeführt.

1.3.  Nach Durchführung von Überprüfungen gemäß § 56 KFG 1967 an 15 Fahrzeugen, welche vom Beschwerdeführer gemäß § 57a KFG 1967 wiederkehrend begutachtet wurden, erstatteten drei Amtssachverständige des Amtes der NÖ Landesregierung zu insgesamt sechs Fahrzeugen (Pontiac U-Van [***], Steyr Fiat 700 AP [***], VW 3BG [***], VW A3/1HN [***], Opel Type T 98 [***] sowie Suzuki FT/10/1 [***]) folgende Stellungnahmen.

1.3.1.  Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2017 führte C auszugsweise wie folgt aus:

GUTACHTEN

Befund:

Zur Frage, ob die festgestellten schweren Mängel bereits zum Zeitpunkt der wiederkehrenden Begutachtungen vorgelegen haben, wird folgende Stellungnahme abgegeben.

Gutachten:

*** Pontiac U-Van, FIN: ***:

Bei der besonderen Überprüfung gemäß § 56 KFG 1967 am 10.5.2017 in *** wurden insgesamt 5 „schwere Mängel“ festgestellt.

Zu Mangelpunkt 4.1.1 Fern/Abblendlicht - Zustand und Funktion:

Bei der besonderen Überprüfung wurde festgestellt, dass die Leuchtstärke des linken

Hauptscheinwerfers (Abblendlicht und Fernlicht) sehr gering war, das Projektionssystem (der Re?ektor) war blind (matt).

Bei diesem Mangel handelt es sich um einen Langzeitmangel welcher nicht plötzlich auftritt. Aus technischer Sicht kann es nicht sein, dass dieser Mangel im Zeitraum vom 30.1.2017 (Wiederkehrende Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967) bis zum 10.5.2017 (Besondere Überprüfung gemäß § 56 KFG 1967) auftrat.

Dieser Mangel hätte von der Begutachtungswerkstätte A bei der wiederkehrenden Begutachtung eindeutig erkannt werden müssen. Es hätte ein Gutachten mit negativer Beurteilung erstellt werden müssen.

Bei allen anderen 4 festgestellten „schweren Mängeln“ kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese erst nach der Wiederkehrenden Begutachtung am 30.1.2017 aufgetreten sind.

***, Steyr Fiat 700 AP; FIN: ***:

Bei der besonderen Überprüfung gemäß § 56 KFG 1967 am 10.5.2017 in *** wurden insgesamt 6 „schwere Mängel“ festgestellt:

Zu Mangelpunkt 5.3.2 Stoßdämpfer:

Bei der besonderen Überprüfung wurde festgestellt, dass die Stoßdämpferlagerung der 2. Achse stark ausgeschlagen war.

Bei diesem Mangel handelt es sich um einen Langzeitmangel welcher nicht plötzlich auftritt. Aus technischer Sicht kann es nicht sein, dass dieser Mangel im Zeitraum vom 6.2.2017 (Wiederkehrende Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967) bis zum 10.5.2017 (Besondere Überprüfung gemäß § 56 KFG 1967) auftrat.

Dieser Mangel hätte von der Begutachtungswerkstätte A bei der wiederkehrenden Begutachtung eindeutig erkannt werden müssen. Es hätte ein Gutachten mit negativer Beurteilung erstellt werden müssen.

Zu Mangelpunkt 5.3.3 Drehstäbe, Führungslenker, Dreiecklenker und Aufhängungsarme:

Bei der besonderen Überprüfung wurden unter dieser Mangelgruppe 2 „schwere Mängel“ festgestellt:

1.   Die linke Längslenkerlagerung innen an der 1.Achse war verschlissen (Gummilagerung)

2.   Die linke Längslenkerlagerung der 2. Achse war stark locker

Bei diesen Mängeln handelt es sich um Langzeitmängel, welche nicht plötzlich auftreten. Aus technischer Sicht kann es nicht sein, dass diese Mängel im Zeitraum vom 6.2.2017 (Wiederkehrende Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967) bis zum 10.5.2017 (Besondere Überprüfung gemäß § 56 KFG 1967) auftraten.

Diese Mängel hätten von der Begutachtungswerkstätte A bei gehöriger Sorgfalt der wiederkehrenden Begutachtung eindeutig erkannt werden müssen. Es hätte ein Gutachten mit negativer Beurteilung erstellt werden müssen.

Bei allen anderen 4 festgestellten „schweren Mängeln“ kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese erst nach der Wiederkehrenden Begutachtung am 6.2.2017 aufgetreten sind.“

1.3.2.  Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2017 führte D auszugsweise wie folgt aus:

GUTACHTEN

Befund:

Das im beiliegenden Gutachten angeführte Fahrzeug mit dem Kennzeichen: ***, Marke: VW, Type: 3BG, Fahrgestellnummer: ***, wurde durch am 01.06.2017 einer Überprüfung gemäß §56 KFG 1967 unterzogen. Gutachtennummer: ***, Kilometerstand: 237397 Km

Dieses Fahrzeug wurde am 08.02.2017 gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 überprüft. Gutachtennummer: ***, Kilometerstand: 235500 km

GUTACHTEN

Aus technischer Sicht war folgender Mangel bereits bei der Überprüfung gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 vorhanden und hätte eine positive Überprüfung ausgeschlossen:

Mangelpunkt 4.1.1.

Scheinwerfer links stark vergilbt.

Dieser Mangel ist als Langzeitmangel einzustufen und hätte aufgrund der geringen Km-Leistung (1897Km) bei der §57a Überprüfung als schwerer Mangel eingestuft werden müssen.

Bei folgenden Mängeln ist aus technischer Sicht kein eindeutiger Nachweis zu führen, dass diese bei der der Begutachtung gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 vorhanden waren.

Mangelpunkt 3.2

Scheibenfolie könnten nach der Begutachtung angebracht worden sein.

Mangelpunkt 4.5.1.

Funktion Nebelscheinwerfer kann kurzfristig ausfallen.

Mangelpunkt 8.1.

Untere Motorabdeckung kann später entfernt worden sein.

Befund:

Das im beiliegenden Gutachten angeführte Fahrzeug mit dem Kennzeichen: ***, Marke: VW, Type: A3/1HN, Fahrgestellnummer: ***, wurde durch am 05.04.2017 einer Überprüfung gemäß §56 KFG 1967 unterzogen. Gutachtennummer: ***, Kilometerstand: 135243Km

Dieses Fahrzeug wurde am 15.02.2017 gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 überprüft. Gutachtennummer: ***, Kilometerstand: 134940km

GUTACHTEN

Aus technischer Sicht waren folgende Mängel bereits bei der Überprüfung gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 vorhanden und hätten eine positive Überprüfung ausgeschlossen:

Mangelpunkt 5.1.3.

2. Achse beidseitig, Radlager spiel zu groß.

Mangelpunkt 6.2.1.

Vordere Kotflügel links und rechts, sowie Radhaus hinten rechts durchgerostet.

Diese zwei Mängel sind als Langzeitmangel einzustufen und hätte aufgrund der geringen Km-Leistung (1303Km) und des Prüfabstandes (2 Monate) bei der §57a Überprüfung als schwerer Mangel eingestuft werden müssen.

Bei folgenden Mängeln ist aus technischer Sicht kein eindeutiger Nachweis zu führen, dass diese bei der der Begutachtung gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 vorhanden waren:

Mangelpunkt 2.4.

Fahrzeug zieht nach links.

Mangelpunkt 4.6.1.

Funktion des Rückscheinwerfers.

Mangelpunkt 7.8 und 7.11.

Geschwindigkeitsmesser und Kilometerzähler ohne Funktion.

Wie lange der Kilometerzähler schon ausgefallen war konnte nicht beurteilt werden.

Mangelpunkt 8.2.2.2.

Abgastrübung zu hoch.

Befund:

Das im beiliegenden Gutachten angeführte Fahrzeug mit dem Kennzeichen: ***, Marke: Opel, Type: T98, Fahrgestellnummer: ***,

wurde durch am 10.05.2017 einer Überprüfung gemäß §56 KFG 1967 unterzogen.

Gutachtennummer: ***, Kilometerstand: 295449Km

Keine Angaben zu Gutachten gem. § 57a Abs. 4 KFG 1967.

Gutachtennummer:, Kilometerstand: km

GUTACHTEN

Aus technischer Sicht waren folgende Mängel bereits bei der Überprüfung gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967vorhanden und hätten eine positive Überprüfung ausgeschlossen:

Mangelpunkt 1.1.12.

Bremsschlauch links hinten bis zum Gewebe aufgescheuert.

[Lichtbild]

Mangelpunkt 1.1.11

Bremsleitung vorne scheuert am Fahrzeugrahmen.

Neue Bremsleitung wurde nicht fachmännisch verlegt.

Wer und wann die Bremsleitung eingebaut wurde konnte nicht überprüft werden.

Kein sicher Nachweis, dass dieser Mangel bei der letzten Überprüfung gem. §57a

vorhanden war.

[Lichtbild]

Bei folgenden Mängeln ist aus technischer Sicht kein eindeutiger Nachweis zu führen, dass diese bei der der Begutachtung gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 vorhanden waren:

Mangelpunkt 4.1.5.

Scheinwerferhöhenverstellung rechts funktioniert nicht vollständig.

Mangelpunkt 8.4.1.

Starker Motorölverlust.“

1.3.3.  Mit Schriftsatz vom 3. November 2017 führte E wie folgt aus:

GUTACHTEN

Befund:

Das im beiliegenden Gutachten angeführte Fahrzeug mit dem Kennzeichen:

Marke:           Suzuki

Type:            FT/10/1

Fahrgestellnummer: ***

wurde durch Amt der NÖ Landesregierung am 3.5.2017 einer Überprüfung gemäß §56 KFG 1967 unterzogen. Gutachtennummer: ***

Kilometerstand: 169633 Km

Folgende erhebliche Mängel wurden festgestellt:

1.1.11 1 Achse Spritzwand, Bremsleitung mit Hitzeschutzschlauch, Anschluss stark

verrostet. Bremsleitung gehört unter Hitzeschutzschlauch geprüft.

6.1.7 Antriebswellenmanschette links gerissen

8.4.1 Tropfenbildung

Dieses Fahrzeug wurde am 9.2.2017 gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 von der Firma A *** überprüft.

Gutachtennummer: ***

Kilometerstand: 166955 km

Folgende Mängel wurden festgestellt:

1.1.11; 1.1.14; 5.1.1; 6.1.1; 6.1.2; 5.3.3; 1.1.12; 5.3.1

und als verkehrs- und betriebssicher eingestuft.

GUTACHTEN

Aufgrund der Zeitspanne und der differenzierten Gutachtenergebnisse liegt der Verdacht nahe, dass die Überprüfung gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

Aus technischer Sicht waren folgende Mängel bereits bei der Überprüfung gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967vorhanden und hätten eine positive Überprüfung ausgeschlossen:

Bei folgenden Mängeln ist aus technischer Sicht kein eindeutiger Nachweis zu führen, dass diese bei der der Begutachtung gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 vorhanden waren:

1.1.11; 6.1.7; 8.4.1

[…]“

1.4.  Diese Schreiben der Amtssachverständigen wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 8. November 2017 zur Stellungnahme übermittelt.

1.5.  Mit Schriftsatz vom 20. November 2017 führte der Beschwerdeführer wie folgt aus:

„Anbei sende ich Ihnen meine Stellungnahme zu den von mir überprüften Fahrzeugen.

?    Herr F - ***, Pontiac

Herr F war mit seinem Fahrzeug am 13.12.2016 bei uns in der Werkstätte wegen einer Durchsicht des Fahrzeuges. Dabei wurde er auf den defekten Scheinwerfer aufmerksam gemacht. Er hat gesagt, dass er andere Scheinwerfer besorge. Am 30.01.2017, bei der Überprüfung, waren die Scheinwerfer eingebaut, welche auch in Ordnung waren.

?    Herr G - ***. VW-Passat

Die Scheinwerfer von Herrn G waren bei der Überprüfung leicht trüb. Die Lichtstärke wurde gemessen und für in Ordnung befunden. Der Kunde wurden darauf aufmerksam gemacht, dass die Scheinwerfer erneuert oder repariert werden müssen, sobald sich die Trübung verschlechtert. Es sind vier Monate bis zur Überprüfung gemäß §56 KFG vergangen. In dieser Zeit gab es viele Möglichkeiten, von äußeren Witterungseinflüssen bis zu einer falschen Reparatur des Scheinwerfers mittels ungeeignete Reinigungsmitteln durch einen Laien, die zu dieser Vergilbung geführt haben könnten.

?    Herr H - ***, VW Golf

Der Kotflügel bzw. die Karosserie des VW Golfs waren angerostet, Durchrostungslöcher waren keine vorhanden. Im Radkasten, der sich rechts hinten befindet, war zum Zeitpunkt der Überprüfung keine Durchrostung feststellbar. Die Fahrzeugkarosserie wurde mit einem stumpfen Gegenstand und mit Handdruck geprüft. Die hinteren Radlager sind einstellbar und können somit von jedermann manuell eingestellt werden. Bei der Überprüfung wurde kein zu großes Spiel festgestellt.

Der Tacho des oben angeführten Fahrzeuges funktionierte.

?    Herr I -- ***, Steyr 700 AP

Bei der am 06.02.2017 stattgefundenen Überprüfung waren die Gummilager der Längslenker und der Stoßdämpfer porös, aber nicht ausgeschlagen, gerissen oder locker. Das oben genannte Fahrzeug wurde in der Grube geprüft. Der Kunde fährt mit diesem Fahrzeug ausschließlich im unwegsamen Gelände und in Wäldern umher. Das Fahrzeug, mit dem Baujahr 1960, dient dem Kunden als Nutzfahrzeug und wird in den Wintermonaten mit Schneeketten gefahren. Durch diese Nutzung ist es möglich, dass nach drei Monaten die Gummilagerungen ausgeschlagen sind und eine Längslenkerlagerung locker werden kann.

?    Herr J - ***, Suzuki EDT01V

Bezüglich der Fahrgestellnummer des oben genannten Fahrzeuges von Herrn J;

Der Suzuki EDT01V vom Kunden wird schon seit dem Jahr 2011 von uns begutachtet das Fahrzeug und die FG. Nr. ist bekannt.

Die Traggelenke wurden am Gelenksspieltester geprüft und waren in Ordnung. Das Fahrzeug wird jedoch auch im Gelände und auf unbefestigten Untergrund gefahren. Dadurch ist es sehr gut möglich, dass nach vier Monaten ein Gelenk Spiel hat.

Die Staubmanschelle bei der Lenkstange kann ebenfalls nach fast vier Monaten reißen. Bei diesem Gelenk handelt es sich um ein Trockengelenk.

Die Durchrostung links und rechts hinten beim den Türschwellen sowie bei dem Radkasten auf der rechten unteren Seite sind punktuelle Durchrostungen im Bereich von ca. 10-15 cm Durchmesser. Es handelt sich dabei um 1 mm Bleche, die mehr als 20 Jahre alt sind und es möglich ist, nach fast vier Monaten seit der letzten Überprüfung, mit Schnee und Salz im Winter am ***, mit einem Gegenstand durchstoßen zu werden. Für das Blech im Radkasten vorne rechts unter dem Scheinwerfer gilt das gleiche, wie eben beschrieben. Bei der Überprüfung am 2. Februar 2017, bei einem kalten Winterwetter, war noch keine Durchrostung feststellbar. Auch das wurde wieder mit einem stumpfen Gegenstand überprüft.

?    Frau-K ***‚ Opel Astra

Ich kann nicht sagen wann und durch welche Umstände der Bremsschlauch aufgescheuert wurde. Beim Kabel, das am Bremsschlauch befestigt ist, gab es keine Scheuerspuren und die Abstand-Halterung war in Ordnung.

Bei der Überprüfung werden Schläuche optisch und mit der Hand geprüft – darüberstreichen. Es sind drei Monate seit der Überprüfung vergangen und über 4.000 km gefahren worden.

Die Bremsleitungen vorne sind bei der letzten Überprüfung in Ordnung gewesen.

Es wurden bei allen Fahrzeugen zum Zeitpunkt der Reparatur bzw. Überprüfung auf kleinere Mängel hingewiesen und gröbere fachgerecht behoben. Jedoch kann ich für Monate hinweg nicht die Verantwortung übernehmen, dass bei diesen Fahrzeugen (großteils ältere Baujahre) keine weiteren Mängel auftreten werden.

Reparaturen und Überprüfungen werden von uns immer mit größtmöglicher Sorgfalt durchgeführt. Sollte ein Verdacht bestehen, dass es in zukünftiger Zeit zu einer bevorstehenden Reparatur des Fahrzeuges kommen sollte, wird dies den Kunden umgehend zur Kenntnisnahme mitgeteilt. Das Wohl unsere Kunden und die Pflicht zur fachlich korrekten Ausübung der Reparaturen bzw. Überprüfungen steht und wird immer an erster Stelle stehen Wir, als Familienbetrieb, hoffen trotz all dieser Dinge, die uns vorgeworfen werden unsere Prüfstelle nicht zu verlieren, denn somit wäre unser ganzer Lebensinhalt kaputt.

Unsere Prüfstelle zu verlieren würde für uns bedeutet, dass wir unseren Betrieb schließen müssten und dahinter steckt zweifellos unser ganzes Herzblut.

Sie können auch gerne unsere Kunden kontaktieren, immerhin machen wir das schon seit fast 30 Jahren, die bezeugen können, dass wir nicht oberflächlich arbeiten, sondern stets bemüht sind genau und gesetzestreu zu arbeiten.“

1.6.  In Reaktion auf diese Stellungnahme führte eine Mitarbeiterin der belangten Behörde telefonische Rücksprachen mit zwei der Amtssachverständigen und hielt diese in einem Aktenvermerk vom 1. Dezember 2017 wie folgt fest:

„Telefon. Rücksprache mit E bezüglich des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen

***, Suzuki EDT01V, FgstNr.: ***, Stn. des Hrn.A(ermächtigter):

Das Fahrzeug ist auf das Fahren im unebenen Gelände ausgelegt, sodass hier normalerweise keine Schäden aufgrund des Fahrens „im Gelände und auf unbefestigten Grund" auftreten.

Der übliche Ablauf von Durchrostungen wurde in seinem Gutachten berücksichtigt, ebenso, dass regelmäßig im Winter Salz auf den Straßen gestreut wird (und das nicht nur am ***, Anmerkung meinerseits).

Weiters telefon. Rü am 6.12.17 mit C bezügl.Fahrzeug ***:

Er meinte, dass die Behauptungen des A über die angebliche Verwendung des Fahrzeuges auf Wald und Wiese nichts an seinem Gutachten ändern würde; das Fahrzeug war in einem sehr schlechten Zustand, die Kilometerleistung zw. § 57a Begutachtung und § 56-Überprüfung sei eine sehr geringe gewesen.“

1.7.  Ohne weitere Ermittlungsschritte widerrief die belangte Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 8. Jänner 2018 die Ermächtigung des Beschwerdeführers zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstätte ***, ***, mit sofortiger Wirkung; unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen.

Begründend stützte sich die belangte Behörde auf die Überprüfungen gemäß § 56 KFG 1967 sowie auf die oben zitierten Schreiben der Sachverständigen. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20. November 2017 wurde als Zitat wiedergegeben, sodann stellte die belangte Behörde nach Wiedergabe der drei Stellungnahmen der Amtssachverständigen fest, dass bezüglich der Fahrzeuge mit den Kennzeichen ***, ***, ***, ***, *** sowie *** feststehe, dass diese vom Beschwerdeführer positiv begutachtet worden seien, obwohl erwiesenermaßen bereits zum Zeitpunkt der wiederkehrenden Begutachtung – zum Teil auch mehrere – schwere Mängel vorgelegen hätten. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass den Ausführungen des Beschwerdeführers vom 20. November 2017 die „schlüssigen Gutachten“ der Amtssachverständigen gegenüber ständen, weswegen den Ausführungen nicht gefolgt werden konnte bzw. diese lediglich als Schutzbehauptungen gewertet worden wären. Bei einer so hohen Anzahl von unrichtig begutachteten Fahrzeugen sei der Schluss zu ziehen, dass beim Beschwerdeführer derzeit die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 57a KFG 1967 zur Durchführung von wiederkehrenden Begutachtungen nicht vorliege, weshalb die Ermächtigung zu widerrufen sei.

1.8.  Zu den von der belangten Behörde als Begründung für ihre Entscheidung herangezogenen Mängeln bei den sechs Kraftfahrzeugen wird Folgendes festgestellt:

1.8.1.  Hinsichtlich des Pontiac U-Van (***) kann derzeit nicht festgestellt werden, ob bei der Überprüfung gemäß § 56 KFG ein Lichteinstellgerät verwendet wurde, weshalb unklar ist, wie der Amtssachverständige C zur Aussage kam, dass die Leuchtstärke „sehr gering war“ (Mangelpunk 4.1.1.). Ebenso unklar ist derzeit, ob der linke Hauptscheinwerfer nach der Begutachtung durch den Beschwerdeführer zB vom Zulassungsbesitzer rückgetauscht wurde. Eine Feststellung betreffend das Vorliegen der beschriebenen Mängel schon im Zeitpunkt der Begutachtung gemäß § 57a KFG ist daher derzeit nicht möglich.

1.8.2.  Hinsichtlich des Steyr Fiat 700 AP (***) ist unklar, was C mit den Wendungen „stark ausgeschlagen“ (Mangelpunkt 5.3.2.) bzw. „stark locker“ (Mangelpunkt 5.3.3.) gemeint hat; es handelt sich dabei um eine subjektive Einschätzung des Begutachters gemäß § 56 KFG 1967. Mangels Lichtbildern, Videos oder dem Hinweis, ob ein Achsspieldetektor verwendet wurde, ist diese Aussage nicht objektivierbar. Eine Feststellung betreffend das Vorliegen der beschriebenen Mängel schon im Zeitpunkt der Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 ist daher derzeit nicht möglich.

1.8.3.  Zum VW Typ 3BG (***) gelten dieselben Ausführungen zum Lichteinstellgerät wie beim Pontiac. Mangels Lichtbild oder näherer Beschreibung durch den Amtssachverständigen C ist auch unklar, welcher Teil des Scheinwerfers „stark vergilbt“ war bzw. was der Amtssachverständige darunter versteht. Überdies ist auch diesbezüglich derzeit unklar, ob es durch unsachgemäße Behandlung (zB Reinigung) zur beschriebenen „starken Vergilbung“ des Scheinwerfers gekommen ist. Eine Feststellung betreffend das Vorliegen der beschriebenen Mängel schon im Zeitpunkt der Begutachtung gemäß § 57a KFG ist daher derzeit nicht möglich.

1.8.4.  Hinsichtlich des VW Typ A3/1HN (***) ist auszuführen, dass hinsichtlich der Ausprägung des „Spiels“ der Radlager mangels Lichtbildern oder näherer Beschreibung durch D keine Feststellung hinsichtlich der Ausprägung dieses Mangels getroffen werden kann; ebenso ist mangels Beschreibung – unklar, ob es sich um nachstellbare Lager gehandelt hat. Dasselbe gilt hinsichtlich der „Durchrostungen“: mangels Lichtbildern oder näherer Beschreibung durch D können diesbezüglich keine Feststellungen getroffen werden. Eine Feststellung betreffend das Vorliegen der beschriebenen Mängel schon im Zeitpunkt der Begutachtung gemäß § 57a KFG ist daher derzeit nicht möglich.

1.8.5.  Hinsichtlich des Opel T98 (***) kann mangels näherer Beschreibung durch D, was unter „nicht fachgem. verlegt“ im Überprüfungsformular gemäß § 56 KFG vom 10. Mai 2017 zu verstehen ist, keine Feststellung betreffend Mangelpunkt 1.1.11 bzw. 1.1.12. getroffen werden. Eine Feststellung betreffend das Vorliegen der beschriebenen Mängel schon im Zeitpunkt der Begutachtung gemäß § 57a KFG ist daher derzeit nicht möglich.

1.8.6.  Betreffend den Suzuki Typ EDT01V (***) ist festzuhalten, dass derzeit nicht festgestellt werden kann, dass der Unterboden bereits im Zeitpunkt der Begutachtung gemäß § 57a KFG versiegelt war (Mangelpunkt 0.2). Hinsichtlich Mangelpunkt 2.1.3. (Manschette bei Kreuzgelenk gerissen) kann nicht festgestellt werden, dass dieser Mangel bereits bei der Begutachtung gemäß § 57a KFG vorhanden war. Mangels näherer Beschreibung zu Mangelpunkt 5.3.4. „Traggelenk links springt“ ist auch keine Feststellung betreffend diesen Mangel möglich und überdies nicht ausgeschlossen, dass dieser Mangel durch einen Unfall hervorgerufen wurde. Hinsichtlich der „Durchrostungen“ (Mängelpunkte 6.1.1 bzw. 6.2.1.) ist mangels Lichtbildern oder näherer Beschreibung durch E ebenfalls keine Feststellung dahingehend möglich, dass die beschriebenen Mängel schon im Zeitpunkt der Begutachtung gemäß § 57a KFG vorgelegen sind.

2.   Beweiswürdigung:

2.1.  Die Feststellungen gründen auf der mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2018, in welcher Beweis erhoben wurde durch Verlesung des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie Stellungnahme des Amtssachverständigen für kraftfahrzeugtechnische Angelegenheiten, L.

2.2.  Die Feststellungen betreffend die Mängel der einzelnen gründen auf den Ausführungen des L in der mündlichen Verhandlung (vgl. jeweils die Verhandlungsschrift; Pontiac U-Van [***]: Seite 4; Steyr Fiat 700 [***]: Seite 5 und 6; VW Typ 3BG [***]: Seite 6 und 7; VW Typ A3/1HN [***]: Seite 7 bis 9; Opel Typ T98 [***]: Seite 9 und 10; Suzuki Typ EDT01V [***]: Seite 10 bis 12).

2.3.  Die Feststellungen sind im getroffenen Umfang unstrittig; die belangte Behörde hat trotz ordnungsgemäßer Ladung – unentschuldigt – keinen Vertreter zur Verhandlung entsandt.

3.   Rechtliche Erwägungen:

3.1.  Zum Vorwurf der Befangenheit des Amtssachverständigen durch den Beschwerdeführer:

Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis VfSlg. 19.902/2014 die Heranziehung von Amtssachverständigen im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als grundsätzlich zulässig erkannt. Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bestehen keine Bedenken im Hinblick auf Art. 6 EMRK, wenn einem Gutachten eines Amtssachverständigen im Rahmen der freien Beweiswürdigung kein erhöhter Beweiswert zukommt und diesem unter anderem durch ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden kann. Selbst der Umstand, dass ein Verwaltungsgericht den schon von der erstinstanzlichen Behörde tätig gewordenen Amtssachverständigen herangezogen hat, kann das in Art. 6 EMRK verankerte Recht auf Entscheidung durch ein unabhängiges und unparteiliches Tribunal nicht verletzen, kann doch daraus keine Parteilichkeit des in der Angelegenheit entscheidenden Verwaltungsgerichtes abgeleitet werden (vgl. zum Ganzen zB VwGH vom 20. März 2018, Ra 2016/05/0102). Andere Anhaltspunkte für eine Befangenheit des herangezogenen Amtssachverständigen L sind auch sonst nicht hervorgekommen (vgl. zur diesbezüglichen Prüfpflicht des Verwaltungsgerichtes VwGH vom 29. Juni 2017, Ra 2016/06/0150).

3.2.  Zum Widerruf der Ermächtigung:

3.2.1.  § 57a KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, lautet (auszugsweise):

§ 57a. Wiederkehrende Begutachtung

(1) Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, ausgenommen

1.

Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf,

2.

Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,

3.

selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h,

4.

Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,

hat dieses zu den im Abs. 3 erster Satz festgesetzten Zeitpunkten von einer hiezu gemäß Abs. 2 Ermächtigten wiederkehrend begutachten zu lassen, ob es den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht und, bei Kraftfahrzeugen, ob mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können; hiebei braucht jedoch die Messung des Nahfeldpegels nicht zu erfolgen, wenn keine Bedenken hinsichtlich einer Abänderung der Auspuffanlage bestehen oder das Fahrzeug nicht als lärmarmes Fahrzeug gekennzeichnet ist. Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg sind außerdem, soweit das durch das prüfende Organ beurteilt werden kann, zu begutachten, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen.

(1a) […]

(1b) […]

(2) Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt, seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen oder wenn eine der für die Erteilung der Ermächtigung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.

(2a) Der Landeshauptmann hat regelmäßig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind und ob die Begutachtungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Insbesondere bei zur Reparatur von Fahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden hat er auf die Objektivität der Begutachtung zu achten. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Landeshauptmannes ist unverzüglich zu entsprechen.

(2b) […]

[…]“

3.2.2  § 57a Abs. 2 KFG 1967 verlangt für die Verleihung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen nach Abs. 1, dass der Betreffende vertrauenswürdig ist; ist er dies nicht mehr, ist die Ermächtigung zu widerrufen. Ein Gewerbetreibender ist dann als vertrauenswürdig iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 anzusehen, wenn ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, dass er die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausüben werde. Bei diesen Entscheidungen stand regelmäßig ein im Zusammenhang mit der Begutachtung gesetztes Fehlverhalten im Raum. So vertrat der Verwaltungsgerichtshof etwa die Ansicht, die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten beeinträchtige die nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 erforderliche Vertrauenswürdigkeit in hohem Maß, wobei unter besonderen Umständen bereits die Erstellung auch nur eines unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit erschüttern könne (vgl. zB VwGH vom 8. September 2016, Ra 2014/11/0082).

Für die Beantwortung der Frage, welche der – zB im Rahmen einer Überprüfung gemäß § 56 KFG 1967 – festgestellten Mängel schon bei der Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 bestanden haben und ob sie bei einer den Erfordernissen des Gesetzes entsprechenden Untersuchung erkennbar gewesen sein mußten, bedarf es grundsätzlich sachverständiger Äußerungen (vgl. VwGH vom 2. Juli 1991, 91/11/0026).

3.2.3.  Ein Sachverständigengutachten, das von der Behörde – oder dem Verwaltungsgericht – der Entscheidung zu Grunde gelegt wird, muss einen Befund und das Gutachten im engeren Sinn enthalten sowie ausreichend begründet sein. Der Befund besteht in der Angabe der tatsächlichen Grundlagen, auf denen das Gutachten (im engeren Sinn) aufbaut, und der Art, wie sie beschafft wurden. Während somit der Befund die vom Sachverständigen vorgenommenen Tatsachenfeststellungen enthält, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Fähigkeiten benötigt, das Gutachten im engeren Sinn (zB VwGH vom 28. Juni 2017, Ra 2017/09/0015).

Nur ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten ist von einer Gegenpartei zu entkräften, während schlichte Feststellungen des Sachverständigen, die nicht weiter begründet sind, nicht widerlegt werden müssen (vgl. VwGH vom 16. Februar 2017, Ra 2016/05/0026).

3.2.4.  Festzuhalten ist, dass kein einziges der wiedergegebenen Schreiben der Amtssachverständigen als „Gutachten“ im Sinne der dargestellten Kriterien der Rechtsprechung angesehen werden kann, zumal sich daraus lediglich schlichte Feststellungen der Amtssachverständigen betreffend das Vorliegen „schwerer Mängel“ im Zeitpunkt der Begutachtung durch den Beschwerdeführer ergeben. Es ist insbesondere – wie auch der in der mündlichen Verhandlung vernommene Amtssachverständige dargelegt hat – mangels nachvollziehbarerer Beschreibung, dem Fehlen einer Lichtbilddokumentation oder auch einer Dokumentation der Ergebnisse der (allenfalls) verwendeten Prüfgeräte bzw. der Feststellung in den Gutachten, ob überhaupt Geräte verwendet wurden, jeweils nicht nachvollziehbar, wie die von der belangten Behörde herangezogenen Amtssachverständigen zu ihren Feststellungen gekommen sind. Auch die telefonische (mit Aktenvermerk festgehaltene) Nachfrage durch die Mitarbeiterin der belangten Behörde bei zwei Amtssachverständigen – denen der vom Beschwerdeführer eingebrachte Schriftsatz anscheinend gar nicht zur Gänze vorgelegt wurde – ist nicht geeignet, diese Mängel der „Gutachten“ zu sanieren.

3.2.5.  Eine Behörde wird der Anforderung, ihre Beurteilung auf ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten zu stützen, nicht gerecht, wenn im Falle eines unschlüssigen Sachverständigengutachtens die fachliche Beurteilung an die Stelle der Sachverständigenbeurteilung gesetzt wird. Vielmehr ist eine Behörde in einem solchen Fall gehalten, den (Amts)Sachverständigen unter Vorhalt seiner Überlegungen zur Ergänzung des Gutachtens aufzufordern oder erforderlichenfalls ein weiteres Gutachten einzuholen (vgl. zB VwGH vom 13. April 2018, Ra 2018/02/0028). Eine Aufforderung zur Ergänzung der Gutachten hat die belangte Behörde nicht vorgenommen.

3.2.6.  Nach dem Vorgesagten ist es demnach erforderlich, die jeweiligen Amtssachverständigen zur Ergänzung ihrer Stellungnahmen im Hinblick auf die vorher dargestellten Kriterien der Rechtsprechung an ein Gutachten zur Verbesserung aufzufordern. Erst dann wäre eine Feststellung dahingehend möglich, ob der Beschwerdeführer unrichtigerweise positive Gutachten ausgestellt hat.

Überdies ist es notwendig, bei den Fahrzeugen Pontiac U-Van (***), VW Typ A3/1HN (***) sowie Suzuki Typ EDT01V (***) die Zulassungsbesitzer bzw. Verwender dieser Fahrzeuge unter Wahrheitspflicht zur Frage einzuvernehmen, ob nach der Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 Veränderungen an den Fahrzeugen vorgenommen wurden (Ausbau bzw. unsachgemäße Reinigung der Scheinwerfer beim Pontiac U-Van bzw. VW Typ A3/1HN) oder ob es zu einem Unfallgeschehen gekommen ist (beim Suzuki Typ EDT01V). In der Folge hätte allenfalls eine Auseinandersetzung der Amtssachverständigen mit diesen Aussagen zu erfolgen.

3.3.1.  Zur Aufhebung und Zurückverweisung:

In § 28 VwGVG ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann daher nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwas schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH vom 6. Juli 2016, Ra 2015/01/0123 mit weiteren Nachweisen).

3.3.2.  Nach den Darstellungen hat die belangte Behörde ihren Bescheid auf drei Stellungnahmen von Sachverständigen gestützt, welche schlichte Feststellungen enthalten und nicht die Anforderungen an ein Gutachten im Sinne der dargestellten – seit vielen Jahren ständigen – Rechtsprechung erfüllen. Überdies wurde hinsichtlich der Mängel bei drei Kraftfahrzeugen die notwendige Einvernahme der Zulassungsbesitzer nicht durchgeführt.

Wie dargestellt wären die Sachverständigen aufzufordern gewesen, ihre Stellungnahmen im Sinne der Anforderungen an ein Gutachten im Sinne der Rechtsprechung zu verbessern. Bevor dies nicht erfolgte, war es der Behörde verwehrt, sich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes auf diese Stellungnahmen zu stützen. Hätte die belangte Behörde diesen Schritt gesetzt und die Amtssachverständigen überdies zu einer (nicht bloß telefonischen) Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 20. November 2017 aufgefordert, wäre – wie die dahingehenden Erläuterungen des Amtssachverständigen L in der mündlichen Verhandlung zeigen (vgl. zum Umstand, dass sich in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht herausstellen kann, dass ein Vorgehen gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz erlaubt ist, VwGH vom 27. April 2017, Ra 2016/12/0071) – überdies hervorgekommen, dass hinsichtlich dreier Fahrzeuge auch eine Einvernahme der Zulassungsbesitzer notwendig ist.

Zwar rechtfertigen die erforderliche Ergänzung eines Gutachtens bzw. Befragung von Sachverständigen oder überhaupt die Notwendigkeit der Einholung eines (weiteren) Gutachtens im Allgemeinen nicht die Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (vgl. VwGH vom 28. Februar 2018, Ra 2016/04/0061, mit weiteren Hinweisen); dies liegt aber nach dem Vorgesagten fallbezogen nicht vor, da die Stellungnahmen der Amtssachverständigen keine Gutachten im Sinne der Rechtsprechung darstellen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat infolge der bloß ansatzweisen Ermittlungen durch die belangte Behörde beschlossen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen, welche nach Durchführung der unter Punkt 3.2.6. dargestellten Ermittlungsschritte unter Berücksichtigung allenfalls zusätzlich auftretender, relevanter Umstände neuerlich zu entscheiden haben wird, ob der Beschwerdeführer die nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 erforderliche Zuverlässigkeit nach wie vor besitzt oder nicht. Ein Vorgehen gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz erachtet das Landesverwaltungsgericht letztlich auch für geboten, um den Beschwerdeführer nicht länger mit einem (aufgrund des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung) vollstreckbaren Bescheid zu belasten, der auf einem bloß ansatzweise ermittelten Sachverhalt gründet.

3.4.  Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Bezüglich der Beweiswürdigung ist darauf zu verweisen, dass sich diese auf die schlüssigen und (auf gleicher fachlicher Ebene) unwidersprochenen Ausführungen des Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung stützt; zur Überprüfung der Beweiswürdigung der Verwaltungsgerichte ist der VwGH im Allgemeinen nicht berufen (zB VwGH vom 26. Mai 2015, Ra 2014/01/0175, mit Hinweis auf VwGH vom 24. März 2014, Ro 2014/01/0011). Die einzelfallbezogene Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG berührt unter Berücksichtigung der vom VwGH vorgegebenen Auslegung dieser Bestimmung keine grundsätzliche Rechtsfrage, wenn sich das vom Verwaltungsgericht solcherart erzielte Ergebnis als vertretbar erweist (VwGH vom 28. Februar 2018, Ra 2016/04/0061).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Tribunal; Gutachten; Verfahrensrecht; Zurückverweisung;

Anmerkung

VwGH 30.07.2018, Ra 2018/11/0136-3, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.174.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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