RS Lvwg 2018/5/28 LVwG-AV-174/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

28.05.2018

Norm

KFG 1967 §57a Abs2
VwGVG 2014 §28 Abs3

Rechtssatz

Nur ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten ist von einer Gegenpartei zu entkräften, während schlichte Feststellungen des Sachverständigen, die nicht weiter begründet sind, nicht widerlegt werden müssen (vgl. VwGH Ra 2016/05/0026).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Tribunal; Gutachten; Verfahrensrecht; Zurückverweisung;

Anmerkung

VwGH 30.07.2018, Ra 201/11/0136-3, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.174.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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