RS Lvwg 2018/5/28 LVwG-AV-174/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2018
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

28.05.2018

Norm

KFG 1967 §57a Abs2
VwGVG 2014 §28 Abs3

Rechtssatz

Selbst der Umstand, dass ein Verwaltungsgericht den schon von der erstinstanzlichen Behörde tätig gewordenen Amtssachverständigen herangezogen hat, kann das in Art. 6 EMRK verankerte Recht auf Entscheidung durch ein unabhängiges und unparteiliches Tribunal nicht verletzen, kann doch daraus keine Parteilichkeit des in der Angelegenheit entscheidenden Verwaltungsgerichtes abgeleitet werden (vgl. VwGH Ra 2016/05/0102).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Tribunal; Gutachten; Verfahrensrecht; Zurückverweisung;

Anmerkung

VwGH 30.07.2018, Ra 2018/11/0136-3, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.174.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten