TE Vfgh Erkenntnis 1997/10/10 B1439/96, B4535/96

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Veröffentlicht am 10.10.1997
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Index

L3 Finanzrecht
L3705 Anzeigenabgabe

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des §2a Nö AnzeigenabgabeG mit E v 04.10.97, G322,323/97.

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Das Land Niederösterreich ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit je 18.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid vom 16. April 1996 wies die NÖ Landesregierung sechs (den Leistungszeitraum März bis August 1995 betreffende) Anträge des Österreichischen Rundfunks ab, die (für die Monate April bis September 1995 entrichtete) "Anzeigenabgabe" für die Verbreitung von Rundfunkwerbung rückzuerstatten.

Mit einem inhaltlich entsprechenden (den Leistungszeitraum September 1995 betreffenden) Bescheid vom 29. Oktober 1996 wies die NÖ Landesregierung den Antrag des Österreichischen Rundfunks ab, die für den Monat Oktober 1995 entrichtete "Anzeigenabgabe" rückzuerstatten.

2. Aus Anlaß der dagegen erhobenen beiden Beschwerden leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §2a im NÖ Anzeigenabgabegesetz, LGBl. 3705-2, ein. Mit dem am 4. Oktober 1997 gefällten Erkenntnis G322,323/97 hob der Gerichtshof diese Gesetzesbestimmung als verfassungswidrig auf.

II. Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei nachteilig war.

Die beschwerdeführende Partei wurde also durch die beiden angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt.

Die Bescheide waren daher aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von je 3.000 S enthalten.

III. Diese Entscheidung wurde

gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B1439.1996

Dokumentnummer

JFT_10028990_96B01439_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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