Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
28.05.2018Norm
KFG 1967 §57a Abs2Rechtssatz
Eine Behörde wird der Anforderung, ihre Beurteilung auf ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten zu stützen, nicht gerecht, wenn im Falle eines unschlüssigen Sachverständigengutachtens die fachliche Beurteilung an die Stelle der Sachverständigenbeurteilung gesetzt wird. Vielmehr ist eine Behörde in einem solchen Fall gehalten, den (Amts)Sachverständigen unter Vorhalt seiner Überlegungen zur Ergänzung des Gutachtens aufzufordern oder erforderlichenfalls ein weiteres Gutachten einzuholen (vgl. VwGH Ra 2018/02/0028).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Tribunal; Gutachten; Verfahrensrecht; Zurückverweisung;Anmerkung
VwGH 30.07.2018, Ra 2018/11/0136-3, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.174.001.2018Zuletzt aktualisiert am
13.08.2018