Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.05.2018Norm
KFG 1967 §57a Abs2Rechtssatz
Selbst der Umstand, dass ein Verwaltungsgericht den schon von der erstinstanzlichen Behörde tätig gewordenen Amtssachverständigen herangezogen hat, kann das in Art. 6 EMRK verankerte Recht auf Entscheidung durch ein unabhängiges und unparteiliches Tribunal nicht verletzen, kann doch daraus keine Parteilichkeit des in der Angelegenheit entscheidenden Verwaltungsgerichtes abgeleitet werden (vgl. VwGH Ra 2016/05/0102).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Tribunal; Gutachten; Verfahrensrecht; Zurückverweisung;Anmerkung
VwGH 30.07.2018, Ra 2018/11/0136-3, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.174.001.2018Zuletzt aktualisiert am
13.08.2018