RS Lvwg 2018/5/28 LVwG-AV-174/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2018
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

28.05.2018

Norm

KFG 1967 §57a Abs2
VwGVG 2014 §28 Abs3

Rechtssatz

Eine Behörde wird der Anforderung, ihre Beurteilung auf ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten zu stützen, nicht gerecht, wenn im Falle eines unschlüssigen Sachverständigengutachtens die fachliche Beurteilung an die Stelle der Sachverständigenbeurteilung gesetzt wird. Vielmehr ist eine Behörde in einem solchen Fall gehalten, den (Amts)Sachverständigen unter Vorhalt seiner Überlegungen zur Ergänzung des Gutachtens aufzufordern oder erforderlichenfalls ein weiteres Gutachten einzuholen (vgl. VwGH Ra 2018/02/0028).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Tribunal; Gutachten; Verfahrensrecht; Zurückverweisung;

Anmerkung

VwGH 30.07.2018, Ra 2018/11/0136-3, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.174.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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